Language of document : ECLI:EU:T:2014:989





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 25. November 2014 –Ryanair/Kommission

(Rechtssache T‑512/11)

„Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Irische Flugreisesteuer – Befreiung von Transit- und Transferfluggästen – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Verfahrensrechte der Beteiligten“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV – Bestimmung des Klagegegenstands – Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Klagegründe, die die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission verfügt, betreffen (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 6 Abs. 1) (vgl. Rn. 28, 29, 31, 32)

2.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 und 6 Abs. 1) (vgl. Rn. 57-62)

3.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Beweislast – Umstände, die das Bestehen derartiger Schwierigkeiten belegen können (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Rn. 63)

4.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Beihilfemaßnahmen, die nicht angemeldet wurden, jedoch Gegenstand von Beschwerden betroffener Dritter sind – Verpflichtung der Kommission, die Vorprüfungsphase innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen –Tragweite – Verstoß – Beurteilung im konkreten Fall (Art. 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 68-74)

5.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Umstände, die solche Schwierigkeiten belegen können – Unzulänglichkeit des bloßen Ablaufs einer Frist, die die normale Dauer eines Vorprüfungsverfahrens überschreitet (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Rn. 75)

6.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Steuerliche Vergünstigung, die die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen gewähren – Einbeziehung – Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 78, 79)

7.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Spezifische steuerliche Maßnahme – Selektiver Charakter der Maßnahme – Rechtfertigung mit dem Wesen oder der Struktur des Steuersystems – Ausschluss (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 80, 81)

8.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Unzulänglichkeit und Unvollständigkeit der Prüfung – Anhaltspunkte für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 2 und 3 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Rn. 88, 89, 94, 98, 102, 103, 105, 106)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Sorgfaltspflicht – Vollständige Prüfung – Sorgfältige und unparteiische Prüfung von Beschwerden – Prüfung der vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend gemachten Gesichtspunkte (Art. 108 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 105)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 4932 final der Kommission vom 13. Juli 2011, soweit darin festgestellt wird, dass die Nichtanwendung der irischen Flugreisesteuer auf Transit- und Transferfluggäste keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (staatliche Beihilfe SA.29064 [2011C ex 2011/NN])

Tenor

1.

Der Beschluss C (2011) 4932 final der Kommission vom 13. Juli 2011 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Nichtanwendung der irischen Flugreisesteuer auf Transit- und Transferfluggäste keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (staatliche Beihilfe SA.29064 [2011C ex 2011/NN].

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Ryanair Ltd.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und Irland tragen ihre eigenen Kosten.