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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto – Juízo Local Criminal de Vila Nova de Gaia (Portugal), eingereicht am 20. März 2024 – Strafverfahren gegen YX

(Rechtssache C-215/24, Fira1 )

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca do Porto – Juízo Local Criminal de Vila Nova de Gaia

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

YX

Vorlagefragen

Kann der Vollstreckungsstaat, nachdem er die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nach Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgrund des Wohnsitzes des Verurteilten verweigert und das Urteil anerkannt hat, im bereits laufenden Verfahren zur Vollstreckung des Urteils die vom Ausstellungsstaat in dessen Urteil verhängte Freiheitsstrafe ohne Bewährung aufgrund seiner Zuständigkeit als Vollstreckungsstaat und unter Anwendung seines innerstaatlichen Rechts zur Bewährung aussetzen?

Kann die rechtskräftige Entscheidung der Justizbehörde des Ausstellungsstaats von der Justizbehörde des Vollstreckungsstaats außerhalb der in Art. 8 und Art. 17 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 vorgesehenen Fälle geändert werden?

Ist Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen, dass es dem Vollstreckungsstaat erlaubt ist, unter Anwendung der Voraussetzungen seines innerstaatlichen Rechts eine Aussetzung zur Bewährung der ohne Bewährung verhängten Freiheitsstrafe zu gewähren, wenn die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats dies nach dessen Recht nicht getan haben?

Müssten die spanischen Justizbehörden (Vollstreckungsstaat) in Anbetracht der Art. 12, 13 und 17 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 den Ausstellungsstaat nicht im Voraus über ihre Auffassung zur Möglichkeit der Aussetzung der gegen die betroffene Person verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung unterrichten?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.