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Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 - Acron und Dorogobuzh/Rat

(Rechtssache T-235/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Acron OAO (Veliky Novgorod, Russland) und Dorogobuzh OAO (Verkhnedneprovsky, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vander Schueren und B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 236/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland für nichtig zu erklären, soweit sie gegen die Klägerinnen und ihre verbundenen Unternehmen, die im elften Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung genannt sind, einen Antidumpingzoll verhängt;

die zuständigen Organe angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verpflichten, die Erhebung des Antidumpingzolls bezüglich der Klägerinnen und ihrer verbundenen Unternehmen einzustellen, bis die Gemeinschaftsorgane die erforderlichen Maßnahmen erlassen haben, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen;

dem Rat die Kosten des Verfahrens und die durch dieses Verfahren verursachten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, russische Unternehmen, die Ammoniumnitrat herstellen und exportieren, begehren die Nichtigerklärung gemäß Art. 230 EG der Verordnung (EG) Nr. 236/2008 des Rates (im Folgenden: angefochtene Verordnung)1.

Sie stützen ihre Klage auf einen Nichtigkeitsgrund, der in zwei Klagegründe unterteilt ist. Sie tragen vor, die Gemeinschaftsorgane hätten den Normalwert für die Klägerinnen fehlerhaft ermittelt, was zu seiner künstlichen Steigerung geführt habe; daher hätten sie irrig Dumping festgestellt und dadurch gegen Art. 1 und 2 der Grundverordnung2 verstoßen, dass sie eine Reihe offenkundiger Beurteilungsfehler begangen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt hätten. Diese Verstöße hätten unmittelbar zu der unberechtigten Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung ohne Änderung der Antidumpingmaßnahmen hinsichtlich der Klägerinnen geführt.

Im Einzelnen machen die Klägerinnen im Rahmen ihres ersten Klagegrundes geltend, dass die Gemeinschaftsorgane dadurch einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung verstoßen hätten, dass sie einen Großteil der Produktionskosten der Klägerinnen als nicht zuverlässig unberücksichtigt gelassen und/oder de facto bei der Ermittlung des Großteils des Normalwerts der Klägerinnen eine nicht marktwirtschaftliche Methode angewandt hätten.

Ferner habe die Kommission, nachdem sie entschieden habe, eine Gaspreisberichtigung vorzunehmen, dadurch gegen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 verstoßen und/oder einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen und die Begründungspflicht verletzt, dass sie die Gaspreisberichtigung auf der Grundlage des innergemeinschaftlichen Gaspreises in Waidhaus, Deutschland, durchgeführt und es unterlassen habe, von der berichtigten Summe den russischen Ausfuhrzoll auf russisches Gas von 30 % abzuziehen.

Wäre die Dumpingspanne richtig, in Einklang mit der Grundverordnung und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, ermittelt worden, wären die Gemeinschaftsorgane zu dem Ergebnis gekommen, dass entweder kein oder geringfügiges Dumping vorliege, und die Antidumpingmaßnahmen hätten bezüglich der Klägerinnen und ihrer verbundenen Unternehmen aufgehoben oder wesentlich geändert werden können.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 236/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 75, S. 1)

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996 L 56, S. 1)