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Klage, eingereicht am 4. August 2010 - SA.PAR./HABM - Salini Costruttori (GRUPPO SALINI)

(Rechtssache T-321/10)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: SA.PAR. Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: A. Masetti Zannini de Concina, avvocato, M. Bussoletti, avvocato, G. Petrocchi, avvocato)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Salini Costruttori SpA (Rom, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. April 2010 wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a GMVO sowie wegen Begründungsmangels aufzuheben;

dem HABM alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren und dem Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "GRUPPO SALINI" (Anmeldung Nr. 3 832 161) für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: SALINI COSTRUTTORI SpA..

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: In Italien notorisch bekannte Marke, faktische Marke, Eigenname und Gesellschaftsbezeichnung "SALINI" für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und Begründungsmangel

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