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Klage, eingereicht am 16. Juni 2008 - HPA / Kommission

(Rechtssache T-236/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Hoofdproductschap Akkerbouw (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: R. J. M. van den Tweel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2006)7093/6 der Kommission vom 19. Dezember 2006 betreffend die Beitreibung der Forderung Nr. 3240206544, mit der die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Euroterroirs als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, im Rahmen des Projekts Nr. 93.EU.06.002 betreffend eine inventarisierende Studie über das europäische Erbgut typischer und regionaler Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (heimische Produkte), jedenfalls soweit darin angeordnet wird, dass die Hoofdproductschap Akkerbouw gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des gesamten Betrags haftet, auf den diese Forderung lautet, für inexistent, hilfsweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Beitreibung einer Forderung gegen Euroterroirs, die mit Entscheidung der Kommission vom 14. August 2000 festgestellt worden war. Die angefochtene Entscheidung müsse, jedenfalls soweit darin angeordnet werde, dass die Kläger gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung des Gesamtbetrags der Forderung hafte, für inexistent erklärt werden, weil sie mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sei. Daher könne auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen festgestellt werden, dass die Entscheidung keine Rechtswirkungen entfaltet habe.

Erstens, so die Klägerin, liege ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2137/851 vor, da sie niemals Mitglied der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Euroterroirs gewesen sei, so dass ihre Haftung nicht mit der Mitgliedschaft in einer EWIV begründet werden könne.

Zweitens sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Kommission habe ihr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie erst durch Zusendung der angefochtenen Entscheidung von der mit Entscheidung vom 14. August 2000 festgestellten Forderung in Kenntnis gesetzt.

Drittens sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. Die Kommission würde die Klägerin sechs Jahre nach Feststellung der Forderung als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehmen, ohne erst einmal angemessene Maßnahmen gegen Euroterroirs selbst, gegen das Gründungsmitglied von Euroterroirs, das gleichzeitig deren Geschäftsführer sei, den Conseil national des Arts Culinaires (CNAC) aus Frankreich, oder gegen den Mitgliedstaat Frankreich zu ergreifen. Darüber hinaus habe der niederländische Sachverständige für einige Inventarisierungsarbeiten in den Jahren 1994/1995 im Rahmen des Projekts von Euroterroirs eine Vergütung von nur 13 055 Euro erhalten.

Schließlich sei die Forderung verjährt, da die Kommission die betreffende Belastungsanzeige am 28. September 2000 an Euroterroirs gesandt habe, ohne danach die Klägerin rechtzeitig darüber zu belehren, durch welche Handlungen die Verjährung gehemmt werden könne.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199, S. 1).