Klage, eingereicht am 4. April 2013 – Murnauer Markenvertrieb/HABM – Healing Herbs (NOTFALL)
(Rechtssache T-188/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Trebur, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und H. Daniel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Healing Herbs Ltd (Walkerstone, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Februar 2013 in der Sache R 132/2012-4 aufzuheben;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „NOTFALL“ für Waren der Klassen 3, 5 und 30 – Gemeinschaftsmarke Nr. 9 089 681
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Healing Herbs Ltd
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
– Verstoß gegen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
– Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
– Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009