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Klage, eingereicht am 27. September 2011 - LTTE/Rat

(Rechtssache T-508/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Herning, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Koppe)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 20111, soweit diese Verordnung sie betrifft, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates2 auf die LTTE nicht anwendbar ist;

hilfsweise, eine weniger restriktive Maßnahme anzuwenden als die fortdauernde Nennung der LTTE auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gilt;

der Klägerin Kostenerstattung und Zinsen zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei ungültig, soweit sie die Klägerin betreffe, und/oder die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates sei nicht anwendbar, da das Kriegsvölkerrecht nicht berücksichtigt worden sei.

Zweiter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da die Klägerin nicht als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angesehen werden könne.

Dritter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da keine zuständige Behörde einen Beschluss gefasst habe, wie es Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange.

Vierter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da der Rat keine Überprüfung vorgenommen habe, wie es Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP verlange.

Fünfter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da sie gegen die Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität verstoße.

Sechster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da sie die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nicht erfülle.

Siebter Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates sei insoweit ungültig, als sie die LTTE betreffe, da sie die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletze.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 zur Durchführung des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 (ABl. 2011, L 188, S. 2).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70).