Language of document : ECLI:EU:T:2010:185

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. Mai 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CUVÉE PALOMAR – Absolutes Eintragungshindernis – Weinmarken, die geografische Angaben enthalten – TRIPS-Übereinkommen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑237/08

Abadía Retuerta, SA mit Sitz in Sardón de Duero (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Fàbrega Sabaté und M‑l. Curell Aguilà,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. April 2008 (Sache R 1185/2007‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens CUVÉE PALOMAR als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 19. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

1        Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen), das den Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) bildet, wurde am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt.

2        Art. 23 des TRIPS-Übereinkommens („Zusätzlicher Schutz für geografische Angaben für Weine und Spirituosen“) sieht vor:

„(1)      Die Mitglieder bieten beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot der Verwendung geografischer Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben, oder zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Imitation“ oder dergleichen benutzt wird …

(2)      Die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, für Weine oder die Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, für Spirituosen, wird in Bezug auf solche Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben, von Amts wegen, wenn das Recht eines Mitglieds dies erlaubt, oder auf Antrag einer beteiligten Partei zurückgewiesen oder für ungültig erklärt.

(3)      Im Fall homonymer geografischer Angaben für Weine wird vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 4 jeder Angabe Schutz gewährt. Jedes Mitglied legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(4)      Um den Schutz geografischer Angaben für Weine zu erleichtern, werden im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines mehrseitigen Systems der Notifikation und Eintragung geografischer Angaben für Weine, die in den an dem System beteiligten Mitgliedern schutzfähig sind, geführt.“

3        Art. 24 Abs. 5 des TRIPS-Übereinkommens sieht vor:

„Wenn …

b)      bevor die geografische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird,

eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben wurden, beeinträchtigen zur Umsetzung dieses Abschnitts ergriffene Maßnahmen nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke aufgrund der Tatsache, dass eine solche Marke mit einer geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.“

 Gemeinschaftsrecht

4        Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung Nr. 40/94 zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 83) eingefügt. Diese Bestimmung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) sieht vor:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

j)      Marken, die eine geografische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden, … in Bezug auf Weine …, die diesen Ursprung nicht haben.“

5        Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3288/94 ist ausgeführt:

„Nach Artikel 23 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens können Marken, die eine falsche geografische Angabe für Weine und Spirituosen enthalten oder aus ihr bestehen, zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, unabhängig davon, ob eine Irreführung des Publikums möglich ist. Dem Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist daher ein Buchstabe j) anzufügen“.

6        Art. 50 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S.1) in ihrer auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Parteien die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Artikel 23 und 24 des [TRIPS-Übereinkommens] zu verhindern, dass in der Gemeinschaft geografische Angaben von Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannt sind, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geografischen Angabe bezeichneten Ort entspricht, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geografische Angabe in einer Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Stil‘, ‚Imitat‘; oder dergleichen benutzt wird.

(2)      Im Sinne dieses Artikels gilt als ‚geografische Angabe‘ eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines der [WTO] angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Erzeugnisses im wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen ist.“

7        Art. 52 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:

„Weist ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zu, so darf dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde. Das gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat den Namen einer Gemeinde, eines Teils einer Gemeinde oder eines bestimmten Ortes ausschließlich einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zugewiesen hat.“

8        Art. 54 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:

„(1)      Qualitätsweine b. A. sind Weine, die den Vorschriften dieses Titels und den einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen.

(4)      Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A..

(5)      Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.“

9        Ein Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. nach Art. 54 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1493/1999 wurde von der Kommission erstmals im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 1999 (C 46, S. 113) veröffentlicht. In diesem Verzeichnis – durch das das vorher nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 84, S. 59) im Amtsblatt vom 15. November 1996 (C 344, S. 110) veröffentlichte Verzeichnis aufgehoben und ersetzt wurde – ist für Spanien die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ angeführt unter Angabe der im Boletín oficial del Estado (spanisches Amtsblatt) veröffentlichten Ministerialverordnungen vom 13. Juni 1987 (BOE vom 3. Juli 1987), 11. März 1991 (BOE vom 14. März 1991) und 29. November 1995 (BOE vom 8. Dezember 1995).

10      Ein weiteres Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. wurde von der Kommission im Amtsblatt vom 14. April 2004 (C 90, S. 1) veröffentlicht. Darin sind für Spanien und die Region Valencia das Untergebiet Clariano, die Ministerialverordnung vom 19. Oktober 2000 (BOE vom 3. November 2000) und die Ministerialverordnung APA/1815/2002 (BOE vom 16. Juli 2002) angegeben.

11      In der Folge wurden von der Kommission in den Amtsblättern 2006 (C 41, S. 1) und 2007 (C 106, S. 1) weitere Verzeichnisse veröffentlicht. Diese enthalten für die Region Valencia dieselben Angaben, das Untergebiet Clariano, und es sind dieselben Ministerialverordnungen angegeben wie im Amtsblatt C 90 vom 14. April 2004.

 Nationales Recht

12      Art. 2 Abs. 1 und 2 der mit Ministerialverordnung vom 19. Oktober 2000 genehmigten und im Boletín Oficial del Estado vom 3. November 2000 veröffentlichten neuen Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss bestimmt:

„(1)      Durch die vorliegende kontrollierte Ursprungsbezeichnung wird der Schutz nach Art. 81 des Gesetzes Nr. 25 vom 2. Dezember 1970 und den sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften gewährt. Der Schutz erstreckt sich auf den Ausdruck „Valencia“ sowie sämtliche Bezeichnungen der Untergebiete, Kreise, Gemeinden, Ortschaften und Güter, aus denen die in Art. 4 genannten Anbau- und Reifungsgebiete bestehen.

(2)      Die Verwendung von Namen, Marken, Wörtern, Ausdrücken und Zeichen, die aufgrund ihrer klanglichen oder grafischen Ähnlichkeit mit den durch die kontrollierte Ursprungsbezeichnung geschützten zu Verwechslungen mit der vorliegenden Verordnung unterliegenden Namen, Marken, Wörtern, Ausdrücken und Zeichen führen könnten, ist verboten, auch wenn ihnen Wörter wie ‚Typ‘, ‚Stil‘, ‚abgefüllt in‘, ‚Weinkeller in‘ oder Ähnliches vorangestellt sind.“

13      Art. 4 Abs. 1 der neuen Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss sieht vor:

„Das durch die kontrollierte Ursprungsbezeichnung ‚valencia‘ geschützte Anbaugebiet wird durch in der Provinz Valencia gelegene Flächen gebildet, die der Regelungsausschuss für den Anbau von Rebstöcken der in Art. 5 genannten Sorten für geeignet hält; es besteht aus den nachstehend angeführten Untergebieten und Gemeinden: … Untergebiet Clariano: … Palomar …“

14      Art. 4 Abs. 1 der neuen Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss wurde durch die Ministerialverordnung APA/1815/2002 vom 4. Juli 2002 (BOE Nr. 169 vom 16. Juli 2002, S. 25958) geändert. Danach wird das Wort „palomar“ durch die Wörter „el palomar“ ersetzt.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

15      Am 27. November 2006 meldete die Klägerin, die Abadía Retuerta, SA nach der Verordnung Nr. 40/94 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

16      Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CUVÉE PALOMAR.

17      Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Weine“.

18      Der Prüfer war der Auffassung, dass die angemeldete Marke unter das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 falle, und wies die Anmeldung daher mit Entscheidung vom 5. Juni 2007 zurück.

19      Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM Beschwerde ein.

20      Die Erste Beschwerdekammer wies die Beschwerde zurück und erlegte der Klägerin mit Entscheidung vom 2. April 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) die Kosten für das Verfahren auf.

21      Sie weist darauf hin, dass die Gemeinschaft, da sie Partei des TRIPS‑Übereinkommens sei, nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2004, Anheuser-Busch, C‑245/02, Slg. 2004, I‑10989, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) verpflichtet sei, ihr Markenrecht im Rahmen des Möglichen nach dem Wortlaut und dem Zweck des Übereinkommens auszulegen (Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung).

22      Ein Vergleich von Art. 22 Abs. 3 mit Art. 23 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens zeige, dass die letztgenannte Bestimmung, die inhaltlich in Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 übernommen worden sei, eine lex specialis darstelle, die für zur Kennzeichnung von Weinen und Spirituosen bestimmte geografische Angaben ein besonderes Eintragungsverbot vorsehe. Dieses sei absolut und unbedingt, da es nicht voraussetze, dass die Benutzung der geografischen Angabe in der Marke derart sei, dass das Publikum hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irregeführt werde, wogegen das allgemeine Eintragungsverbot für geografische Angaben nach Art. 22 Abs. 3 des TRIPS-Übereinkommens eben dies voraussetze (Randnrn. 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung).

23      Die Beschwerdekammer stellt im Wesentlichen fest, dass el Palomar der Name einer Gemeinde des Untergebiets Clariano sei und kraft der anwendbaren Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ein durch die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ geschütztes Anbaugebiet darstelle (Randnrn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung).

24      Zwischen dem durch die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ geschützten Namen der Gemeinde el Palomar und dem in der Markenanmeldung enthaltenen Wort „palomar“ bestehe eine große Ähnlichkeit (Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung).

25      Dessen Verwendung sei somit nach Art. 2 Abs. 2 der Ministerialverordnung vom 19. Oktober 2000 verboten, da die Gemeinschaftsmarke nicht für Weine des genannten Ursprungsgebiets angemeldet worden sei (Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung).

26      Zudem hebt die Beschwerdekammer hervor, dass, auch wenn der offizielle Name der Gemeinde el Palomar sei, doch „palomar“ der Bestandteil sei, der dieses bestimmte Gebiet kennzeichne und die wesentliche Grundlage für diese geografische Angabe darstelle, da es in dieser Hinsicht keinen Unterschied machen könne, ob der Artikel „el“ dabei stehe oder nicht. Überdies sei die fragliche Gemeinde in der Ministerialverordnung vom 19. Oktober 2000 mit dem Namen Palomar ohne Artikel bezeichnet worden (Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung).

27      Da sich der Schutz der kontrollierten Ursprungsbezeichnung auf Gemeindenamen – hier el Palomar – und die Wörter, die wegen ihrer Ähnlichkeit zu Verwechslungen führen könnten – wie dies bei dem in der angemeldeten Marke enthaltenen Wort „palomar“ der Fall sei –, erstrecke, werde das Vorhandensein dieses Wortes in der angemeldeten Gemeinschaftsmarke nach der anwendbaren Regelung als zur Kennzeichnung eines Weins bestimmte geografische Angabe verstanden. Da die fraglichen Erzeugnisse nicht dieses Ursprungs seien, sei die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke für Weine nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 nicht zur Eintragung zuzulassen, da sie eine falsche geografische Angabe enthalte (Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung).

28      Schließlich gelte diese Beurteilung auch für die geänderte Bezeichnung der von der Anmeldung erfassten Waren, nämlich „Weine aus einem als ‚Pago Palomar‘ bekannten, im Gebiet der Gemeinde Sardón de Duero (Valladolid, Spanien) gelegenen Weingut“. Diese Einschränkung genüge nicht dem erhobenen Einwand, da sie lediglich die Tatsache betone, dass die angemeldete Marke eine geografische Angabe enthalte, die nicht dem Ursprung der mit ihr gekennzeichneten Waren entspreche, was gegen die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 verstoße (Randnr. 31 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

30      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Gründe

 Vorbringen der Parteien

31      Die Klägerin trägt einen einzigen Klagegrund vor, der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 gestützt ist.

32      Erstens macht sie im Wesentlichen geltend, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 restriktiv auszulegen sei, weil er ein Eintragungsverbot enthalte. Folglich sei diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die beantragte Marke CUVÉE PALOMAR nicht den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „el Palomar“ enthalte.

33      Der Name der Gemeinde sei nämlich el Palomar und nicht Palomar entsprechend Art. 4 Abs. 1 der neuen Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss in der durch die Ministerialverordnung APA/1815/2002 geänderten Fassung.

34      Zweitens zeige das Fehlen eines Widerspruchs der für den Schutz der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „valencia“ zuständigen Einrichtungen gegen die Markenanmeldung, dass es zwischen dieser und dem Namen der Gemeinde keinen Konflikt gebe.

35      Drittens habe die Gemeinde el Palomar lediglich knapp über 500 Einwohner. Es handele sich also um eine sehr kleine Gemeinde, die dem spanischen und dem europäischen Durchschnittsverbraucher völlig unbekannt sei, der nicht wisse, dass in el Palomar Weine der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „valencia“ angebaut würden. Der Name el Palomar sei somit ein geografischer Name, der den angesprochenen Verkehrskreisen völlig unbekannt sei.

36      Die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009), wonach das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bei Marken, die aus einem Namen eines unbekannten geografischen Gebiets bestünden, nicht Anwendung finde (Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnrn. 31 bis 33), müsse entsprechend auch für das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 gelten.

37      Viertens sei Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 dahin auszulegen, dass die angemeldete Marke, damit das absolute Eintragungsverbot zur Anwendung komme, eine unzutreffende geografische Angabe enthalten oder aus einer solchen bestehen müsse.

38      Die Markenanmeldung CUVÉE PALOMAR enthalte jedoch keine unzutreffende geografische Angabe und bestehe auch nicht aus einer solchen. Im Gegenteil kennzeichne sie den geografischen Ursprung der Weine der Klägerin. Das Wort Palomar in der Marke CUVÉE PALOMAR kennzeichne nämlich ein seit dem 19. Jahrhundert bestehendes Weingut Palomar, das in dem der Abadía Retuerta gehörenden Landgut Retuerta in der spanischen Gemeinde Sardón de Duero (Valladolid) liege.

39      Es sei offensichtlich, dass die Klägerin als Eigentümerin des Weinguts Palomar völlig berechtigt sei, die dort hergestellten Weine mit der Marke CUVÉE PALOMAR zu kennzeichnen. Aus diesem Grund habe sie, um Einwänden des HABM abzuhelfen und jeden Irrtum hinsichtlich des geografischen Ursprungs ihrer Erzeugnisse zu vermeiden, am 16. Februar 2007 zugestimmt, die Markenanmeldung auf „Weine aus einem als ‚Pago Palomar‘ bekannten, im Gebiet der Gemeinde Sardón de Duero (Valladolid, Spanien) gelegenen Weingut“ zu beschränken.

40      Für die Klägerin ergibt sich daraus im Wesentlichen, dass die Markenanmeldung CUVÉE PALOMAR keine falsche geografische Angabe enthalte, weil das Weingut Palomar bestehe und ihr gehöre, und dass die angemeldete Marke daher nicht unter das absolute Eintragungsverbot nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 fallen sollte.

41      Fünftens sei der Name des in Rede stehenden, ihr gehörenden Weinguts Palomar, das wie in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, seit dem 19. Jahrhundert urkundlich belegt sei, viel älter als die Anerkennung der Gemeinde el Palomar im Jahr 2000 als durch die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ geschütztes Weinanbaugebiet. Die Ablehnung der Eintragung der Marke CUVÉE PALOMAR stelle somit einen Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, wie er in der lateinischen Maxime prior tempore, potior iure zum Ausdruck komme. Die Ministerialverordnung vom 19. Oktober 2000, die zur Anerkennung der Gemeinde el Palomar als durch die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ geschützter Hersteller geführt habe, sei sogar jünger als die spanische Marke Nr. 2.085.129 CUVÉE EL PALOMAR, die aus dem Jahr 1997 datiere.

42      Sechstens trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das Wort „palomar“ polysemisch sei. Nach dem Wörterbuch der Real Academia Española habe es die Bedeutungen: „1. Substantiv. Ort, an dem Tauben gezüchtet werden. 2. Adjektiv. Bezogen auf eine Art von Schnur: dünner und stärker gedreht als die klassische“.

43      Dies mindere den unterstellten Charakter als geografische Angabe der Gemeinde el Palomar.

44      Wenn das in der Marke enthaltene Zeichen neben seiner geografischen Bedeutung auch eine andere, dieser vorgehende Bedeutung habe, sei die Hauptbedeutung maßgeblich. Nach dieser Beurteilung sei die entsprechende rechtliche Regelung anzuwenden. Das Wort „palomar“ habe eine Hauptbedeutung, die allen Verbrauchern bekannt sei, nämlich „Ort, an dem Tauben gezüchtet werden“.

45      Da der unterstellte geografische Charakter des Wortes „palomar“ durch die anderen Bedeutungen dieses Namens verwässert werde, könne das Wort „palomar“ die einer Marke eigenen Funktionen erfüllen. Folglich stelle die angefochtene Entscheidung eine unzutreffende Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 dar. Der Schutz eines behaupteten kollektiven Interesses, der im Fall des Konflikts mit geografischen Angaben die Zurückweisung einer Marke rechtfertige, könne nicht bis zu der absurden Situation reichen, in der Marken zurückgewiesen würden, die weitere Bedeutungen hätten oder wie im vorliegenden Fall das Ursprungsgebiet der fraglichen Erzeugnisse bezeichneten.

46      Siebtens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie Inhaberin verschiedener Gemeinschaftsmarken sei – PAGO PALOMAR, ABADIA RETUERTA CUVÉE PALOMAR –, die Weine der Klasse 33 bezeichneten, sowie einer spanischen Marke – CUVÉE EL PALOMAR –, die den Namen der Gemeinde el Palomar vollständig enthalte.

47      Sie beruft sich insoweit auf den Wortlaut von Art. 24 Abs. 5 des TRIPS-Übereinkommens (vgl. oben, Randnr. 3).

48      Die spanische Marke Nr. 2.085.129 CUVÉE EL PALOMAR gehe auf das Jahr 1997 zurück und sei folglich älter als der Schutz des Namens der Gemeinde el Palomar im Rahmen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „valencia“, die im Jahr 2000 geregelt worden sei.

49      Folglich könne die Gültigkeit der Marken CUVÉE EL PALOMAR (die im Jahr 1997 eingetragen worden sei) und CUVÉE PALOMAR (die sie, die Klägerin, gutgläubig angemeldet habe) nicht mit der alleinigen Begründung angegriffen werden, diese Marken ähnelten einer geografischen Angabe, die später anerkannt worden sei.

50      Zudem sei die Marke CUVÉE EL PALOMAR durch die internationale Marke Nr. 699.977, die am 23. September 1998 eingetragen worden sei, auch in mehreren Ländern der Europäischen Union geschützt.

51      Der Einschätzung der Beschwerdekammer, die früheren Eintragungen seien nicht relevant, weil nach ständiger Rechtsprechung das HABM durch nationale Entscheidungen nicht gebunden sei und nicht von der Verpflichtung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts im konkreten Fall befreit werde, hält die Klägerin entgegen, die Beschwerdekammer übersehe, dass zwei der früheren Eintragungen (nämlich die Gemeinschaftsmarken Nr. 4.827.978 PAGO PALOMAR und Nr. 5.501.978 ABADÍA RETUERTA CUVÉE PALOMAR) vom HABM selbst geprüft worden seien und also keine nationalen Entscheidungen seien.

52      Die Klägerin meint, das HABM hätte den Umstand, dass das deutsche, das spanische, das französische, das italienische und das österreichische Markenamt sowie das des Vereinigten Königreichs die Eintragung der Marke CUVÉE EL PALOMAR zugelassen hätten, als klares Beispiel dafür berücksichtigen müssen, dass die Gemeinschaftsmarke CUVÉE PALOMAR nicht unter ein absolutes Eintragungshindernis falle, zumal das HABM selbst die Gemeinschaftsmarken PAGO PALOMAR und ABADÍA RETUERTA CUVÉE PALOMAR zur Eintragung zugelassen habe.

53      Achtens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das HABM Marken wie CUVÉE MEDITERRANEO, CUVÉE DU GOLFE DE SAINT TROPEZ und CUVÉE OCCITANE eingetragen habe.

54      Diese Marken wiesen einen unmittelbaren und offensichtlichen Bezug zu einem unter Weinfachleuten bekannten geografischen Gebiet auf, da das europäische Publikum im Allgemeinen in der Lage sei, das Mittelmeer, den Golf von Saint-Tropez und Okzitanien geografisch zu bestimmen.

55      Folglich habe das HABM, indem es die Eintragung der Marke CUVÉE PALOMAR abgelehnt habe, gegen den Gleichheitssatz verstoßen und eine willkürliche Entscheidung erlassen.

56      Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, dass in dem von der Kommission 2007 im Amtsblatt veröffentlichten Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. nicht der Name el Palomar angegeben sei, sondern lediglich die nationalen Verordnungen, in denen diese Angabe enthalten sei. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses im Amtsblatt stelle jedoch eine Voraussetzung für die Geltendmachung von durch nationales Recht geschützten geografischen Bezeichnungen dar. Da die geografische Angabe el palomar nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei, könne sie der Klägerin somit nicht entgegengehalten werden.

57      Überdies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Veröffentlichung des Verzeichnisses im Amtsblatt erst 2007, also nach der am 27. November 2006 eingereichten Markenanmeldung, erfolgt sei. Auslösender Tatbestand für die Geltendmachung von durch nationales Recht geschützten geografischen Bezeichnungen sei jedoch die Veröffentlichung des Verzeichnisses durch die Kommission im Amtsblatt. Folglich sei für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Veröffentlichung eines Verzeichnisses, in dem nur die diese Angabe enthaltenden nationalen Verordnungen angeführt seien, für die Öffentlichkeit dieser Angabe ausreiche, festzustellen, dass die Veröffentlichung nach der Anmeldung der Marke erfolgt sei und diese geschützte geografische Angabe damit der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne.

58      Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung den Sachverhalt und die Rechtslage zutreffend gewürdigt habe.

 Würdigung durch das Gericht

59      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die eine geografische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden, in Bezug auf Weine, die diesen Ursprung nicht haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

60      Für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Bedeutung des Ausdrucks „geografische Angabe, durch die Weine gekennzeichnet werden“, zu bestimmen.

61      In der Verordnung Nr. 40/94 ist der Begriff der geografischen Angabe, durch die Weine gekennzeichnet werden, nicht definiert.

62      Allerdings wurde in diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 3288/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. j eingeführt.

63      Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3288/94 heißt es: „Nach Artikel 23 Absatz 2 des TRIPs-Übereinkommens können Marken, die eine falsche geografische Angabe für Weine und Spirituosen enthalten oder aus ihr bestehen, zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, unabhängig davon, ob eine Irreführung des Publikums möglich ist. Dem Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist daher ein Buchstabe j) anzufügen.“

64      Es ist zu beachten, dass die Gemeinschaft, da sie Partei des TRIPS-Übereinkommens ist, verpflichtet ist, ihr Markenrecht im Rahmen des Möglichen nach dem Wortlaut und dem Zweck des Übereinkommens auszulegen (vgl. Urteil Anheuser-Busch, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn aus dem Wortlaut, dem Gegenstand und der Art des Abkommens zu schließen ist, dass sie eine klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000, Dior u. a., C‑300/98 und C‑392/98, Slg. 1998, I‑11307, Randnr. 42).

66      Der Gerichtshof hat jedoch zum einen festgestellt, dass die WTO-Übereinkünfte und ihre Anhänge wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehörten, an denen der Gerichtshof die Handlungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen der Nichtigkeitsklage misst (Urteil Dior u. a., oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 42), und zum anderen, dass die Bestimmungen des dem WTO-Übereinkommen als Anhang beigefügten TRIPS-Übereinkommens für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte (Urteil Dior u. a., oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 43).

67      Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass zwar die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens keine unmittelbare Wirkung haben, jedoch das Markenrecht, d. h. im vorliegenden Fall Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94, im Rahmen des Möglichen nach dem Wortlaut und dem Zweck dieses Übereinkommens auszulegen ist.

68      Es ist festzustellen, dass der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 enthaltene Ausdruck „geografische Angabe, durch die Weine gekennzeichnet werden“ in der französischen Fassung von dem im oben in Randnr. 2 angeführten Art. 23 des TRIPS-Übereinkommens abweicht.

69      Es gibt jedoch zwei weitere verbindliche Sprachen gemäß der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (ABl. L 336, S. 144), die in Französisch, Englisch und Spanisch abgefasst ist.

70      So heißt es in der englischen Fassung sowohl in Art. 23 des TRIPS-Übereinkommens als auch in Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 „geographical indication identifying wines“.

71      In der spanischen Fassung heißt es in Art. 23 des TRIPS-Übereinkommens „indicación geográfica que identifique vinos“ und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 „indicación geográfica que identifique el vino“.

72      Folglich ist davon auszugehen, dass sich Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 auf geografische Angaben, durch die Weine gekennzeichnet werden, bezieht und nicht auf geografische Angaben „destinées à identifier les vins [zur Kennzeichnung von Weinen]“.

73      Die Festlegung und der Schutz von geografischen Angaben für Weine sind in der Verordnung Nr. 1493/1999 geregelt, die auf den vorliegenden Fall zeitlich Anwendung findet.

74      Der Begriff der geografischen Angabe, durch die Weine gekennzeichnet werden, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 ist in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Festlegung und den Schutz von geografischen Angaben für Weine zu verstehen. Folglich ist die Verordnung Nr. 1493/1999 heranzuziehen, mit der, wie aus ihren Erwägungsgründen 56 und 80 hervorgeht, ebenfalls gewährleistet werden soll, dass die Gemeinschaftsvorschriften den Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens entsprechen.

75      Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 betrifft den Schutz von geografischen Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern im Rahmen der Art. 23 und 24 des TRIPS-Übereinkommens.

76      In Art. 50 Abs. 2 wird der Begriff der geografischen Angabe jedoch nur für die Zwecke der Anwendung des genannten Abs. 1 definiert.

77      Folglich sind zur Bestimmung des Inhalts des Begriffs der geografischen Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 1493/1999 deren sonstige Bestimmungen heranzuziehen.

78      Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:

„Die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe sind im vorliegenden Kapitel und in den Anhängen VII und VIII enthalten. …“

79      Nach Art. 47 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1493/1999 umfassen die Regeln gemäß Art. 47 Abs. 1 insbesondere Bestimmungen über die Verwendung der geografischen Angaben und traditionellen Bezeichnungen.

80      In Anhang VI Abschnitt A ist vorgesehen:

„1.      Unter einem bestimmten Anbaugebiet ist eine Weinanbaufläche oder eine Gesamtheit von Weinanbauflächen zu verstehen, auf denen Weine mit besonderen Qualitätsmerkmalen erzeugt werden und deren Name zur Bezeichnung der Qualitätsweine b. A. verwandt wird.

2.      Jedes bestimmte Anbaugebiet wird genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen, abgegrenzt. Diese Abgrenzung wird durch jeden betroffenen Mitgliedstaat durchgeführt; dabei ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen.

3.      Das bestimmte Anbaugebiet wird durch seinen geografischen Namen bezeichnet.

4.      Der geografische Name eines bestimmten Anbaugebiets muss hinreichend genau und bekanntermaßen an das Erzeugungsgebiet gebunden sein, damit angesichts der gegebenen Umstände Verwechslungen vermieden werden können.“

81      Anhang VII Abschnitt B Buchst. c, erster Gedankenstrich, der Verordnung Nr. 1493/1999 sieht vor:

„Die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse kann unter noch festzulegenden Bedingungen durch folgende Angaben ergänzt werden: … für Qualitätsweine b. A.: … Angabe einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet, nach Maßgabe der Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats“.

82      Nach Art. 52 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 darf, sofern ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. zuweist, dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde. Das gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat den Namen einer Gemeinde, eines Teils einer Gemeinde oder eines bestimmten Ortes ausschließlich einem Qualitätswein b. A. zugewiesen hat.

83      Die Mitgliedstaaten können mit anderen Worten nach der Verordnung Nr. 1493/1999 den Namen einer Gemeinde, eines Teils einer Gemeinde oder eines bestimmten Ortes einem Qualitätswein b. A. zuweisen. In diesem Fall darf dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus dieser Gemeinde, diesem Teil einer Gemeinde oder diesem bestimmten Ort stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde.

84      Daher ist festzustellen, dass es bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1493/1999 Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten die geografischen Angaben zu bestimmen, die sie schützen wollen.

85      Art. 2 Abs. 1 der neuen Verordnung des spanischen Gesetzgebers über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss sieht vor, dass der durch diese kontrollierte Ursprungsbezeichnung gewährte Schutz sich auf den Ausdruck „Valencia“ sowie sämtliche Bezeichnungen der Untergebiete, Kreise, Gemeinden, Ortschaften und Güter, aus denen die in Art. 4 genannten Anbau- und Reifungsgebiete bestehen, erstreckt.

86      Art. 4 Abs. 1 der neuen Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss in der durch die Ministerialverordnung APA/1815/2002 vom 4. Juli 2002 geänderten Fassung sieht vor, dass das durch die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ geschützte Anbaugebiet insbesondere aus dem Untergebiet Clariano besteht, das u. a. eine Gemeinde des Namens el Palomar umfasst.

87      Der Name el Palomar stellt mithin eine geografische Angabe für einen Qualitätswein b. A. im Sinne der spanischen Rechtsvorschriften und damit des Art. 52 der Verordnung Nr. 1493/1999 dar, was die Klägerin nicht bestreitet, die im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, das sie die Gültigkeit dieser Rechtsvorschriften vor den spanischen Gerichten nicht angegriffen hat.

88      Da der Name el Palomar eine geografische Angabe für einen Qualitätswein b. A. ist, stellt er folglich eine geografische Angabe, durch die Weine gekennzeichnet werden, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 dar.

89      Die Klägerin macht im Übrigen nicht geltend, dass die geografische Angabe el Palomar nicht zur Kennzeichnung eines in der nämlichen Gemeinde erzeugten Weines verwendet werde. Sie trägt im Wesentlichen nur vor, dass sie berechtigt sei, den Namen Palomar trotz des Bestehens der geografischen Angabe el Palomar zu verwenden.

90      Sie bestreitet jedoch, dass ihr die geografische Angabe el Palomar entgegenhalten werden kann, weil in dem von der Kommission gemäß Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 im Amtsblatt veröffentlichten Verzeichnis nicht el Palomar und auch nicht Palomar angeführt sei.

91      In dieser Hinsicht bestimmt Art. 54 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 zum einen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A. übermitteln, und zum anderen, dass die Kommission das Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) veröffentlicht.

92      Zum einen ist daran zu erinnern, dass die neue Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss im BOE vom 3. November 2000 veröffentlicht wurde. Die Ministerialverordnung APA/1815/2002 wurde im BOE vom 16. Juli 2002 veröffentlicht.

93      Zum anderen wurde ein Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. nach Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 erstmals im Amtsblatt vom 19. Februar 1999 (C 46, S. 113) veröffentlicht.

94      Wie oben in Randnr. 10 festgestellt, veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt vom 14. April 2004 ein weiteres Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. Darin sind für Spanien und die Region Valencia das Untergebiet Clariano, die Ministerialverordnung vom 19. Oktober 2000 und die Ministerialverordnung APA/1815/2002 sowie die Fundstellen der Veröffentlichung dieser beiden Verordnungen im BOE angeführt.

95      Wie ferner oben in Randnr. 11 festgestellt, wurden später von der Kommission in den Amtsblättern 2006 und 2007 weitere Verzeichnisse veröffentlicht. Diese enthalten die gleichen Angaben wie die in dem von der Kommission 2004 veröffentlichten Verzeichnis für die Region Valencia und das Untergebiet Clariano.

96      Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, dass das Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. mit der geografischen Angabe Clariano und unter Angabe der einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften erst 2007 erstmals im Amtsblatt veröffentlicht worden sei.

97      Im Übrigen liegen dem gemeinschaftlichen Schutz von geografischen Angaben, wie er durch die Verordnung Nr. 1493/1999 eingeführt wird, die geografischen Angaben zugrunde, wie sie durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unter Wahrung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung festgelegt worden sind. Dieser Schutz resultiert nämlich nicht aus einem eigenständigen gemeinschaftlichen Verfahren und nicht einmal aus einem Mechanismus der Genehmigung der von den Mitgliedstaaten anerkannten geografischen Angaben in einem bindenden Gemeinschaftsrechtsakt.

98      Aus Art. 54 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 ergeben sich lediglich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A. zu übermitteln, und die Verpflichtung der Kommission, das Verzeichnis im Amtsblatt, Reihe C – nicht Reihe L –, zu veröffentlichen.

99      Daraus, dass der Schutz der geografischen Angaben auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgeht, folgt, dass sich die Möglichkeit der Geltendmachung von nationalen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Gebiets, den Namen einer Gemeinde, eines Teils einer Gemeinde oder eines bestimmten Ortes gemäß Art. 52 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 einem Qualitätswein b. A. zuweist, aus der Veröffentlichung dieser Bestimmungen im Amtsblatt des Mitgliedstaats ergibt, der sie erlässt. 

100    Die neue Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss sowie die Ministerialverordnung APA/1815/2002 wurden jedoch unstreitig im Jahr 2000 bzw. 2002, vor der Einreichung der Markenanmeldung am 27. November 2006, im BOE veröffentlicht.

101    Ferner ergibt sich daraus, dass der Schutz der geografischen Angaben auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgeht, dass die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Qualitätsweine b. A. unter Angabe der innerstaatlichen Vorschriften in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union lediglich eine Maßnahme zur Information des Publikums über den von den einzelnen Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht eingeführten Schutz der geografischen Angaben darstellt.

102    Es trifft zu, dass die Art und Weise, wie die Kommission die vom Königreich Spanien übermittelten Informationen veröffentlichte, für eine umfassende Information des Publikums wenig wirksam erscheint, da die Namen der Gemeinden, die für die Region Valencia und das Untergebiet Clariano als Herkunftshinweis geschützt werden – einschließlich des Namens der Gemeinde el Palomar –, in dem von der Kommission veröffentlichen Verzeichnis nicht angeführt sind.

103    Diese Art und Weise, die nationalen Angaben zu veröffentlichen, entspricht jedoch zum einen den Vorgaben des Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1493/1999 und stellt zum anderen nicht den Schutz in Frage, der nach der Verordnung Nr. 1493/1999 den nach spanischem Recht geschützten geografischen Angaben einschließlich der geografischen Angabe „el Palomar“ zukommt.

104    Ergänzend ist festzustellen, dass nach Art. 8 des im Jahr 1994 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Wein (ABl. 2002, L 28, S. 4) die in Anhang II aufgeführten geografischen Angaben in Bezug auf Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt sind.

105    In Anhang II („Verzeichnis der geografischen Angaben“) Teil A („Geografische Angaben von Weinen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft“) Abschnitt III („Weine mit Ursprung im Königreich Spanien“) Nr. 1. („Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete“) des Abkommens ist unter 1.2.48 („Bestimmtes Anbaugebiet Valencia“) Buchst. d („Untergebiet Clariano“) der Name Palomar aufgeführt.

106    Außerdem erscheint der Name Palomar in den Anhängen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 2002, L 114, S. 132).

107    Diese Abkommen wurden vor der Änderung von Art. 4 Abs. 1 der neuen Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss durch die Ministerialverordnung APA/1815/2002 vom 4. Juli 2002 geschlossen, mit der der Name el Palomar an die Stelle des Namens Palomar gesetzt wurde.

108    Ferner erscheint der Name Palomar in den Anhängen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (ABl. 1994, L 85, S. 3), was dafür spricht, dass der Schutz der geografischen Angabe el Palomar durch das Königreich Spanien älter ist als die neue Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss in der durch die Ministerialverordnung APA/1815/2002 vom 4. Juli 2002 geänderten Fassung.

109    Schließlich ist zu beachten, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 Marken, die eine geografische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden, in Bezug auf Weine, die diesen Ursprung nicht haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind.

110    Es ist unstreitig, dass der Wein, für den die Klägerin das Wortzeichen CUVÉE PALOMAR als Gemeinschaftsmarke angemeldet hat, nicht aus der Gemeinde el Palomar stammt, die in der vor der Anmeldung im BOE veröffentlichten neuen Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss angeführt ist.

111    Folglich besteht die angemeldete Marke aus einer geografischen Angabe, die einen Qualitätswein b. A. kennzeichnet, während der von der Anmeldung erfasste Wein nicht diesen Ursprung hat.

112    Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 entgegensteht.

113    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes nicht in Frage gestellt.

114    Erstens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der Name Palomar in der angemeldeten Marke keine falsche oder fehlerhafte Angabe darstelle, weil dies der Name eines Teils ihres Guts sei.

115    Es würde jedoch keinen Unterschied machen, wenn dieser Name nicht unzutreffend wäre, da die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 zur alleinigen Voraussetzung hat, dass sich die Marke, die eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die ein Wein gekennzeichnet wird, auf einen Wein bezieht, der diesen Ursprung nicht hat.

116    Die Klägerin räumt ein, dass der Teil ihres Guts mit dem Namen Palomar nicht in der Gemeinde el Palomar liegt, die in der neuen Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss angeführt ist.

117    Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

118    Zweitens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die angemeldete Marke, damit das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 zur Anwendung komme, eine unzutreffende geografische Angabe enthalten oder aus einer solchen bestehen müsse, die Weine anderen Ursprungs kennzeichne als die Weine, mit denen die Verbraucher diese geografische Angabe in Verbindung brächten.

119    Im vierten Erwägungsgrund ist jedoch ausgeführt, dass nach Art. 23 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens Marken, die eine falsche geografische Angabe für Weine und Spirituosen enthalten oder aus ihr bestehen, zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden können, unabhängig davon, ob eine Irreführung des Publikums möglich ist.

120    Somit findet das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 Anwendung, ohne dass die Frage zu berücksichtigen wäre, ob durch die angemeldeten Marken eine Irreführung des Publikums möglich ist oder nicht oder ob für das Publikum durch sie im Hinblick auf die Herkunft des Erzeugnisses eine Verwechslungsgefahr besteht.

121    Das Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt ist daher zurückzuweisen.

122    Drittens trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die angemeldete Marke nicht den nach spanischem Recht geschützten Namen el Palomar enthalte, sondern lediglich das Wort „Palomar“. Es müsse jedoch völlige Homonymie vorliegen, damit das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 zur Anwendung komme. Folglich hätte die angemeldete Marke, weil in ihr der Artikel „el“ fehle, nicht von der Eintragung ausgeschlossen werden dürfen.

123    Dieser Argumentation zufolge wäre beispielsweise die Eintragung einer Marke wie Baux de Provence oder Clos Vougeot möglich, obwohl es geografische Angaben für Qualitätsweine b. A. Les Baux de Provence und Clos de Vougeot gibt.

124    Eine solche Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 verstieße jedoch offensichtlich gegen das mit der nationalen und der gemeinschaftlichen Regelung verfolgte Ziel des Schutzes der geografischen Angaben für Qualitätsweine b. A..

125    Damit das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 zur Anwendung kommt, genügt es, wenn die genannten Marken Angaben enthalten oder aus solchen bestehen, anhand deren die fragliche geografische Angabe sicher erkennbar ist, ohne dass darauf zu achten wäre, ob etwa bestimmte oder unbestimmte Artikel dabei stehen.

126    Etwas anderes gälte nur dann, wenn die geografische Angabe aus einem Ortsnamen bestünde, der einen mit diesem Namen fest verbundenen Artikel enthielte, der ihm eine eigene und eigenständige Bedeutung verliehe.

127    Im vorliegenden Fall hat jedoch der Name el Palomar keine eigene und eigenständige Bedeutung, die sich von der des Namens Palomar unterschiede.

128    Daher ist davon auszugehen, dass die angemeldete Marke, d. h. CUVÉE PALOMAR, Angaben, d. h. Palomar, enthält oder aus solchen besteht, anhand deren die geografische Angabe el Palomar sicher erkennbar ist.

129    Somit ist das Vorbringen der Klägerin, der Artikel „el“ sei für die Anwendung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 maßgeblich, zurückzuweisen.

130    Viertens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass der Name el Palomar, der unter die nach spanischem Recht geschützte kontrollierte Ursprungsbezeichnung falle, der breiten Öffentlichkeit bzw. den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt sei und dass er polysemisch sei, wodurch sein Charakter als geografische Angabe gemindert werde.

131    Da jedoch die angemeldete Marke schon allein deshalb von der Eintragung ausgeschlossen werden muss, weil sie eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, und sich auf Weine bezieht, die diesen Ursprung nicht haben, würde es folglich für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 keinen Unterschied machen, wenn der unter eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung fallende Name der breiten Öffentlichkeit bzw. den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt wäre oder wenn er polysemisch wäre, wodurch sein Charakter als geografische Angabe gemindert würde.

132    Weiter folgt daraus, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben kann, dass die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 entsprechend zu übertragen sei, mit der der Gerichtshof eine Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses bei Marken, die aus einem Namen eines unbekannten geografischen Gebiets bestünden, ausgeschlossen habe.

133    Diese Rechtsprechung lässt sich nämlich nicht auf das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 übertragen, weil es bei dieser Bestimmung keiner Untersuchung einer etwaigen Verwechslungsgefahr bedarf.

134    Die Eintragung einer zur Kennzeichnung eines Weins bestimmten Marke ist nämlich bereits dann ausgeschlossen, wenn sie eine geografische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, und der Wein, für den sie eingetragen werden soll, diesen Ursprung nicht hat.

135    Fünftens ist zu dem aus dem Fehlen eines Widerspruchs der für den Schutz der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „valencia“ zuständigen Einrichtungen hergeleiteten Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass die Dritten, darunter der Regelungsausschuss für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung sowie die zentralen und autonomen Verwaltungsstellen, keine Gelegenheit erhielten, zu der angemeldeten Marke Stellung zu nehmen, da die Eintragung der Marke ausgeschlossen worden war.

136    Jedenfalls könnte, selbst wenn diese Einrichtungen Gelegenheit gehabt hätten, gegen die angemeldete Marke Widerspruch einzulegen, und dies nicht getan hätten, aus einem solchen Fehlen eines Widerspruchs nicht gefolgert werden, dass die Marke ungeachtet des Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 rechtsgültig eingetragen werden kann.

137    Sechstens ist zu dem Vorbringen der Klägerin, die Eintragung der angemeldeten Marke sei nur die gemeinschaftsrechtliche Verlängerung ihrer nationalen und internationalen Eintragungen, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen ist. Weder das HABM noch gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter sind durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ergangen ist und das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 47, und vom 22. Februar 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 37).

138    In den Mitgliedstaaten bereits bestehende Eintragungen sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden kann; die Anmeldemarke muss allein auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Folglich ist das HABM weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungsland gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil eine Entscheidung des spanischen Markenamts vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Randnrn. 66 bis 73).

139    Daher kann das Vorliegen von nationalen und internationalen Eintragungen nicht dem Ausschluss der Eintragung einer Marke nach der Gemeinschaftsregelung entgegenstehen.

140    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt ebenfalls zurückzuweisen.

141    Siebtens ist in Bezug auf die Rüge der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass der Eintragung der Marke CUVÉE PALOMAR kein Hindernis entgegenstehen könne, da das HABM die Eintragung ihrer Marken PAGO PALOMAR und ABADÍA RETUERTA CUVÉE PALOMAR zugelassen habe, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Folglich ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

143    Achtens trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 40/94 im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere des Art. 24 Abs. 5, auszulegen sei. Da sie seit 1997 Inhaberin der spanischen Marke CUVÉE EL PALOMAR sei, müsse die Priorität dieser Marke gegenüber dem Schutz des Namens der Gemeinde el Palomar im Rahmen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „valencia“, die im Jahr 2000 geregelt worden sei, beachtet werden,

144    Da nach Art. 24 Abs. 5 des TRIPS-Übereinkommens die Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung im Jahr 2000 die nationale Marke CUVÉE EL PALOMAR, die vorher eingetragen worden sei, nicht ungültig mache und das Bestehen dieser älteren Marke die Eintragung der gutgläubig angemeldeten Marke CUVÉE PALOMAR ermögliche, könne diese Eintragung nicht allein aus dem Grund verweigert werden, dass diese Marke eine geografische Angabe enthalte, die nach der Eintragung der nationalen Marke anerkannt worden sei.

145    Nach der oben in den Randnrn. 64 bis 67 angeführten Rechtsprechung begründen die Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens für den Einzelnen zwar keine Rechte, auf die er sich nach dem Gemeinschaftsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte, doch ist die Verordnung Nr. 40/94 im Rahmen des Möglichen nach dem Wortlaut und dem Zweck dieses Übereinkommens auszulegen.

146    Nach Art. 24 Abs. 5 des TRIPS-Übereinkommens beeinträchtigen, wenn eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben wurden, bevor die geografische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird, zur Umsetzung des Abschnitts 1 des TRIPS-Übereinkommens – in dem Art. 24 steht – ergriffene Maßnahmen nicht die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung einer Marke aufgrund der Tatsache, dass eine solche Marke mit einer geografischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.

147    Diese Bestimmung setzt also voraus, dass die Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde, bevor die geografische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird, oder dass Rechte an der Marke durch gutgläubige Benutzung erworben wurden, bevor die geografische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird.

148    Im vorliegenden Fall wurde die Marke CUVÉE PALOMAR im Jahr 2006 angemeldet, d. h. nachdem die geografische Angabe el Palomar in ihrem Ursprungsland durch die neue Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss in der durch die Ministerialverordnung APA/1815/2002 vom 4. Juli 2002 geänderten Fassung geschützt worden war.

149    Im Übrigen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie den Namen CUVÉE PALOMAR gutgläubig benutzt hat, bevor die geografische Angabe el Palomar im Ursprungsland geschützt wurde.

150    Schließlich könnte die Klägerin, selbst wenn sie für ihre 1997 in Spanien eingetragene Marke CUVÉE EL PALOMAR eine Priorität beanspruchen könnte, davon gleichwohl gegebenenfalls nur für diese bestehende Marke Gebrauch machen und nicht für die Eintragung neuer, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Schutz der geografischen Angabe noch nicht existenter Marken, die ebenfalls aus dieser geografischen Angabe bestünden.

151    Die Klägerin kann somit nicht Art. 24 Abs. 5 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch nehmen, um die angemeldete Marke eintragen zu lassen.

152    Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission im Amtsblatt vom 19. Februar 1999 gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 823/87 ein Verzeichnis der Qualitätsweine b. A. veröffentlichte. In diesem Verzeichnis ist die Ministerialverordnung vom 13. Juni 1987 über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ und deren Regelungsausschuss in der durch die Verordnung vom 29. November 1995, veröffentlicht im BOE vom 8. Dezember 1995, geänderten Fassung genannt. In der geänderten Fassung dieser Verordnung ist die Gemeinde Palomar als Teil des Untergebiets Clariano angegeben, das zu dem unter die kontrollierte Ursprungsbezeichnung „valencia“ fallenden geografischen Gebiet gehört. Folglich stellte die Gemeinde Palomar im Jahr 1995, d. h. vor der Eintragung der nationalen Marke CUVÉE EL PALOMAR, eine nach nationalem Recht und nach Gemeinschaftsrecht geschützte Ursprungsbezeichnung dar.

153    Neuntens trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass das HABM Marken wie CUVÉE MEDITERRANEO, CUVÉE DU GOLFE DE SAINT TROPEZ und CUVÉE OCCITANE eingetragen habe und dass folglich nichts gegen die Eintragung der Marke CUVÉE PALOMAR spreche. Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen und nicht einmal behauptet hat, das „Mediterraneo“, „Golfe de Saint-Tropez“ und „Occitane“ zur Kennzeichnung eines Weins bestimmte, geschützte geografische Angaben seien.

154    Somit ist das Vorbringen der Klägerin auch insoweit unerheblich und zurückzuweisen.

155    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

156    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

157    Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Abadía Retuerta, SA trägt die Kosten.

Azizi

Cremona

Frimodt Nielsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Mai 2010.

Unterschriften


** Verfahrenssprache: Spanisch.