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Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2015 – Aer Lingus/Kommission

(Rechtssache T-473/12)1

(Staatliche Beihilfe – Irische Fluggaststeuer – Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Selektiver Charakter – Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe – Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aer Lingus Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, D. Scannell und D. Bailey, Barristers, sowie A. Burnside, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und T. Maxian Rusche)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, A. Joyce und J. Quaney im Beistand von E. Regan, SC, und B. Doherty, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABl. 2013, L 119, S. 30)

Tenor

Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland wird insoweit für nichtig erklärt, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Aer Lingus Ltd zu tragen.

Aer Lingus trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Irland trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 26 vom 26.1.2013.