BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
25. Oktober 2011(1)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T-472/11 R
DMA Die Marketing Agentur GmbH mit Sitz in Laxenburg (Österreich)
und
Axel Hofmann, wohnhaft in Seebenstein (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Armster,
Antragsteller,
gegen
Republik Österreich,
Antragsgegnerin,
wegen einstweiliger Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2005 in der Sache 4 Ob 145/05k auszusetzen,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
folgenden
Beschluss
1 Mit Klageschrift, die am 29. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller Klage gegen die Republik Österreich auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die österreichischen Gerichte ihre Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt haben, eingereicht.
2 Mit gesondertem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am gleichen Tag eingegangen ist, haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.
3 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 hat das Gericht die Klage in der Hauptsache zurückgewiesen.
4 Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.
Kosten
5 Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Antragsgegnerin ergeht und ihr somit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass die Antragsteller ihre eigenen Kosten tragen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist erledigt.
2. DMA Die Marketing Agentur GmbH und Axel Hofmann tragen ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 25. Oktober 2011
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