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Klage, eingereicht am 31. August 2021 – QN/Kommission

(Rechtssache T-531/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: QN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht zu befördern, aufzuheben, die sich aus der Veröffentlichung der Verwaltungsinformation Nr. 32-2020 ergebe, mit der das Beförderungsverfahren 2020 abgeschlossen worden und eine Liste über die Beförderungen vorgelegt worden sei, auf der der Name des Klägers nicht auftauche;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagten vom 1. Juni 2021 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über die Nichtbeförderung zurückgewiesen worden sei;

eine Entschädigung des vom Kläger erlittenen immateriellen Schadens anzuordnen;

die Beklagte gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuweisen, eine anonymisierte Abschrift des Protokolls der Sitzung mit dem paritätischen Beförderungsausschuss und des Protokolls der Sitzung zwischen der zentralen Personalvertretung und dem Generaldirektor der GD TAXUD vorzulegen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Es liege ein Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses C(2013) 8968 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 vor.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und eine Verletzung der Grundsätze der Objektivität und der Unparteilichkeit vor.

Es liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit einem Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV vor.

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