Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Januar 2014 – LaserSoft Imaging/HABM (WorkflowPilot)
(Rechtssache T‑475/12)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WorkflowPilot – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 13)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 14, 15)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff – Marke, die aus einem Wort oder einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen besteht (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 16, 17)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortzeichen WorkflowPilot (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 20-33)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2012 (Sache R 480/2012‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens WorkflowPilot als Gemeinschaftsmarke |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die LaserSoft Imaging AG trägt die Kosten. |