Language of document : ECLI:EU:T:2011:742

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

14. Dezember 2011(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung infolge des bei den Zulassungstests erzielten Ergebnisses – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren“

In der Rechtssache T‑361/10 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 15. Juni 2010, Pachtitis/Kommission (F‑35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch J. Currall und I. Chatzigiannis als Bevollmächtigte, dann durch J. Currall im Beistand der Rechtsanwälte E. Antypas und E. Bourtzalas,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Dimitrios Pachtitis, wohnhaft in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Giatagantzidis und K. Kyriazi,

Kläger im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB),

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter N. J. Forwood und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2011

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 15. Juni 2010, Pachtitis/Kommission (F‑35/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses Entscheidungen des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 31. Mai und 6. Dezember 2007 aufgehoben hat, mit denen Herr Pachtitis von dem Verzeichnis der 110 Bewerber, die bei den Zulassungstests des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/77/06 die besten Noten erzielt hatten, ausgeschlossen wurde.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels maßgebliche Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

„16      Am 15. November 2006 veröffentlichte das EPSO die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/77/06 (ABl. C 277 A, S. 3, im Folgenden: streitiges Auswahlverfahren) zur Bildung einer Reserveliste für AD‑Beamte im Sprachenbereich der Besoldungsgruppe AD 5, und zwar für die griechische Sprache im Bereich der Übersetzung. Gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens mussten die Bewerber von zwei Optionen – bezeichnet als Option 1 und Option 2 – diejenige wählen, die ihren Sprachkenntnissen entsprach. …

17      [D]er Kläger, der die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, … bewarb … sich in dem vorstehend genannten Auswahlverfahren für die Option 1.

18      Das Auswahlverfahren umfasste drei Phasen. Nach Titel B der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bestand die erste Phase – oder Vorphase – aus zwei Zulassungstests mit jeweils 30 Multiple-Choice-Fragen, wobei der erste Test zur Beurteilung der Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Organe und ihre Politikbereiche (im Folgenden: Test a) diente und der zweite Test zur Beurteilung der allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen der Bewerber im Bereich des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses (im Folgenden: Test b). Nach Titel C der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens bestand die zweite Phase aus schriftlichen Prüfungen und die dritte aus einer mündlichen Prüfung. Nach Titel B der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sollten bei der Option 1 nur die 110 Bewerber, die die besten Noten bei den Zulassungstests und in jedem Fall die erforderlichen Mindestpunktzahlen erzielt hatten, d. h. fünf von zehn Punkten im Test a und zehn von zwanzig Punkten im Test b, aufgefordert werden, eine vollständige Bewerbung einzureichen, um zur zweiten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen zu werden; bei der Option 2 war die Zahl der Bewerber, die zur zweiten Phase zugelassen werden konnten, auf 30 festgelegt worden.

19      Aus Titel D der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geht hervor, dass die Bewerbungen auf elektronischem Wege eingereicht werden mussten. Genauer gesagt wurde jeder Bewerber zunächst aufgefordert, im EDV-System des EPSO ein elektronisches Dossier mit seinen personenbezogenen Daten anzulegen. Nach Abspeicherung seines Dossiers konnte der Bewerber einen elektronischen Antrag auf Teilnahme an dem Auswahlverfahren einreichen. Falls der Antrag fristgerecht eingereicht wurde, schickte das EPSO dem Bewerber eine elektronische Einladung zur Teilnahme an der Vorphase des Auswahlverfahrens und verwies ihn sodann auf die Website eines externen Vertragspartners, den das EPSO mit der Organisation und der Durchführung der Vorphase des Auswahlverfahrens betraut hatte. Auf der Website dieses Vertragspartners hatte der Bewerber im Zeitraum vom 10. April bis 4. Mai 2007 – dem Zeitraum, in dem die Zulassungstests in verschiedenen Prüfungszentren ablaufen sollten – ein Datum und eine Uhrzeit für die Prüfung elektronisch zu reservieren.

20      Diese Tests, die nach Titel B der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens an Computern durchgeführt wurden, fanden somit an Orten und zu Zeitpunkten statt, die für jeden Bewerber verschieden waren. Auch die Fragen waren für jeden Bewerber verschieden und wurden nach dem Zufallsprinzip aus einer Datenbank ausgewählt, die einen Fragenkatalog enthielt, der dem EPSO von einem externen Vertragspartner gestellt wurde. Der Prüfungsausschuss des streitigen Auswahlverfahrens wurde erst nach Abschluss der Zulassungstests tätig und somit erst im Stadium der schriftlichen Prüfungen und der mündlichen Prüfung. Nach Titel E Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurden die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses 15 Tage vor Abhaltung der schriftlichen Prüfungen auf der Website des EPSO veröffentlicht.

21      Nach der Teilnahme des Klägers an den Zulassungstests teilte das EPSO ihm am 31. Mai 2007 auf elektronischem Wege mit, dass seine Noten in den Tests a und b ‚zwar den erforderlichen Mindestpunktzahlen entsprechen oder darüber liegen, jedoch nicht ausreichen, um zu den Bewerbern zu gehören, die nach den in Titel B der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Modalitäten die 110 besten Noten erzielt haben‘. …

      …

24      Der Kläger stellte die ‚Gültigkeit und den Inhalt‘ der Entscheidung des EPSO vom 31. Mai 2007 durch Einlegung einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts in Frage, in der er zum einen einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Objektivität und der Transparenz sowie gegen die Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung vom 31. Mai 2007 und zum anderen Beurteilungsfehler rügte, die der ‚Prüfungsausschuss für die Zulassungstests (d. h. der Computer)‘ bei der Korrektur seiner Zulassungstests angesichts seiner Berufserfahrung zwangsläufig begangen habe, und das EPSO aufforderte, den Inhalt dieser Entscheidung nach Überprüfung seiner Zulassungstests zu überprüfen und ihm mitzuteilen, ob in den Zulassungstests enthaltene Fragen vom Prüfungsausschuss ‚neutralisiert‘ worden seien und, wenn ja, welche.

      …

26      Mit seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2007, in der es erklärte, dass es zum einen das Dossier des Klägers im Hinblick auf die automatische Verarbeitung seiner Zulassungstests und zum anderen die Auswirkungen der Neutralisierung bestimmter Fragen auf seine Noten noch einmal überprüft habe, wies das EPSO die Beschwerde zurück und bestätigte seine Entscheidung vom 31. Mai 2007. Insbesondere in Bezug auf die neutralisierten Fragen wies das EPSO darauf hin, dass tatsächlich sieben Fragen von einem ‚beratenden Ausschuss‘, dessen Aufgabe die Kontrolle der Qualität der in die Datenbank eingegebenen Fragen sei, neutralisiert worden seien, dass aber die Zulassungstests des Klägers keine der neutralisierten Fragen enthalten hätten.“

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

3        Am 14. März 2008 erhob Herr Pachtitis beim Gericht für den öffentlichen Dienst eine Klage, die unter dem Aktenzeichen F‑35/08 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde.

4        Herr Pachtitis beantragte im ersten Rechtszug, die Entscheidungen des EPSO vom 31. Mai und 6. Dezember 2007 sowie alle damit zusammenhängenden Akte aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen (Randnr. 27 des angefochtenen Urteils).

5        Die Kommission beantragte im ersten Rechtszug, die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen und Herrn Pachtitis die Kosten aufzuerlegen (Randnr. 28 des angefochtenen Urteils).

6        Wie aus den Randnrn. 29 und 30 des angefochtenen Urteils hervorgeht, beteiligte sich der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), der mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. November 2008 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Herrn Pachtitis zugelassen worden war, am erstinstanzlichen Verfahren.

7        Mit dem angefochtenen Urteil (Randnrn. 43 bis 72) gab das Gericht für den öffentlichen Dienst der Aufhebungsklage statt, da es den zweiten Klagegrund, mit dem Herr Pachtitis die fehlende Befugnis des EPSO zum Ausschluss von Bewerbern während der Vorphase des streitigen Auswahlverfahrens rügte, als stichhaltig ansah. Das Gericht für den öffentlichen Dienst gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungen des EPSO vom 31. Mai und 6. Dezember 2007 aufzuheben sind, ohne dass eine Entscheidung über die drei weiteren Klagegründe, die Herr Pachtitis geltend gemacht hatte, erforderlich wäre.

 Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Beteiligten

8        Mit am 25. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt und beantragt, über dieses Rechtsmittel gemäß Art. 55 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit Vorrang zu entscheiden.

9        Mit am 30. November 2010 eingegangenem Schreiben hat der EDSB darauf verzichtet, sich an dem vorliegenden Verfahren zu beteiligen und eine Rechtsmittelbeantwortung einzureichen.

10      Herr Pachtitis hat seine Rechtsmittelbeantwortung am 29. Dezember 2010 eingereicht.

11      Mit am 21. Januar 2011 eingegangenem Schreiben hat die Kommission beantragt, eine kurze Erwiderung einreichen zu dürfen.

12      Der Präsident der Rechtsmittelkammer hat diesem Antrag mit Beschluss vom 3. Februar 2011 stattgegeben.

13      Die Kommission hat am 14. März 2011 ihre Erwiderung eingereicht.

14      Am 5. Mai 2011 hat Herr Pachtitis eine Gegenerwiderung eingereicht.

15      Mit am 24. Mai und am 14. Juni 2011 eingegangenen Schreiben haben die Kommission und Herr Pachtitis jeweils einen Antrag nach Art. 146 der Verfahrensordnung gestellt, im mündlichen Verfahren gehört zu werden.

16      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) den Anträgen nach Art. 146 der Verfahrensordnung stattgegeben und das mündliche Verfahren eröffnet.

17      Mit Entscheidung vom 13. Oktober 2011 hat der Präsident der Rechtsmittelkammer dem Antrag der Kommission, über das vorliegende Rechtsmittel gemäß Art. 55 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu entscheiden, stattgegeben.

18      In der Sitzung vom 9. November 2011 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt und die mündlich gestellten Fragen des Gerichts beantwortet.

19      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit dieses die übrigen Klagegründe prüft;

–        Herrn Pachtitis die Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

20      Herr Pachtitis beantragt,

–        das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

21      Die Kommission macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 1, 5 und 7 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut), den Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des EPSO (ABl. L 197, S. 53) und den Beschluss 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des EPSO (ABl. L 197, S. 56) sowie ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird.

22      Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht angenommen, dass das EPSO nicht befugt gewesen sei, Herrn Pachtitis von der zweiten Phase des fraglichen allgemeinen Auswahlverfahrens, die in einer schriftlichen Prüfung bestanden habe, auszuschließen. Im Rahmen der ersten Phase dieses Auswahlverfahrens, die aus zwei Zulassungstests bestanden habe, sei das EPSO nämlich befugt gewesen, den Inhalt der Vorauswahlprüfungen für die Zulassung zur zweiten Phase des Auswahlverfahrens festzulegen. Die zweite Phase und die dritte Phase, die in einer mündlichen Prüfung bestanden habe, seien das eigentliche Auswahlverfahren. Es gebe keine Bestimmung, die es dem EPSO verbiete, die erste Phase des fraglichen Auswahlverfahrens zu organisieren, da dieses Verfahren ab seiner zweiten Phase tatsächlich unter der Kontrolle eines Prüfungsausschusses stattgefunden habe.

23      Vor einer Beschäftigung mit den in der vorstehenden Randnr. 22 dargestellten Rügen ist der behauptete Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des angefochtenen Urteils zu prüfen.

 Zur Pflicht, das angefochtene Urteil zu begründen

24      Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die ihm obliegende Pflicht zur Begründung des angefochtenen Urteils verletzt, weil es seine Feststellung, dass ein Auswahlverfahren nicht in „zwei Etappen“ organisiert werden könne, von denen die erste in den Vorauswahlprüfungen bestehe, während die zweite das eigentliche Auswahlverfahren sei, nicht begründet habe. Es habe zudem keine Bestimmung genannt, die es verbiete, dass bei einem in „zwei Etappen“ organisierten Auswahlverfahren das EPSO die erste Etappe organisiere. Zudem habe das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht die Beschlüsse 2002/620 und 2002/621 nicht berücksichtigt.

25      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht dazu verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 46).

26      Was erstens das Vorbringen der Kommission betrifft, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seine Feststellung, dass ein Auswahlverfahren nicht in „zwei Etappen“ organisiert werden könne, nicht begründet, ist zu bemerken, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst keine solche Aussage getroffen hat. In Randnr. 64 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Begründung des angefochtenen Urteils in keiner Weise das Ermessen der Anstellungsbehörde in Abrede stelle, ein Auswahlverfahren zu organisieren, das aus zwei gesonderten Phasen bestehe, nämlich einer ersten Vorauswahlphase auf der Grundlage von Multiple-Choice-Fragen und einer zweiten Phase, dem eigentlichen Auswahlverfahren, für die das Bestehen der Prüfungen der ersten Phase Voraussetzung sei und zu der nur eine begrenzte Zahl von Bewerbern zugelassen werde.

27      Was zweitens das Vorbringen der Kommission betrifft, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe keine Bestimmung genannt, die es verbiete, dass bei einem in „zwei Etappen“ organisierten Auswahlverfahren die erste Etappe vom EPSO organisiert werde, ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht entschieden hat, dass das EPSO diese erste Etappe nicht organisieren dürfe. Es hat in den Randnrn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils vielmehr ausgeführt, dass sowohl die Auswahl als auch die Beurteilung der Themen der im Rahmen eines Auswahlverfahrens gestellten Fragen außerhalb der Zuständigkeit des EPSO lägen und dass seine Funktion, die durchaus insoweit bedeutend sei, als es den Prüfungsausschuss unterstütze, gegenüber der Funktion des Prüfungsausschusses jedenfalls subsidiär sei, an dessen Stelle das EPSO im Übrigen nicht treten könne. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat seine diesbezüglichen Erwägungen rechtlich hinreichend begründet, als es in den Randnrn. 50 bis 56 des angefochtenen Urteils die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss bei der Einstellung von Beamten geprüft hat. Insoweit hat es zunächst die jeweiligen Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde und des Prüfungsausschusses miteinander verglichen, indem es sich in den Randnrn. 50 bis 55 des angefochtenen Urteils insbesondere mit Art. 30 Abs. 1 des Statuts, wonach der von der Anstellungsbehörde bestellte Prüfungsausschuss ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufstellt, und dem in Anhang III des Statuts vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens auseinandergesetzt hat. Anschließend hat es in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Errichtung des EPSO im Jahr 2002 auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss, wie sie in den vorstehenden Randnummern beschrieben sei, nicht ausgewirkt habe und der Gründungsakt des EPSO in Art. 2 ausdrücklich vorsehe, dass dieses die Befugnisse der Personalauswahl ausübe, die den Anstellungsbehörden im Bereich der Auswahlverfahren übertragen worden seien. Das Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen.

28      Was drittens das Vorbringen der Kommission betrifft, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe dadurch gegen die Begründungspflicht verstoßen, dass es zu Unrecht die Beschlüsse 2002/620 und 2002/621 nicht berücksichtigt habe, genügt die Feststellung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass diese Beschlüsse nicht im Widerspruch zu seinem Befund zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem EPSO und dem Prüfungsausschuss stünden. Die Beschlüsse seien nämlich gegenüber den Vorschriften des Statuts nachrangig.

29      Das Vorbringen der Kommission, es liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, ist daher zurückzuweisen.

 Zur Befugnis des EPSO, Herrn Pachtitis von der zweiten Phase des fraglichen Auswahlverfahrens auszuschließen

30      Die Kommission macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst sei in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass das EPSO nicht befugt gewesen sei, Herrn Pachtitis von der zweiten Phase des Auswahlverfahrens auszuschließen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Vorschriften über das Auswahlverfahren in Anhang III des Statuts falsch ausgelegt. Es habe nicht alle Befugnisse berücksichtigt, die dem EPSO in diesem Anhang – u. a. in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 7 Abs. 1 und 2 – sowie in den Beschlüssen 2002/620 und 2002/621 eingeräumt würden.

31      Was erstens die Organisation des in Rede stehenden Auswahlverfahrens betrifft, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst – entgegen dem Vorbringen der Kommission – nicht angenommen, dass das EPSO nicht befugt sei, dieses Auswahlverfahren in „zwei Etappen“ zu organisieren. Es hat nämlich in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2004, Falcone/Kommission (T-207/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑305 und II‑1393), ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Urteils das Ermessen der Anstellungsbehörde, ein Auswahlverfahren zu organisieren, das aus zwei gesonderten Phasen bestehe – nämlich einer ersten Vorauswahlphase auf der Grundlage von Multiple-Choice-Fragen und einer zweiten Phase, dem eigentlichen Auswahlverfahren, für die das Bestehen der Prüfungen der ersten Phase Voraussetzung sei und zu der nur eine begrenzte Zahl von Bewerbern zugelassen werde – in keiner Weise in Abrede stelle. Dem Gericht für den öffentlichen Dienst zufolge geht die im angefochtenen Urteil erörterte Frage dahin, ob die erste Phase eines Auswahlverfahrens, wie die im Urteil Falcone/Kommission oder im angefochtenen Urteil erwähnte, vom EPSO allein und ohne jede Beteiligung des Prüfungsausschusses durchgeführt und abgeschlossen werden kann.

32      Was zweitens die Natur der ersten Phase des in Rede stehenden Auswahlverfahrens betrifft, hebt die Kommission hervor, dass diese Phase aus Vorauswahlprüfungen für die Zulassung zur „zweiten Phase“ bestehe, die das eigentliche Auswahlverfahren sei.

33      Inhaltlich bestand die erste Phase des Auswahlverfahrens, wie in Randnr. 18 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus zwei Zulassungstests mit jeweils 30 Multiple-Choice-Fragen, von denen der erste zur Beurteilung der Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Organe und ihre Politikbereiche und der zweite zur Beurteilung der allgemeinen Fähigkeiten und Kompetenzen der Bewerber im Bereich des sprachlogischen Denkens und des Zahlenverständnisses diente.

34      In Randnr. 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass von den 1 772 Bewerbern, die einen Termin für die Zulassungstests des streitigen Auswahlverfahrens reserviert hatten, lediglich 140 dazu aufgefordert werden konnten, eine vollständige Bewerbung einzureichen, um zur zweiten Phase des Auswahlverfahrens zugelassen zu werden. In Randnr. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst – ohne dass die Kommission insoweit ausdrücklich widersprochen hätte – auf die vergleichende Natur der Tests in der ersten Phase hingewiesen, die mit dem Begriff des Auswahlverfahrens eng verbunden sei, da es nicht ausgereicht habe, in den fraglichen Tests die Durchschnittsnote zu erzielen, sondern es für die Zulassung zur zweiten Phase des Auswahlverfahrens erforderlich gewesen sei, zu einer vorher festgelegten Anzahl von Bewerbern zu gehören, die die besten Noten bei den Zulassungstests erzielt hätten. Daraus durfte das Gericht für den öffentlichen Dienst den Schluss ziehen, dass diese erste Phase die Natur eines Auswahlverfahrens hatte. Sie war somit nicht lediglich ein formaler Bestandteil des Auswahlverfahrens, sondern hatte selbst den Charakter eines Auswahlverfahrens.

35      Was drittens die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss bei der Einstellung von Beamten betrifft, macht die Kommission geltend, dass die Anstellungsbehörde auf der Grundlage von Art. 1 des Anhangs III des Statuts schon immer befugt gewesen sei, den Inhalt der Vorauswahlprüfungen festzulegen, und die Errichtung des EPSO lediglich zur Folge gehabt habe, dass diese besondere Zuständigkeit auf das EPSO übertragen worden sei.

36      Insoweit ist zu untersuchen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Randnrn. 51 bis 55 des angefochtenen Urteils die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss bei der Einstellung von Beamten geprüft hat.

37      In Randnr. 51 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, dass es Sache der Anstellungsbehörde sei, wie sich dies insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 4 des Anhangs III des Statuts ergebe, zum einen die Stellenausschreibung anzuordnen, und zwar nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses, und zum anderen das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die die ersten drei in Art. 28 des Statuts genannten Voraussetzungen für eine Ernennung zum Beamten erfüllten, nämlich dass sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, sich den Verpflichtungen aus den Wehrgesetzen nicht entzogen haben und die für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen erfüllen.

38      In Randnr. 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass es, nachdem die Anstellungsbehörde dieses Verzeichnis dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übermittelt habe, sodann Sache des Prüfungsausschusses selbst sei, wie sich aus Art. 5 des Anhangs III des Statuts ergebe, erstens das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprächen, zweitens die Prüfungen vorzunehmen und drittens das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzustellen und es der Anstellungsbehörde zuzuleiten.

39      In den Randnrn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst hervorgehoben, dass der Gesetzgeber angesichts dieser entscheidenden Aufgabe, mit der der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren betraut sei, sowohl in Bezug auf die Errichtung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses als auch in Bezug auf dessen Arbeitsweise eine Reihe von Garantien vorgesehen habe. In diesem Zusammenhang hat es insbesondere Art. 30 Abs. 1 des Statuts angeführt, wonach die Anstellungsbehörde für jedes Auswahlverfahren einen Prüfungsausschuss bestellt, der ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufstellt.

40      Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen, als es bei der Prüfung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss weder Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und e des Anhangs III des Statuts noch die Tatsache berücksichtigt habe, dass dieser Anhang keine Bestimmung enthalte, die es der Anstellungsbehörde verbiete, den Inhalt der Vorauswahlprüfung zu bestimmen.

41      Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und e des Anhangs III des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Modalitäten (Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen) und bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen die Art der Prüfungen und ihre Bewertung anzugeben hat, sagt nichts über die Befugnis der Anstellungsbehörde, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens gestellten Fragen auszuwählen und zu bewerten. Bei den Modalitäten eines Auswahlverfahrens nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs III des Statuts geht es nämlich um Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, so dass diese Bestimmung nicht die Festlegung des Inhalts der Prüfungen betrifft. Zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. e dieses Anhangs ist festzustellen, dass zwar die Festlegung von Schwellenwerten für das Bestehen der Prüfungen in den Anwendungsbereich des Begriffs „Art der Prüfungen und ihre Bewertung“ fällt, dies jedoch nicht für die Bestimmung des Inhalts der im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu stellenden Fragen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Staelen/Parlament, T‑24/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑79 und II‑423, Randnr. 51).

42      Zum Vorbringen der Kommission, Anhang III des Statuts enthalte keine Bestimmung, die es der Verwaltung verbiete, den Inhalt der Vorauswahlprüfungen zu bestimmen, ist festzustellen, dass dieser Anhang nicht ausdrücklich regelt, wer den Inhalt der Vorauswahlprüfungen bestimmt und diese Phase des Auswahlverfahrens überwacht. Eine solche Befugnis wird weder der Anstellungsbehörde noch dem Prüfungsausschuss ausdrücklich übertragen.

43      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat sich jedoch bei der Prüfung der Frage, wie die Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss in dieser Hinsicht aufgeteilt sind, auf Art. 30 Abs. 1 des Statuts und auf Art. 5 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts bezogen. Diese Bestimmungen sehen vor, dass es dem Prüfungsausschuss obliegt, ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber bzw. das Verzeichnis der Bewerber, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen, aufzustellen. In Anbetracht dieser Zuständigkeiten durfte das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils annehmen, dass dem Prüfungsausschuss eine entscheidende Aufgabe im Ablauf eines Auswahlverfahrens zukommt.

44      Im Einzelnen ist zu dem Argument der Kommission, die Anstellungsbehörde sei schon immer befugt gewesen, den Inhalt der Vorauswahlprüfungen zu bestimmen, festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen ist, dass nach der vor Errichtung des EPSO geltenden Regelung der Ablauf der Vorauswahltests, die den Zulassungstests im vorliegenden Fall entsprachen, ausschließlich dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren anvertraut war. Es entspricht nämlich gefestigter Rechtsprechung, dass vor der Errichtung des EPSO durch den Beschluss 2002/620 die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens ein weites Ermessen besaß, während der Prüfungsausschuss über ein weites Ermessen in Bezug auf die Modalitäten und den detaillierten Inhalt der im Rahmen eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfungen verfügte (Urteile des Gerichts Staelen/Parlament, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 51, Falcone/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 31 und 38, und vom 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T‑371/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑209 und II‑957, Randnr. 41). Vor der Errichtung des EPSO war der Prüfungsausschuss auch für die Überwachung einer etwaigen von der Anstellungsbehörde organisierten ersten Phase zur Vorauswahl der Bewerber zuständig (Urteile des Gerichts vom 17. September 2003, Alexandratos und Panagiotou/Rat, T‑233/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑201 und II‑989, Randnr. 26, und Falcone/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 39). Diesem Argument der Kommission kann daher nicht gefolgt werden.

45      Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst bei seiner Prüfung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss hinsichtlich der Einstellung von Beamten keinen Rechtsfehler begangen. Das entsprechende Vorbringen der Kommission ist daher zu verwerfen.

46      Was viertens die Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils betrifft, dass sich die Errichtung des EPSO im Jahre 2002 nicht auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss ausgewirkt habe, so hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst auf Art. 7 des Anhangs III des Statuts sowie auf die Beschlüsse 2002/620 und 2002/621 berufen.

47      Zu Art. 7 des Anhangs III des Statuts hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass aus dieser Bestimmung hervorgehe, dass die Aufgaben des EPSO in Bezug auf den Ablauf der Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten im Wesentlichen organisatorischer Natur seien. In Randnr. 57 des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst außerdem festgestellt, dass in Art. 7 des Anhangs III des Statuts jegliche Bezugnahme auf eine Aufgabe des EPSO fehle, die die Bestimmung oder die Definition „des Inhalts der Prüfungen“ von Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten berühre. Im Gegensatz dazu weise derselbe Art. 7 dem EPSO solche Aufgaben insbesondere in Abs. 2 Buchst. c für den Bereich der Zertifizierung von Beamten oder in Abs. 4 für den Bereich der Auslese von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten ausdrücklich zu. Das Fehlen einer solchen Bezugnahme bestätigt nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass sowohl die Auswahl als auch die Beurteilung der Themen der im Rahmen eines Auswahlverfahrens gestellten Fragen außerhalb der Zuständigkeit des EPSO liegen.

48      Die Kommission macht insoweit geltend, dass das EPSO seinen Auftrag nach Art. 7 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts, zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte einheitliche Kriterien angewandt würden, nur erfüllen könne, wenn es an der Bestimmung des Inhalts der Prüfungen beteiligt werde. Die verschiedenen Aufgaben des EPSO sind jedoch in Art. 7 Abs. 2 des Anhangs III des Statuts ausdrücklich festgelegt. Diese Aufgaben müssen zwar zweifellos im Licht des Auftrags des EPSO, wie er sich aus dem genannten Art. 7 Abs. 1 ergibt, ausgelegt werden; die Bestimmung des Auftrags als solche kann dem EPSO jedoch keine neuen Befugnisse verleihen. Außerdem bezieht sich dieser Auftrag des EPSO auf die Bestimmung der Ausleseverfahren für Beamte im Allgemeinen und nicht auf die Bestimmung des Inhalts spezifischer Auswahlverfahren.

49      Zum Vorbringen der Kommission, der Gesetzgeber habe in Art. 7 des Anhangs III des Statuts die Befugnis des EPSO zur Bestimmung des Inhalts der Prüfungen bei Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten – anders als er dies bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten und dem Verfahren zur Laufbahnentwicklung von Beamten der Funktionsgruppe Assistenz getan habe – deshalb nicht ausdrücklich erwähnt, weil er diese Erwähnung für überflüssig gehalten habe, da diese Befugnis nach Anhang III des Statuts bereits bestanden habe, ist zu bemerken, dass sich aus den in den Randnrn. 35 bis 45 des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen ergibt, dass die Anstellungsbehörde nicht über eine solche Befugnis verfügt. Insbesondere ergibt sich aus Randnr. 44 des vorliegenden Urteils, dass nach der vor Errichtung des EPSO geltenden Regelung der Ablauf der Vorauswahltests ausschließlich dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren anvertraut war. Das Gericht für den öffentlichen Dienst durfte daher davon ausgehen, dass das Fehlen jeglichen Hinweises in Art. 7 des Anhangs III des Statuts auf irgendeine Aufgabe des EPSO bezüglich der Bestimmung oder Festlegung „des Inhalts der Prüfungen“ für Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten seine Schlussfolgerung stützte, dass sowohl die Auswahl als auch die Beurteilung der Themen der im Rahmen eines Auswahlverfahrens gestellten Fragen außerhalb der Zuständigkeit des EPSO liegen.

50      Zu den Beschlüssen 2002/620 und 2002/621 hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Beschluss 2002/620 in Art. 2 ausdrücklich vorsehe, dass das EPSO die Befugnisse der Personalauswahl ausübe, die den Anstellungsbehörden im Bereich der Auswahlverfahren übertragen worden seien. In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst weiter ausgeführt, dass der Befund, dass die Aufgaben des EPSO im Wesentlichen organisatorischer Natur seien, nicht im Widerspruch zu den spezifischen Vorschriften stehe, die in den Beschlüssen 2002/620 und 2002/621 enthalten seien, auch wenn diese Beschlüsse stellenweise Formulierungen, die irreführend sein könnten, enthielten, wie beispielsweise, dass das EPSO „die Verzeichnisse der geeigneten Bewerber … auf[stellt]“ – was den Eindruck erwecke, das EPSO sei befugt, zu bestimmen, welche Bewerber in dieses Verzeichnis aufzunehmen seien –, da die fraglichen Beschlüsse jedenfalls gegenüber den Vorschriften des Statuts nachrangig seien.

51      Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen, als es diese Beschlüsse wegen der angeblichen Normenhierarchie nicht berücksichtigt habe. Da die Befugnis für die Formulierung der Fragen im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht ausschließlich dem Prüfungsausschuss vorbehalten sei, sei das EPSO, wie sich dies aus Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Beschlusses 2002/621 ergebe, für die Bestimmung des Inhalts dieser Fragen zuständig.

52      Insoweit ist zu bemerken, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zutreffend angenommen hat, dass das EPSO aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2002/620 die Befugnisse der Personalauswahl ausübe, die den Anstellungsbehörden im Bereich der Auswahlverfahren übertragen worden seien. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde nach Art. 30 Abs. 1 des Statuts und dessen Anhang III auf das EPSO übertragen worden sind. Da bereits festgestellt worden ist, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss hinsichtlich der Einstellung von Beamten geprüft hat, durfte es in Randnr. 57 des angefochtenen Urteils daraus den Schluss ziehen, dass sowohl die Auswahl als auch die Beurteilung der Themen der im Rahmen eines Auswahlverfahrens gestellten Fragen außerhalb der Zuständigkeit des EPSO liegen.

53      Hinsichtlich des Beschlusses 2002/621 ist das Gericht für den öffentlichen Dienst zutreffend davon ausgegangen, dass dieser gegenüber den Vorschriften des Statuts nachrangig ist. Insbesondere ist der Beschluss 2002/621, da er auf der Grundlage von Art. 5 des Beschlusses 2002/620 erlassen wurde, auch gegenüber diesem Beschluss nachrangig. Aus dieser Rangfolge, die gemäß dem Legalitätsgrundsatz zu beachten ist, ergibt sich, dass der Beschluss 2002/621 nicht dem Statut und dem Beschluss 2002/620 zuwiderlaufend ausgelegt werden kann. Der Beschluss 2002/621 kann jedoch bei der Anwendung des Statuts und des Beschlusses 2002/620 auf den vorliegenden Fall ein Anhaltspunkt für deren Auslegung sein.

54      Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Beschlusses 2002/621, der dem EPSO nach Ansicht der Kommission die Befugnis verleiht, den Inhalt der in Rede stehenden Fragen zu bestimmen, ist eine der Aufgaben des EPSO, ausgehend von den bewährtesten Praktiken Methoden und Techniken zur Personalauswahl entsprechend den Anforderungsprofilen für die einzelnen Personalkategorien der Organe zu entwickeln. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich jedoch nicht, dass das EPSO die geltend gemachte Befugnis besäße. Im Kontext von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 2002/621, wonach das EPSO die Aufgabe hat, unter optimalen fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen allgemeine Auswahlverfahren für Beamtinnen und Beamte zur Einstellung bei den Organen durchzuführen, überträgt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dieses Beschlusses dem EPSO eher die Funktion eines dem Prüfungsausschuss bei einem Auswahlverfahren Assistierenden, indem es mit der Entwicklung von Methoden und Techniken zur Personalauswahl beauftragt wird. Im vorliegenden Fall kann daher nicht die Rede sein von einer Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c des Beschlusses 2002/621, die dem Statut oder dem Beschluss 2002/620, nach denen das EPSO ebenfalls nicht über die behauptete Befugnis verfügt, zuwiderliefe.

55      Nach alledem hat das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich die Errichtung des EPSO und insbesondere Art. 7 des Anhangs III des Statuts sowie die Beschlüsse 2002/620 und 2002/621 nicht auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Anstellungsbehörde und dem Prüfungsausschuss ausgewirkt hätten. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen.

56      Bei der von der Kommission beanstandeten Erwägung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils, dass die zusätzliche Arbeit, die die Überwachung und die Beaufsichtigung der Zulassungstests in der Vorphase für einen Prüfungsausschuss mit sich bringen würde, auch dann, wenn schließlich eine begrenzte Zahl von Bewerbern zu diesen Prüfungen zugelassen würde, nur einen geringen Anteil im Vergleich zu der umfangreichen Arbeitsbelastung ausmachen würde, die die schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfordern würden, handelt es sich um eine nicht tragende Erwägung, die nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann. Die hiergegen vorgebrachte Rüge geht daher fehl und ist zurückzuweisen.

57      Soweit schließlich die Beteiligten entgegengesetzte Auffassungen zur Rechtmäßigkeit der Auswahl des externen Vertragspartners vertreten, den das EPSO mit der Organisation und der Durchführung der Vorphase des Auswahlverfahrens betraut hatte, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil nicht zur Rechtmäßigkeit einer solchen Auswahl geäußert hat, und zwar auch nicht mit einer nicht tragenden Erwägung. Nach Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler vor diesem Gericht, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werden. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Anlass, sich mit der Frage der Auswahl des externen Vertragspartners auseinanderzusetzen.

58      Demzufolge ist das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass Herr Pachtitis von der zweiten Phase des Auswahlverfahrens nach einem von einer unzuständigen Stelle durchgeführten Verfahren und mit einer von eben dieser Stelle getroffenen Entscheidung ausgeschlossen wurde. Das Vorbringen der Kommission ist daher zurückzuweisen.

59      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

60      Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

61      Gemäß Art. 87 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

62      Da die Kommission mit ihrem Begehren unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag von Herrn Pachtitis die eigenen Kosten sowie die Herrn Pachtitis im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen sowie die Herrn Dimitrios Pachtitis im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.

Jaeger

Forwood

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Griechisch.