Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 8. April 2008 - Bordini / Kommission
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Berichtigungskoeffizient - Wohnsitzmitgliedstaat - Begriff des Wohnsitzes - Begriff des ersten Wohnsitzes - Belege)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Giovanni Bordini (Dover, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, C. Ronzi und I. Perego)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2006, nicht anzuerkennen, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, und infolgedessen nicht den Berichtigungskoeffizienten für diesen Mitgliedstaat auf sein Ruhegehalt anzuwenden, sowie Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Herrn Bordini im Zusammenhang mit der informellen Sitzung vom 5. Juni 2007 entstandenen Kosten.
Herr Bordini trägt seine eigenen Kosten mit Ausnahme der Hälfte der ihm im Zusammenhang mit der informellen Sitzung vom 5. Juni 2007 entstandenen Kosten.
____________1 - ABl. C 326 vom 30.12.2006, S. 87.