Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 15. März 2022 – Kopiosto r.y./Telia Finland Oyi

(Rechtssache C-201/22)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Kopiosto r.y.

Rechtsmittelgegnerin: Telia Finland Oyi

Vorlagefragen

Ist in Bezug auf Vertragslizenzorganisationen, die Rechte des geistigen Eigentums kollektiv verwerten, mit der Klagebefugnis zur Verteidigung dieser Rechte, die von der auf Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/481 beruhenden Aktivlegitimation vorausgesetzt wird, ausschließlich die allgemeine Parteifähigkeit in Rechtsstreitigkeiten gemeint oder wird damit ein in den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich anerkanntes Recht verlangt, im eigenen Namen Klage zur Verteidigung der fraglichen Rechte zu führen?

Ist bei der auf Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 beruhenden Auslegung die Wendung „unmittelbares Interesse an der Verteidigung der Urheberrechte der von ihr vertretenen Rechtsinhaber“ in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen, wenn es um das Recht einer Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2014/26/EU1 geht, im eigenen Namen eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung zu erheben, wenn

(i)    es sich um Nutzungen von Werken handelt, für die eine Organisation als Vertragslizenzorganisation im Sinne des Tekijänoikeuslaki (Urheberrechtsgesetz) berechtigt ist, erweiterte kollektive Lizenzen zu erteilen, die es dem Lizenznehmer ermöglichen, auch Werke solcher Urheber dieser Branche zu nutzen, die die Organisation nicht bevollmächtigt haben, ihre Rechte zu verwerten;

(ii)    es sich um Nutzungen von Werken handelt, für die die Urheber der Organisation durch Vertrag oder Vollmacht eine Ermächtigung zur Verwertung ihrer Rechte erteilt haben, ohne dass die Urheberrechte auf die Organisation übertragen wurden?

Falls davon ausgegangen wird, dass die Organisation als Vertragslizenzorganisation ein unmittelbares Interesse und die Aktivlegitimation hat, im eigenen Namen Klage zu erheben: Welche Bedeutung hat bei Beurteilung der Aktivlegitimation gegebenenfalls im Licht von Art. 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Umstand, dass die Organisation als Vertragslizenzorganisation auch solche Urheber vertritt, die sie nicht ermächtigt haben, ihre Rechte zu verwerten und dass das Recht der Organisation, eine Klage zur Verteidigung der Rechte dieser Urheber gesetzlich nicht geregelt ist?

____________

1 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).

1 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72).