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Klage, eingereicht am 1. September 2021 – Bastion Holding u. a./Kommission

(Rechtssache T-513/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bastion Holding BV (Amsterdam, Niederlande) und 35 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Braeken)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2021) 4735 final der Kommission vom 22. Juni 2021 in der Beihilfesache SA.63257 (2021/N) – Niederlande COVID-19: Vierte Ergänzung der direkten Beihilferegelung zur Bezuschussung der Fixkosten für Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 betroffen sind (Ergänzungen zu SA.57712, SA.59535, SA.60166, SA.62241) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

Die Kommission habe aufgrund der fehlerhaften Entscheidung, dass bei der angegriffenen Beihilfemaßnahme keine Zweifel mit ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestünden, die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahren unterlassen.

Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt, da sie zur Erreichung ihres Ziels ungeeignet und insofern unverhältnismäßig sei.

Die Beihilfemaßnahme sei erstens im Hinblick auf das von ihr verfolgte Ziel unverhältnismäßig. Die derzeitige Regelung gehe über das hinaus, was erforderlich sei, um Liquiditätsengpässen von KMU vorzubeugen und ihre Fixkosten zu bezuschussen. Der unverhältnismäßige, an KMU gewährte Betrag mache sie wettbewerbsfähiger, da sie nicht durch ihre Fixkosten eingeschränkt würden. Weiterhin seien KMU, die Beihilfen erhalten hätten, nicht im gleichen Maße wie die Klägerinnen dazu verpflichtet, auf ihr Gesellschaftskapital zurückzugreifen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Den Klägerinnen stünde ein Höchstbetrag von insgesamt 1 200 000 Euro zu, um 33 Hotels am Laufen zu halten. Den meisten der Wettbewerber von Bastion stünde unter der derzeitigen Regelung ein Höchstbetrag von insgesamt 550 000 Euro pro einzelnem Hotel allein deshalb zu, weil sie Franchiseunternehmen seien und/oder viele hotelbezogene Dienstleistungen an andere Unternehmen ausgelagert hätten und weniger Geld in ihren Bilanzen ausgewiesen hätten. Die Beihilfemaßnahme gewähre Unternehmen, die als KMU eingestuft seien, einen viel höheren Beihilfebetrag als den, der großen Unternehmen gewährt werde, obgleich große Unternehmen mehr grundlegende Fixkosten und einen (relativ) höheren Umsatzverlust hätten. Dadurch werde KMU ein unfairer Wettbewerbsvorteil gegenüber größeren Unternehmen wie den Klägerinnen gewährt.

Zweitens sei die Beihilfemaßnahme zur Verfolgung ihres Ziels nicht geeignet, das in der Behebung einer beträchtlichen Störung des niederländischen Wirtschaftslebens durch Ausgleich der Fixkosten für Unternehmen liege, die als eine Folge des COVID-19-Ausbruchs und der nachfolgend von der Regierung verhängten Maßnahmen einen Umsatzeinbruch von 30 % erlitten hätten. Der Höchstbetrag der Beihilfe sei ungeeignet, um das von der Beihilfemaßnahme verfolgte Ziel zu erreichen. Mit der Beihilfe werde ein Höchstbetrag von 1 200 000 Euro für große Unternehmen gewährt. Ein solcher Betrag sei unzureichend, um eine beträchtliche Störung des niederländischen Wirtschaftslebens zu beheben, indem sichergestellt werde, dass Unternehmen wirtschaftlich überlebensfähig blieben. Dieser Höchstbetrag von 1 200 000 Euro sei besonders für große Unternehmen wie die Klägerinnen nicht ausreichend, um dem als Folge des COVID-19-Ausbruchs erlittenen Umsatzverlust wirksam entgegenzutreten.

Die derzeitige Maßnahme sei insbesondere ungeeignet, die Störung in der Hotelbranche zu beheben. Wie in vielen internationalen und nationalen Studien betont werde, sei die Hotelbranche eine der Branchen, die am schwersten von der COVID-19-Krise und den nachfolgenden strengen Maßnahmen der Regierung getroffen worden seien. Der durchschnittliche Umsatzrückgang in der Hotelbranche sei signifikant höher als in anderen Branchen. Der durchschnittliche Umsatzrückgang habe sich in den Branchen Beherbergung und Nahrungsmittel auf 33,9 % in 2020 belaufen, während der Umsatz der Klägerinnen im zweiten Quartal 2021 im Vergleich zum zweiten Quartal 2019 um 60 % zurückgegangen sei. Als große Unternehmen hätten die Klägerinnen einen signifikant höheren Umsatzrückgang als den durchschnittlichen Umsatzverlust erlitten, den in den (bereits) am schlimmsten betroffenen Branchen Beherbergung und Nahrungsmittel tätige Unternehmen erlitten hätten. Die Beihilfemaßnahme trage diesem Umstand in keiner Weise Rechnung. Sie wende vielmehr ein System einer Einheitsgröße an, dass ersichtlich nicht für die höchst komplexe Situation geeignet sei.

Es lägen verfahrensrechtliche Versäumnisse der Kommission vor, da der angefochtene Beschluss eine unzureichende Begründung enthalte.

Der zweite Grund für die Nichtigerklärung bezieht sich auf verfahrensrechtliche Versäumnisse des angefochtenen Beschlusses. Der Beschluss enthalte eine unzureichende Begründung, da er die (Rechtfertigung der) unverhältnismäßigen Differenz der Höchstbeihilfe zwischen KMU und größeren Unternehmen in keiner Art oder Form thematisiere. Er beschäftige sich auch nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme selbst oder dem Umstand, dass KMU unter den beiden vorherigen Beihilfemaßnahmen berechtigt gewesen seien, Beihilfen zu erhalten. Die Kommission habe daher mit ihrem Beschluss den Klägerinnen nicht die Möglichkeit gegeben, die Gründe zu überprüfen, aus denen die Beihilfemaßnahme als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen worden sei. Dies verstoße gegen Art. 296 AEUV.

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