Language of document : ECLI:EU:T:2013:424

Rechtssache T‑320/10

(auszugsweise Veröffentlichung)

Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke CASTEL – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Zulässigkeit – Absolutes Eintragungshindernis, das vor der Beschwerdekammer nicht geltend gemacht wurde – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nichtigkeitsverfahren betreffend absolute Eintragungshindernisse – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1, 52, 55 und 76 Abs. 1)

Nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke haben die Prüfer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des Amtes veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind. Das Amt hat von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt.

Jedoch kann im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens das Amt nicht verpflichtet sein, die vom Prüfer vorgenommene Ermittlung des relevanten Sachverhalts, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, erneut von Amts wegen durchzuführen. Aus den Bestimmungen der Art. 52 und 55 der Verordnung Nr. 207/2009 geht hervor, dass die Gemeinschaftsmarke so lange als gültig angesehen wird, bis sie vom Amt nach einem Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Ihr kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom Amt im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt.

Diese Vermutung der Gültigkeit beschränkt die sich aus Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergebende Verpflichtung des Amtes, den relevanten Sachverhalt, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, von Amts wegen zu ermitteln, auf die Prüfung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die von den Prüfern des Amtes und, auf Beschwerde, von den Beschwerdekammern im Verfahren der Eintragung dieser Marke durchgeführt wurde. Da die Gültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke vermutet wird, ist es hingegen im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem Amt die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der Marke in Frage stellen sollen.

(vgl. Randnrn. 26-28)