Language of document :

Urteil des Gerichts vom 14. November 2012 - Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission

(Rechtssache T-140/09)

(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen - Zwischenmaßnahmen - Unzulässigkeit - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Schutz des Privatlebens - Hinreichend ernsthafte Indizien - Gerichtliche Kontrolle)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Prysmian SpA (Mailand, Italien) und Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl (Mailand) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pappalardo, F. Russo, L. Stasi, C. Tesauro und L. Armati)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci und X. Lewis, dann V. Di Bucci und N. von Lingen)

Gegenstand

Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 92/2 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der angeordnet wurde, dass die Prysmian SpA und alle unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) zu dulden haben (Sache COMP/39.610); zweitens Klage, die von der Kommission während dieser Nachprüfung getroffene Entscheidung, bestimmte EDV-Dateien zu kopieren, um sie in ihren Räumlichkeiten durchzusehen, für rechtswidrig zu erklären, und drittens Klage, der Kommission aufzugeben, davon Abstand zu nehmen, alle rechtswidrig erlangten Unterlagen zu verwenden sowie die rechtswidrig erlangten Unterlagen an Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia zurückzugeben.

Tenor

Die Entscheidung C (2009) 92/2 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der angeordnet wurde, dass die Prysmia SpA und alle unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu dulden haben, wird für nichtig erklärt, soweit sie andere Stromkabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungsstromkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl tragen ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 141 vom 20.6.2009.