Language of document : ECLI:EU:T:2011:630

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

25. Oktober 2011(1)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-472/11 R

DMA Die Marketing Agentur GmbH mit Sitz in Laxenburg (Österreich)

und

Axel Hofmann, wohnhaft in Seebenstein (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Armster,

Antragsteller,

gegen

Republik Österreich,

Antragsgegnerin,

wegen einstweiliger Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2005 in der Sache 4 Ob 145/05k auszusetzen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Mit Klageschrift, die am 29. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller Klage gegen die Republik Österreich auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die österreichischen Gerichte ihre Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt haben, eingereicht.

2        Mit gesondertem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am gleichen Tag eingegangen ist, haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.

3        Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 hat das Gericht die Klage in der Hauptsache zurückgewiesen.

4        Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.

 Kosten

5        Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Antragsgegnerin ergeht und ihr somit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass die Antragsteller ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist erledigt.

2.      DMA Die Marketing Agentur GmbH und Axel Hofmann tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 25. Oktober 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.