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Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 - Storck/HABM (Form einer Schokoladenmaus)

(Rechtssache T-13/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goldenbaum, T. Melchert, I. Rohr)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 12. November 2008 (R 185/2006-4) aufzuheben und

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die eine Maus aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 4 490 447).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).