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Klage, eingereicht am 4. März 2010 - Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-115/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (vertreten durch: S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von D. Wyatt, QC, und M. Wood, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (Habitatrichtlinie)1 zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region2 insoweit für nichtig zu erklären, als er das Gebiet Estrecho Oriental unter Code ES6120032 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung listet,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger den Beschluss der Kommission 2010/45/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 10406) insoweit an, als er das Gebiet Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung liste.

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Klagegründe.

Erstens sei der angefochtene Beschluss insoweit unter Verstoß gegen die Richtlinie 92/43/EWG erlassen worden, als die Listung des spanischen Gebiets Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung mit dieser Richtlinie unvereinbar sei, weil

ein sehr erheblicher Teil der Fläche dieses Gebiets innerhalb der British Gibraltar Territorial Waters (BGTW) liege, die eher der tatsächlichen Kontrolle des Vereinigten Königreichs als der Spaniens unterlägen, und

es sich vollständig mit dem bestehenden Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung UK Southern Waters of Gibraltar decke.

Zweitens sei der angefochtene Beschluss insoweit unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit erlassen worden, als die Listung von Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung den Eindruck erwecke, dass dadurch Spanien Verpflichtungen nach der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf eine Fläche innerhalb eines bestehenden Gebiets von gemeinschaftsweiter Bedeutung auferlegt würden, hinsichtlich dessen das Government of Gibraltar bereits identische Verpflichtungen nach dieser Richtlinie träfen. Dadurch entstehe der Eindruck, dass die Hoheitsgewalt des Government of Gibraltar zur Umsetzung der Richtlinie im Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung Southern Waters of Gibraltar und zur Durchsetzung des Rechts von Gibraltar in den BGTW eingeschränkt oder in Frage gestellt werde, was Rechtsunsicherheit für das Government of Gibraltar und die EU-Bürger schaffe.

Drittens sei der angefochtene Beschluss insoweit unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erlassen worden, als die Listung des spanischen Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung unter Einschluss des gesamten Gebiets von gemeinschaftsweiter Bedeutung UK Southern Waters of Gibraltar und anderer Gebiete der BGTW weder angemessen noch notwendig sei, um die von der Richtlinie 92/43/EWG verfolgten Umweltziele zu erreichen.

Schließlich müsse die angefochtene Listung des Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung vollständig für nichtig erklärt werden, da eine teilweise Aufhebung der Listung deren wesentlichen Inhalt ändern würde und eine Abänderung der Listung durch das Gericht sowie eine Neuberechnung des Mittelpunkts und der Fläche des Gebiets von gemeinschaftsweiter Bedeutung und eine Beurteilung, inwieweit der verbleibende Teil des Gebiets die Umweltkriterien erfülle, um als Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung ausgewiesen zu werden, nach sich ziehen würde.

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1 - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206, S. 7.

2 - ABl. 2010, L 30, S. 322.