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Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 – Europäische Kommission / Irland

(Rechtssache C-444/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes und M. Noll-Ehlers)

Beklagter: Irland

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland seinen Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen1 insoweit nicht nachgekommen ist, als es unterlassen hat

217 der 423 in seinem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region, wie sie in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 20042 in der durch die Entscheidung 2008/23/EG der Kommission vom 12. November 20073 und die Entscheidung 2009/96/EG der Kommission vom 12. Dezember 20084 aktualisierten Fassung aufgelistet sind, so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren als besondere Schutzgebiete auszuweisen;

für 140 der 423 Gebiete, die in den genannten Entscheidungen der Kommission aufgelistet sind, gebietsspezifische, detaillierte Erhaltungsziele festzulegen, und

für die 423 Gebiete, die in den genannten Entscheidungen der Kommission aufgelistet sind, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43 und der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43 entsprechen,

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Kommission hat Irland sein Netz „Natura 2000“ nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen der Richtlinie 92/43 errichtet und verwaltet.

Erstens sei Irland seinen Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 insoweit nicht nachgekommen, als es die 423 Gebiete, die in den genannten Entscheidungen der Kommission aufgelistet seien, nicht so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren als besondere Schutzgebiete ausgewiesen habe. Bei Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist habe diese Unterlassung 217 Gebiete betroffen.

Zweitens habe Irland insoweit gegen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 verstoßen, als es für die 423 Gebiete nicht jeweils ein gebietsspezifisches Erhaltungsziel festgelegt habe. Fiese Unterlassung habe bei Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist 140 Gebiete betroffen.

Drittens habe Irland für die 423 Gebiete, die von der Vertragsverletzung betroffen seien, nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie und der Arten nach Anhang II der Richtlinie entsprächen. Irlands Praxis hinsichtlich der Erhaltungsmaßnahmen habe dazu geführt, dass es bei Ablauf der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in keinem der 423 Gebiete, die von der Vertragsverletzung betroffen seien, Erhaltungsmaßnahmen gebe, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 genügten. In vielen Gebieten gebe es überhaupt keine Erhaltungsmaßnahmen. In anderen gebe es Erhaltungsmaßnahmen lediglich für einen Teil der relevanten natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie und der Arten nach Anhang II der Richtlinie, die in den Gebieten signifikant vorkämen. Außerdem gebe es in vielen Gebieten keine Erhaltungsmaßnahmen, die auf gebietsspezifischen, klar definierten Erhaltungszielen basierten. Im Übrigen habe Irland insoweit allgemein und wiederholt gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 verstoßen, als es Erhaltungsmaßnahmen festgelegt habe, die nicht hinreichend genau und bestimmt seien und nicht allen wesentlichen Belastungen und Bedrohungen Rechnung trügen.

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1  ABl. 1992 L 206, S. 7.

2  Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2004 L 387, S. 1).

3  Entscheidung 2008/23/EG der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2008 L 12, S. 1).

4  Entscheidung 2009/96/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. 2009 L 43, S. 466).