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Klage, eingereicht am 31. Januar 2024 – Deutsche Umwelthilfe/Kommission

(Rechtssache T-50/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Deutsche Umwelthilfe eV (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Klinger und C. Douhaire)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Ares(2023)8214217 der Kommission vom 1. Dezember 2023, mit der die Kommission den Antrag des Klägers auf eine interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/9181 , soweit darin das Auslaufen der Laufzeit der Genehmigung für S-Metolachlor hinausgeschoben wird, zurückgewiesen hat, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 wegen fehlerhafter Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzung, dass zu erwarten sei, dass die Genehmigung vor der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung auslaufe

Unter Berücksichtigung des erreichten Verfahrensstands im Prozess der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung habe die Beklagte bei Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 und bei der Überprüfung dieser Maßnahme nicht annehmen dürfen, dass vor diesem Datum nicht über die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs S-Metolachlor entschieden werden könne.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wegen fehlerhafter Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzung, dass die Gründe dafür, dass die Genehmigung vor der Erneuerung auslaufe, nicht vom antragstellenden Hersteller zu verantworten seien

Der antragstellende Hersteller habe durch die verspätete Vorlage des ergänzenden Dossiers und die Vorlage lückenhafter Informationen, die keine abschließende Risikobewertung erlaubten, dazu beigetragen, dass sich der Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung verzögere.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 i. V. m. dem Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus und dem Vorsorgeprinzip wegen fehlerhafter Auslegung der Norm dahingehend, dass die Vorschrift keinerlei Abwägungsspielraum eröffne und auch bei Anhaltspunkten auf unannehmbare bzw. schädliche Auswirkungen eine Verlängerung erfolgen müsse

Mit dem vorrangigen Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus, dem Vorsorgeprinzip und der Gesetzessystematik der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unvereinbar sei auch die Auslegung des Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, dass die Vorschrift der Kommission keinerlei Entscheidungsspielraum eröffne, in dessen Rahmen die Kommission durch eine Verweigerung der Verlängerung Gefahren und Risiken für die Umwelt und die Gesundheit Rechnung tragen könne und müsse.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 i. V. m. dem Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus und dem Vorsorgeprinzip aufgrund des dauerhaften Charakters der Gesamtverlängerung

Jedenfalls systematische Verlängerungen über mehrere Jahre, welche letztlich den Charakter einer dauerhaften Ausdehnung einer abgelaufenen Genehmigung hätten, seien mit dem Schutzziel und dem Vorsorgeprinzip unvereinbar.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, weil die Verlängerung für einen zu langen Zeitraum erfolgt sei

Der in der Verlängerungsverordnung (EU) 2023/918 festgesetzte Verlängerungszeitraum gehe über den Zeitraum hinaus, der zum Abschluss des Verfahrens zwingend erforderlich sei.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Aclonifen, Ametoctradin, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Dimethomorph, Ethephon, Fenazaquin, Fluopicolid, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Mandipropamid, Metalaxyl, Metaldehyd, Metam, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paclobutrazol, Penoxsulam, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, S-Metolachlor, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 (ABl. 2023, L 119, S. 160).

1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).