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Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 28. Januar 2022 – YQ/ Ředitelství silnic a dálnic ČR

(Rechtssache C-57/22)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší soud České republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: YQ

Andere Partei des Rechtsmittelverfahrens: Ředitelství silnic a dálnic ČR

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer, der rechtswidrig entlassen wurde und sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat, deshalb keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen dem Tag der Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung hat, weil er während dieses Zeitraums keine tatsächliche Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbracht hat, auch dann entgegensteht, wenn ein zu Unrecht entlassener Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat, dass er auf seiner Weiterbeschäftigung bestehe, nach den nationalen Rechtsvorschriften von dem Zeitpunkt, an dem er dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er auf seiner Weiterbeschäftigung bestehe, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber ihm die Fortsetzung der Arbeit gestattet oder das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wird, Anspruch auf einen Lohn- oder Gehaltsausgleich in Höhe seines Durchschnittsverdiensts hat?

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1 ABl. 2003, L 299, S. 9.