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Klage, eingereicht am 19. Dezember 2023 – BW/Europol und Eurojust

(Rechtssache T-1180/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: BW (vertreten durch Rechtsanwalt J. Reisinger)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Handlungen von Europol und Eurojust beim Zustandekommen und bei der Durchführung der Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe Belgien – Frankreich – Niederlande vom 13. Dezember 2019 (im Folgenden: GEG-Vereinbarung) sowie die Einholung, die Verarbeitung, die Analyse und die gemeinsame Nutzung von Daten des Kryptokommunikationsdienstes „Sky ECC“ durch diese Agenturen unabhängig davon, ob dies auf der Grundlage der Vereinbarung erfolgte, für rechtswidrig und nichtig zu erklären;

die GEG-Vereinbarung und die damit zusammenhängenden Handlungen von Europol und Eurojust für unanwendbar zu erklären;

Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro für den durch die GEG-Vereinbarung und die damit zusammenhängenden Handlungen entstandenen Schaden festzusetzen;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Rechtswidrigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Einholung und der Verarbeitung von (personenbezogenen) Daten. Im Rahmen der Einholung und der Verarbeitung der Sky ECC-Daten sei insbesondere aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit bei der Durchführung der Abhör- und „Hacking“-Praktiken bei allen Sky-Nutzern gegen die Art. 18, 28 und 38 in Verbindung mit den Art. 47 und 50 der Verordnung 2016/794, die Art. 9, 26 und 27 der Verordnung 2018/1727 und die Art. 71 und 72 der Verordnung 2018/1725 sowie gegen grundlegende Bestimmungen des Unionsrechts und des internationalen Vertragsrechts, insbesondere gegen die Art. 7, 8 und 10 bis 12 in Verbindung mit den Art. 51 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) verstoßen worden.

Fehlende Möglichkeit, die Verwertbarkeit der Beweise aus dem Sky ECC-Betrieb zu prüfen, sowie Fehlen formeller und materieller Schutzmechanismen bei der Verwendung dieser Beweise in Strafsachen, wodurch gegen das Recht des Klägers auf ein faires Strafverfahren verstoßen worden sei.

Doppelte Verfolgung des Klägers und/oder fehlende optimale Koordinierung in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung des Klägers. Trotz des sich aus der GEG-Vereinbarung und den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften ergebenden Ziels, auf unionaler und innerstaatlicher Ebene koordiniert aufzutreten, werde der Kläger in zwei verschiedenen Ländern verfolgt, nämlich in den Niederlanden und in Serbien.

Kein angemessener Schutz bei der Einholung und Verarbeitung der Sky ECC-Daten, wie er von den vom Kläger angeführten Verordnungen verlangt werde. Damit von einer fairen und rechtmäßigen Einholung und Verarbeitung personenbezogener Daten gesprochen werden könne, müssten die Daten – wie sich auch aus Art. 32 der Verordnung 2016/794 und Art. 92 der Verordnung 2018/1725 ergebe – angemessen geschützt werden. Für einen solchen Schutz sei im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

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