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Urteil des Gerichts vom 8. September 2021 – Spanien/Kommission

(Rechtssache T-554/19)1

(Sprachenregelung – Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung – Begrenzung der Wahl der Sprache 2 auf vier Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: L. Aguilera Ruiz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Galindo Martín, T. Lilamand und D. Milanowska)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/374/19 zur Erstellung einer Reserveliste in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung (ABl. 2019, C 191 A, S. 1)

Tenor

Die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/374/19 zur Erstellung einer Reserveliste in den Fachgebieten Wettbewerbsrecht, Finanzrecht, Recht der Wirtschafts- und Währungsunion, Finanzvorschriften für den EU-Haushalt und Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschung wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Königreichs Spanien.

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1     ABl. C 319 vom 23.9.2019.