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Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 – ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-111/11)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Der Kommission vorgelegte Studien über die Umsetzung von Richtlinien im Umweltbereich – Teilweise Zugangsverweigerung – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Konkrete und individuelle Prüfung – Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Aarhus – Überwiegendes öffentliches Interesse – Folgen der Überschreitung der Frist für den Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung – Umfang der Verpflichtung zur aktiven Verbreitung der Informationen über die Umwelt)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich P. Oliver und C. ten Dam, dann P. Oliver und C. Zadra als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Ursprünglich Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der diese der Klägerin den Zugang zu bestimmten Dokumenten über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit dem Umweltrecht der Europäischen Union verweigert hat, sodann Antrag auf Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidung vom 30. Mai 2011, mit der der Zugang zu einem Teil dieser Dokumente teilweise verweigert wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

ClientEarth und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 130 vom 30.4.2011.