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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 1. Februar 2022 - RL gegen Landeshauptstadt Wiesbaden

(Rechtssache C-61/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RL

Beklagte: Landeshauptstadt Wiesbaden

Vorlagefragen

Verstößt die Verpflichtung zur Aufnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/11571 gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere

a)    gegen Art. 77 Abs. 3 AEUV,

b)    gegen Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

c)    gegen Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung1 ,

und ist deshalb aus einem der Gründe ungültig?

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1     Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. 2019, L 188, S. 67).

1     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).