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Klage, eingereicht am 7. April 2009 - Prysmian, Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission

(Rechtssache T-140/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Prysmian SpA (Mailand, Italien), Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pappalardo, F. Russo, M. L. Stasi und C. Tesauro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung vom 2. Januar 2009 (Sache COMP/39.610 - Surge), mit der die Kommission Nachprüfungen angeordnet hat, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission, vollständige Kopien der Festplatten einiger Führungskräfte von Prysmian anzufertigen und ihren Inhalt in den eigenen Büros in Brüssel zu analysieren, für rechtswidrig und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zuwiderlaufend zu erklären;

hilfsweise zum zweiten Antrag, das Vorgehen der Inspektoren für missbräuchlich zu erklären, soweit diese in unrichtiger Auslegung der ihnen durch die Entscheidung eingeräumten Nachprüfungsbefugnisse vollständige Kopien einiger Festplatten angefertigt haben, um ihren Inhalt in den Büros der Kommission in Brüssel zu überprüfen;

anzuordnen, dass die Kommission alle Dokumente, die sie anlässlich der am Sitz von Prysmian in Mailand vorgenommenen Nachprüfung ungerechtfertigt in Besitz genommen hat, oder Auszüge der Festplattenkopien, die sie in ihren eigenen Büros in Brüssel analysiert hat, zurückgibt;

der Kommission jeden wie auch immer gearteten Gebrauch der ungerechtfertigt in Besitz genommenen Dokumente zu untersagen, insbesondere im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung vermuteter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Stromkabelsektor unter Verstoß gegen Art. 81 EG;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 2009 gerichtet, mit der das Vorliegen möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen entgegen Art. 81 EG im Stromkabelsektor festgestellt werden soll und nach der die Klägerinnen eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln1 zu dulden haben.

Anlässlich des Vollzugs der Entscheidung wurden die Vertreter der Klägerinnen insbesondere von der Entscheidung der Beklagten informiert, eine exakte Kopie ("forensic image") der Festplatten einiger Computer anzufertigen, um die Untersuchung in den Büros der Kommission in Brüssel fortzusetzen.

Die Klägerinnen machen geltend,

-    die Verordnung Nr. 1/2003 sehe ausdrücklich vor, dass die Nachprüfungsbefugnisse in den Räumen des Unternehmens ausgeübt würden, und berücksichtige auch die Möglichkeit einer Versiegelung dieser Räumlichkeiten für den Fall, dass sich die Nachprüfung über mehrere Tage erstrecke; keine Vorschrift gestatte der Kommission, Kopien ganzer Festplatten anzufertigen, sie aus den Räumen des Unternehmens zu entfernen und in den eigenen Büros zu analysieren;

-    die Beklagte habe widerrechtlich die gebührende Dauer der Nachprüfung um ungefähr einen Monat überschritten und dadurch die Klägerinnen hinsichtlich der wahren Tragweite der Untersuchung in einen ungewissen Zustand versetzt;

-    die Kommission habe ferner für einige Wochen verhindert, dass die Klägerinnen in Kenntnis aller Umstände des Falles einen möglichen Antrag auf Zulassung zur Kronzeugenregelung prüfen;

-    die Beklagte habe durch das ihr vorgeworfene Verhalten offenkundig die Grenzen überschritten, die der Gemeinschaftsgesetzgeber ihren Nachprüfungsbefugnissen gesetzt habe, so dass die Verteidigungsmöglichkeiten der in die Nachprüfung einbezogenen Unternehmen erheblich beeinträchtigt worden seien.

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1 - ABl. L 1, S. 1.