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Vorabentscheidungsersuchen des Gerichts Erster Instanz Eupen (Belgien) eingereicht am 14. Januar 2021 - IO gegen Wallonische Region

(Rechtssache C-23/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Gericht Erster Instanz Eupen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IO

Beklagte: Wallonische Region

Vorlagefragen

Steht eine nationale Regelung, so wie sie durch die Wallonische Region angewandt wird, nämlich dass die Nutzung ohne erneute Anmeldepflicht eines ausländischen Firmenfahrzeugs, dass einem in Belgien wohnhaften Geschäftsführer (oder Freiberufler) von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Belgien niedergelassenen Unternehmen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) zur Verfügung gestellt wird, davon abhängig gemacht wird, dass dieser Geschäftsführer (oder Freiberufler) eine Bescheinigung des Unternehmens (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) oder den Beweis eines Auftrags im Fahrzeug mit sich führt (d. h. eine Bescheinigung im Sinne des Art. 3, §2, Nr. 2, des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001), den einschlägigen europäischen Rechtsnormen entgegen und insbesondere dem Artikel 49 (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56 (freier Dienstleistungsverkehr) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)?

Ist die Voraussetzung zur Nutzung eines im Ausland zugelassenen Firmenfahrzeugs, das einem in Belgien lebenden Gesellschafter und Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wird, dass dieser ein Gehalt oder Einkommen aus dem Unternehmen beziehen muss, mit den einschlägigen europäischen Rechtsnormen vereinbar und insbesondere den Artikeln 49 (Niederlassungsfreiheit) und 56 (freier Dienstleistungsverkehr) AEUV?

Ist eine nationale Regelung, so wie hiervor durch die Wallonischen Region beschrieben und umgesetzt, durch Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit oder anderer Schutzmaßnahmen gerechtfertigt und ist die Einhaltung der nationalen Regelung, welche so ausgelegt wird, dass sie zwingend vorsieht, dass sowohl ein Beweis eines Auftrags sowie eine Bescheinigung der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs mitgeführt werden müssen, erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen, oder hätte das Ziel auch anders und mit weniger strikten und formalistischen Mitteln erreicht werden können?

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