Language of document : ECLI:EU:C:2014:229





Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. Februar 2014 – Câmpean und Ciocoiu

(Verbundene Rechtssachen C‑97/13 und C‑214/13)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Inländische Abgaben – Art. 110 AEUV – Umweltsteuer, die bei der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird – Steuerliche Neutralität in Bezug auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge und gleichartige Fahrzeuge, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden“

1.                     Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Verbot der Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber gleichartigen inländischen Erzeugnissen – Gleichartige Erzeugnisse – Begriff – Gebrauchtfahrzeuge, die sich auf dem Markt eines Mitgliedstaats befinden und eingeführte Gebrauchtfahrzeuge desselben Typs, mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung – Einbeziehung (Art. 110 AEUV) (vgl. Rn. 24)

2.                     Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – Umweltsteuer, die auf Kraftfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung im Inland erhoben wird – Maßnahme, die die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen im Inland erschwert, ohne jedoch den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren – Unzulässigkeit (Art. 110 AEUV) (vgl. Rn. 25, 31-33 und Tenor)

3.                     Vorabentscheidungsverfahren – Auslegung – Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile – Rückwirkung – Grenzen – Rechtssicherheit – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs (Art. 267 AEUV) (vgl. Rn. 35, 36, 39, 40)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Tribunalul Sibiu und Curtea de Apel Bucureşti – Steuer auf Schadstoffemissionen, die auf Kraftfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung oder bei erstmaliger Umschreibung des Eigentums erhoben wird – Steuerbefreiung für Fahrzeuge, die zuvor besteuert wurden – Möglichkeit, die auf die letztgenannten Fahrzeuge erhobenen Steuern im Klageweg wiederzuerlangen – Aussetzung der Zahlung der Steuer für die Kraftfahrzeuge, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden – Potenzielle Erschwernis der Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtwagen – Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung wie der durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eingeführten und umschriebenen entgegensteht, durch die ein Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge eine Umweltsteuer erhebt, die in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.