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Klage, eingereicht am 8. November 2010 - Interkobo/HABM - XXXLutz Marken (mybaby)

(Rechtssache T-523/10)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Interkobo Sp. z o.o. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] R. Skubisz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: XXXLutz Marken GmbH (Wels, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. September 2010 in der Sache R 88/2009-4 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Beklagten und der XXXLutz Marken GmbH die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: XXXLutz Marken GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "my baby" (Anmeldung Nr. 4894416) für Waren der Klasse 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "MYBABY", nationale Bildmarke "mybaby" und internationale Wortmarke "MYBABY" für Waren der Klasse 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung der Marke für Waren der Klasse 28 wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii sowie Regel 3 der Verordnung Nr. 2868/951 und Verletzung des Rechts auf Vertrauensschutz.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).