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Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 30. Oktober 2020 – Casa di Cura Città di Parma SpA/ Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-573/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Parma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Casa di Cura Città di Parma SpA

Beklagte: Agenzia delle Entrate

Vorlagefragen

Besteht ein Widerspruch zwischen der nationalen Gesetzgebung und dem Unionsrecht, insbesondere zwischen Art. 19 Abs. 5 und Art. 19a des D.P.R. 633/72 (d.h. die nationale Vorschrift über die sog. Pro-rata-Berechnung der nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer) und Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 19771 ?

Ist die bestehende Ungleichbehandlung zwischen italienischen Gesundheitseinrichtungen, die als „Endverbraucher“ angesehen werden (mit Mehrwertsteuerbelastung) und den Gesundheitseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nämlich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Spanien), die als „Zwischenhändler“ angesehen werden (mit Recht auf Vorsteuerabzug), mit dem Unionsrecht vereinbar?

Besteht zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit dem Mehrwertsteuersystem in Anbetracht dessen, dass, im Gegensatz zu der in Italien angewandten Steuerbefreiung, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Spanien) die gleichen Leistungen im Gesundheitswesen mehrwertsteuerpflichtig sind, so dass dieselben Leistungen im Gesundheitswesen anderen Steuersätzen unterliegen und infolgedessen in anderer Weise zum Vorsteuerabzug berechtigen?

Ist die Ungleichbehandlung zwischen italienischen Gesundheitseinrichtungen, einschließlich der Casa di Cura Città di Parma, und der Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Spanien) in Bezug darauf, dass die Letzteren hinsichtlich ihrer Leistungen im Gesundheitswesen der Mehrwertsteuer unterworfen sind und infolgedessen im Unterschied zu den anderen Gesundheitseinrichtungen das damit zusammenhängende Recht auf Vorsteuerabzug und/oder Erstattung der für den Erwerb gezahlten Mehrwertsteuer haben, mit dem Unionsrecht vereinbar?

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1     Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).