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Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2024 von der Nanotechnologies AE schediasmou anaptyxis paraskevis kai emporias ylikon nanotechnologias (Glonatech) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2023 in der Rechtssache T-409/22, Glonatech/REA

(Rechtssache C-114/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Global Nanotechnologies AE schediasmou anaptyxis paraskevis kai emporias ylikon nanotechnologias (Glonatech) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Scandamis)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben, und

festzustellen, dass die Zahlungsaufforderung Nr. 3242113938 der REA vom 22. Dezember 2021 für einen Anspruch gegen die Rechtsmittelführerin in Höhe des später geänderten Betrags von EUR 202 833,48 ungültig und rechtsunwirksam ist;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung im Sinne der vor dem Gericht gestellten Anträge an das Gericht zurückzuverweisen;

in jedem Fall der REA die Anwaltsgebühren sowie sonstige Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin mit diesem Rechtsmittel und zuvor mit dem Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Schutz durch Nichtanwendung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung im Hinblick auf die Asymmetrie der Partner in der Finanzhilfevereinbarung

Zweiter Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf die vereinbarte Pauschalfinanzierung auf der Grundlage erzielter konkreter Ergebnisse

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Finanzhilfevereinbarung im Licht der vorgenannten falsch ausgelegten Unionsvorschriften in Bezug auf Umfang und Auswirkung der Prüfung der Beiträge der EU in Form einer Pauschalfinanzierung fehlerhaft ausgelegt sowie bei der Auslegung des belgischen Rechts auch als Teil des ius commune im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben einen Fehler begangen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Würdigung der vorgelegten Beweise einen Fehler begangen, der auf einer falschen Auslegung der zu beweisenden Umstände im Hinblick auf die Pauschalfinanzierung beruhe, und diese Beweise durch Verneinung ihrer rechtlichen Beweiskraft verfälscht.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass – unter von der REA bezweifelten Umständen, in Ermangelung von Unregelmäßigkeiten, die schließlich von der REA selbst als „nicht systematisch“ anerkannt worden seien, und ungeachtet der besonderen Natur der Finanzierung als ergebnis-/output-abhängig – die Beweislast gemäß Art. 1315 des belgischen Zivilgesetzbuchs umgekehrt werden sollte und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf zu Beginn und während der Durchführung für die Gewährung festgelegte Voraussetzungen in vollem Umfang Anwendung finden sollte, zu Unrecht zurückgewiesen.

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