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Klage, eingereicht am 15. August 2006 - Lopez Teruel / HABM

(Rechtssache F-97/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Adelaida Lopez Teruel (El Casar, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und C. Ronzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung vom 6. Oktober 2005, mit der die Anstellungsbehörde den Antrag der Klägerin auf Einberufung eines Invaliditätsausschusses nach Artikel 78 des Statuts abgelehnt hat;

soweit erforderlich, Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Mai 2006, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 6. Januar 2006 zurückgewiesen worden ist;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Beamtin des HABM, stellte am 8. Juni 2005 bei der Verwaltung einen Antrag auf Einberufung eines Invaliditätsausschusses, damit dieser das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Artikel 78 des Statuts beurteile. Das HABM lehnte die Einsetzung eines solchen Ausschusses ab und verwies darauf, dass die Anstellungsbehörde insoweit nach Artikel 59 Absatz 4 des Statuts über ein Ermessen verfüge und außerdem die Krankheit, auf die sich die Klägerin berufe, nicht Gegenstand eines Invaliditätsverfahrens sein könne, da sie bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens gewesen sei.

Mit ihrer Klage erhebt die Klägerin drei Klagegründe, von denen der erste, den sie auf eine Verletzung des Artikels 78 des Statuts stützt, aus zwei Teilen besteht. Mit der ersten Rüge macht sie geltend, dass der betroffene Beamte das Recht habe, den Invaliditätsausschuss anzurufen - unabhängig von der Anrufungsmöglichkeit, die auch der Anstellungsbehörde eingeräumt sei, da die Artikel 78 und 59 des Statuts einen unterschiedlichen Gesetzeszweck hätten und unterschiedliche Sachverhalte regelten. Mit der zweiten Rüge wirft die Klägerin dem HABM vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und seine Befugnisse überschritten zu haben, weil es seine Beurteilung an die Stelle derjenigen der medizinischen Sachverständigen gesetzt habe.

Den zweiten Klagegrund stützt die Klägerin auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Insbesondere habe das HABM die fraglichen Interessen nicht sorgfältig abgewogen und den äußerst fragilen Gesundheitszustand der Klägerin nicht berücksichtigt.

Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Nach Ansicht der Klägerin hätten alle anderen Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Gegensatz zu denen des HABM das Recht, von einem Invaliditätsausschuss untersucht zu werden. Die Auslegung, die das HABM Artikel 78 des Statuts zukommen lasse, führe zu einem Bruch der in Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages von Amsterdam niedergelegten Einheit des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft.

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