Klage, eingereicht am 4. August 2010 - SA.PAR./HABM - Salini Costruttori (GRUPPO SALINI)
(Rechtssache T-321/10)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: SA.PAR. Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: A. Masetti Zannini de Concina, avvocato, M. Bussoletti, avvocato, G. Petrocchi, avvocato)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Salini Costruttori SpA (Rom, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Klage für zulässig zu erklären;
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. April 2010 wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a GMVO sowie wegen Begründungsmangels aufzuheben;
dem HABM alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren und dem Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "GRUPPO SALINI" (Anmeldung Nr. 3 832 161) für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: SALINI COSTRUTTORI SpA..
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: In Italien notorisch bekannte Marke, faktische Marke, Eigenname und Gesellschaftsbezeichnung "SALINI" für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und Begründungsmangel
____________