Klage, eingereicht am 2. April 2013 – Gemeente Leidschendam-Voorburg/Kommission
(Rechtssache T-190/13)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Gemeente Leidschendam-Voorburg (Leidschendam-Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. de Groot und J. J. M. Sluijs)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2013) 87der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex. 2011/NN), die die Niederlande gewährt haben – Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg.
Für ihre Klage führt die Klägerin drei Gründe an.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und/oder Verletzung der Begründungspflicht
Erstens habe die Kommission eine unangemessen lange Zeit verstreichen lassen, bevor sie das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet habe, so dass die Parteien darauf hätten vertrauen dürfen, dass die streitige Absprache nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße.
Zweitens habe die Kommission den Sachverhalt unzutreffend und nicht vollständig beurteilt.
Drittens habe die Kommission den Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung aus staatlichen Mitteln unzutreffend festgestellt.
Zweiter Klagegrund: unzutreffende Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV
Erstens habe sich die Gemeinde so verhalten, wie sich ein Privatunternehmen in der gleichen Situation verhalten hätte.
Zweitens wurde der Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV zusammen mit dem Bouwfonds Ontwikkeling BV kein Vorteil gewährt, den sie nicht auch im normalen Geschäftsverkehr über den Markt erhalten hätten.
Dritter Klagegrund, betreffend Art. 107 Abs. 3 AEUV: Falls das Vorliegen einer von der Gemeinde gewährten Beihilfe bejaht werde, sei diese mit Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar.