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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 17. Februar 2022 – DX, Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)/Tesorería General de la Seguridad Social

(Rechtssache C-113/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: DX, Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationales Institut für soziale Sicherheit, INSS)

Beklagte: Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Sozialversicherungskasse)

Vorlagefragen

Stellt die im Rundschreiben 1/2020 der Subdirección General de Ordenación y Asistencia Jurídica del Instituto Nacional de la Seguridad Social (Untergeneraldirektion für Organisation und Rechtsbeistand des INSS) vom 31. Januar 2020 genannte Praxis der Verwaltungsstelle, Männern die streitige Zulage stets zu verweigern und sie damit – wie den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits – zu deren gerichtlicher Geltendmachung zu zwingen, nach der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit1 einen administrativen Verstoß gegen diese Richtlinie dar, der von dem im Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2019, Instituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/2018)2 , festgestellten legislativen Verstoß zu unterscheiden ist, so dass dieser administrative Verstoß, für sich betrachtet – angesichts der Tatsache, dass nach Art. 4 der Richtlinie der Grundsatz der Gleichbehandlung als Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts definiert ist und dass nach Art. 5 der Richtlinie die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden – eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt?

Muss angesichts der Antwort auf die vorstehende Frage und unter Berücksichtigung der Richtlinie 79/7 (insbesondere ihres Art. 6 sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht) der Zeitpunkt, an dem die Wirkungen der gerichtlichen Zuerkennung der Zulage einsetzen, der Zeitpunkt des Antrags (mit einer Rückwirkung von 3 Monaten) sein, oder muss dies vielmehr der Zeitpunkt sein, in dem das Urteil vom 12. Dezember 2019, Instituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075) des Gerichtshofs erlassen oder veröffentlicht wurde, oder aber der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls für die Leistungen wegen dauernder Invalidität, auf die sich die streitige Zulage bezieht?

Ist angesichts der Antworten auf die vorstehenden Fragen und unter Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinie (insbesondere ihres Art. 6 und der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht) eine Entschädigung zuzusprechen, die die entstandenen Schäden ersetzt und abschreckende Wirkung hat, weil diese Schäden mit der Festlegung des Zeitpunkts, an dem die Wirkungen der gerichtlichen Zuerkennung der Zulage eintreten, nicht abgedeckt werden, und müssen jedenfalls die Prozesskosten und Anwaltshonorare, die im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht und vor der vorlegenden Kammer für Arbeits- und Sozialsachen angefallen sind, als Teil der Entschädigung zugesprochen werden?

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1 ABl. 1979, L 6, S. 24.

1 EU:C:2019:1075.