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Klage, eingereicht am 14. September 2010 - ArcelorMittal España/Kommission

(Rechtssache T-399/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ArcelorMittal España (Gozón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen,

hilfsweise, die ihr auferlegte Geldbuße aufzuheben,

oder hilfsweise, die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Art. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 - Spannstahl, mit denen die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin gemeinsam mit anderen Unternehmen durch die Teilnahme an einer fortdauernden Zuwiderhandlung oder an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor auf der gesamteuropäischen und/oder nationalen/regionalen Ebene gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen hat. Zudem begehrt sie die Aufhebung oder Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße.

Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission insofern das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerte Grundrecht auf ein unparteiisches Gericht verletzt, als die Geldbuße von einer Verwaltungsbehörde verhängt worden sei, die gleichzeitig über die Ermittlungs- und Sanktionsbefugnis verfüge.

Zweitens habe die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße Fehler begangen, was die Verhängung einer höheren Geldbuße gegen sie zur Folge gehabt habe.

Drittens habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass sie vor Dezember 1997 einen bestimmenden Einfluss auf Emesa und Galyca ausgeübt habe.

Viertens habe sich die Kommission zu Unrecht geweigert, ihr einen teilweisen Geldbußenerlass nach Art. 23 der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 20021 zu gewähren, obwohl sie entscheidende Beweismittel zur Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung vorgelegt und somit die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt habe.

Schließlich habe die Kommission den in Art. 30 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen der Kommission aus dem Jahr 20062 vorgesehenen "speziellen Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung" fehlerhaft angewandt, was zu einer unzulässigen Erhöhung der ihr auferlegten Geldbuße um 20 % geführt habe.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002 C 45, S. 3).

2 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006 C 210, S. 2).