Language of document :

Klage, eingereicht am 5. September 2011 - Éditions Jacob/Kommission

(Rechtssache T-471/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Éditions Odile Jacob SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Fréget, M. Struys und L. Eskenazi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission Nr. SG-Greffe(2011) D/C(2011)3503 vom 13. Mai 2011 aufzuheben, die in der Sache COMP/M.2978 Lagardère/Natexis/VUP nach dem Erlass des Urteils des Gerichts vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-452/04 Éditions Odile Jacob/Kommission erlassen wurde und durch welche die Kommission Wendel erneut als Erwerber der Vermögenswerte, die gemäß den mit der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 über die Genehmigung des Zusammenschlusses Lagardère/Natexis/VUP verbundenen Verpflichtungen veräußert wurden, zugelassen hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Der erste Klagegrund betrifft die offensichtliche Unmöglichkeit für die Kommission eine bestätigende Entscheidung zu erlassen, mit der nachträglich und zudem rückwirkend die Zulassung von Wendel, im Jahr 2004 die Vermögenswerte von Editis zu erwerben, gebilligt wurde. Die Klägerin macht Folgendes geltend:

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 266 AEUV verstoßen, dass sie nicht die Gesamtheit der Konsequenzen aus der fehlenden Unabhängigkeit des mit der Überwachung der genannten Veräußerung betrauten Beauftragten gezogen habe, was die vom Gericht festgestellte Unzulässigkeit nach sich gezogen habe;

Indem die Kommission den 30. Juli 2004 als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Entscheidung festgelegt habe, habe sie das Rückwirkungsverbot verletzt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet, die eine solche Wirkung, ausnahmsweise, nur unter der doppelten Bedingung zulasse, dass ein zwingendes im Allgemeininteresse liegendes Ziel dies verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet werde. Diese beiden Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der zweite Klagegrund betrifft das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung, da die Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004, die den Zusammenschluss genehmigt habe, infolge der Feststellung des Gerichts, dass Lagardère gewisse Verpflichtungen nicht eingehalten habe, unanwendbar geworden sei.

Der dritte und der vierte Klagegrund betreffen Rechtsfehler und offensichtliche Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Bewerbung von Wendel, sowohl im Jahr 2004 als auch in der neuen Entscheidung über die Zulassung, sowie Fehler dadurch, dass zum einen beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juli 2004 entstandene Gegebenheiten und zum anderen diese nachträglich entstandenen Gegebenheiten selektiv und teilweise berücksichtigt worden seien.

Der fünfte Klagegrund betrifft einen Ermessensmissbrauch, insbesondere dadurch, dass die Kommission nachträglich eine rückwirkende Entscheidung über die Genehmigung einer rechtswidrigen Veräußerung erlassen und einen neuen Beauftragten gebilligt habe, der mit der einzigen Aufgabe betraut gewesen sei, einen neuen Bericht zu verfassen, der die Eignung von Wendel als Erwerber der veräußerten Vermögenswerte bestätigt habe; die Kommission habe dadurch den Zweck des Art. 266 AEUV und der Verordnung Nr. 4064/891 verfälscht, die u. a. die Möglichkeit vorsehe, die Entscheidung über die Zulassung zu widerrufen und die Antragsteller für den begangenen Rechtsverstoß zu sanktionieren.

Der sechste Klagegrund betrifft einen Begründungsfehler insoweit, als die angefochtene Entscheidung unzulänglich und zugleich widersprüchlich begründet sei.

____________

1 - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1989, L 395, S. 1; Neuveröffentlichung des gesamten Wortlauts in ABl. 1990, L 257, S. 13 infolge von Berichtigungen).