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Klage, eingereicht am 31. Oktober 2012 - Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-476/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 4. September 2012 (Az. GestDem Nr. 3273/2012), mit welcher der Zugang zu den Angaben des Umweltbundesamtes der Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde, welche dieses der Europäischen Kommission zu den Anlagen der Klägerin im Rahmen des nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 27. April 2011 (2011/278/EU) unterbreiteten Verzeichnisses der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen in Deutschland übermittelt hat, für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 25. September 2012 (Az. GestDem Nr. 3273/2012), mit welcher jedenfalls der Zugang zu den beantragten Informationen abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20012

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist zur Beantwortung ihres Zweitantrages nicht vorgelegen haben und dadurch bereits am 4. September 2012 eine ablehnende Entscheidung der Kommission vorgelegen habe.

Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Klägerin trägt vor, dass die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags gegen Art. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoße, da ihr ein Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Umweltinformationen auf Grundlage dieser Vorschriften zustehe und Ablehnungsgründe, die eng auszulegen seien, nicht gegeben seien.

Insbesondere greife nach Auffassung der Klägerin der Ausschlussgrund nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht ein. Die angeforderten Dokumente würden sich ausschließlich auf Daten beziehen, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden und nicht auf eine laufende Prüfung dieser Daten durch die Kommission. Eine ernstliche Beeinträchtigung des Entscheidungsfindungsprozesses der Kommission sei daher nicht zu befürchten.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass auch die noch fehlende Stellungnahme von den konsultierten Behörden kein Ablehnungsgrund für ihren Antrag sei. Sie führt diesbezüglich aus, dass die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht derart weit ausgelegt werden könne, dass er einem betroffenen Mitgliedstaat ein Vetorecht einräume, aufgrund dessen er dem Zugang zu den begehrten Dokumenten nach freiem Ermessen widersprechen könnte. Dies würde dem Ziel des Aarhus-Übereinkommens der Herstellung und Förderung von Transparenz in Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zuwiderlaufen.

Verstoß gegen das Begründungserfordernis

An letzter Stelle macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach Art. 296 Abs 2 AEUV geltend.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).