BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
29. September 2010(1)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-354/10 AJ
Günther Alois Wagner, wohnhaft in Madrid (Spanien),
Antragsteller,
gegen
Europäische Kommission
und
Gerichtshof der Europäischen Union,
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 25. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Vorbringen zur Stützung der beabsichtigten Klagen gegen die Antragsgegner im Antragsformular nicht ausreichend dargelegt worden ist,
in Anbetracht dessen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, sondern insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen, ausschließt, und die Beschwerdeführer eine etwaige Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht mit einer Klage beim Unionsrichter anfechten können, da die Bestimmungen des Unionsrechts keine Verfahrensrechte vorsehen, aufgrund deren sie von der Kommission verlangen könnten, sie zu informieren und anzuhören (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 17. Juli 1998, Sateba/Kommission, C‑422/97 P, Slg. 1998, I‑4913, Randnr. 42, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T‑202/02, Slg. 2004, II‑181, Randnr. 46),
in Anbetracht dessen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, so dass ihre Entscheidung, kein solches Verfahren einzuleiten, nicht rechtswidrig ist und daher nicht die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Mai 1990, Asia Motor France/Kommission, C‑72/90, Slg. 1990, I‑2181, Randnr. 13, und Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T‑202/02, Slg. 2004, II‑181, Randnr. 43),
und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑354/10 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 29. September 2010
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