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Klage, eingereicht am 28. August 2007 - National Association of Licensed Opencast Operators / Kommission

(Rechtssache T-318/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The National Association of Licensed Opencast Operators (Chester-le-Street, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: H. Bracegirdle, Solicitor, M. Hoskins und C. West, Barristers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/35.821 vom 18. Juni 2007, mit der die Kommission ihre Beschwerde von 1990 zurückgewiesen habe, nach der die Mitglieder ihrer Vereinigung die Opfer einer Preisdiskriminierung gewesen seien, da die vom Central Electricity Generating Board (Zentrale Einrichtung für die Erzeugung elektrischer Energie; im Folgenden: CEGB) von 1984 bis 1990 gezahlten Preise für Kohle, die von den Mitgliedern der Klägerin produziert worden sei, niedriger gewesen seien als die vom CEGB gezahlten Preise für von der British Coal Corporation (im Folgenden: BCC) produzierte Kohle, ohne dass es für diese Ungleichbehandlung eine objektive Rechtfertigung gegeben habe.

Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass es zwischen den vom CEGB an die Mitglieder der Klägerin und an BCC gezahlten Preise einen Unterschied gebe, dass BCC und die Mitglieder der Klägerin aber die Kohle nicht unter vergleichbaren Bedingungen geliefert hätten. CEGB habe daher zu Recht für die Kohle von BCC höhere Preise gezahlt, um sicherzustellen, dass es seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Lieferung des im Vereinigten Königreich benötigten Stroms erfüllen könne.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass die Feststellung der Kommission, BCC und die Mitglieder der Klägerin hätten die Kohle nicht unter vergleichbaren Bedingungen geliefert, nicht von den Beweisen gestützt werde, auf die die Kommission ihre Entscheidung gegründet habe.

Die Zahlung eines Preiszuschlags für die Kohle von BCC stelle eine Beihilfe dar, die nicht notifiziert worden und damit unrechtmäßig sei.

Die Feststellungen der Kommission seien nicht mit einer früheren Entscheidung der Kommission von 1991 in Bezug auf die gleiche Beschwerde vereinbar.

Was die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin durch die Kommission in Bezug auf den Zeitraum 1984 bis 1986 wegen Unzulässigkeit und fehlenden Gemeinschaftsinteresses angehe,

habe die Kommission fehlerhaft festgestellt, dass sie nach dem EGKS-Vertrag nicht mehr ausschließlich für die Entscheidung über das Vorliegen einer Ungleichbehandlung im genannten Zeitraum zuständig sei;

habe die Kommission fehlerhaft festgestellt, dass die Mitglieder der Klägerin vor nationalen Gerichten in Bezug auf den genannten Zeitraum klagen könnten;

sei die Verspätung bei der Entscheidung über die in der Beschwerde der Klägerin von 1990 aufgeworfenen Fragen die Folge früherer Rechtsirrtümer der Kommission.

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