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Klage, eingereicht am 12. Januar 2009 - Schunk/HABM (Zylinderförmiger Abschnitt eines Spannfutters)
(Rechtssache T-7/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik (Lauffen am Neckar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Koppe-Zagouras)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der 1. Beschwerdekammer vom 31.10.2008 - R 1109/2007-1 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine sonstige Marke, die den zylinderförmigen Abschnitt eines Spannfutters darstellt, für Waren der Klassen 7 und 8 (Anmeldung Nr. 3 098 894).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Ferner weise die angemeldete Marke Unterscheidungskraft infolge von Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 auf.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)