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Klage, eingereicht am 27. Juli 2009 - Carrols/HABM - Gambettola (Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL)

(Rechtssache T-291/09)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Carrols Corp. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Giulio Gambettola (Los Realejos, Spanien)

Anträge der Klägerin

Es wird beantragt,

die vorliegende Klage einschließlich ihrer Anlagen für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit sie sich auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 bezieht;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden ist: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL" (Nr. 2 938 801) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 43.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Giulio Gambettola.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Nationale Bildmarke (Nr. 2 201 552) mit dem Wortbestandteil "Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL" und nationale Wortmarke "POLLO TROPICAL" (Nr. 2 201 543) für Dienstleistungen der Klasse 41 ("Restaurationsdienstleistungen").

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und von Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

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