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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    18. September 2002

    in der Rechtssache T-29/01, Carlos Puente Martin gegen Kommission der

    Europäischen Gemeinschaften(1)

(Beamte ( Wiederverwendung ( Einrichtungsbeihilfe ( Erneute Bewilligung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit ( Wiedereinrichtungsbeihilfe ( Voraussetzungen)

    (Verfahrenssprache: Spanisch)

In der Rechtssache T-29/01, Carlos Puente Martin, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Madrid, Prozessbevollmächtigter: O. González Correas, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall, J. Rivas-Andrés und J. Gutiérrez Gisbert), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000, mit der dem Kläger die Gewährung der vollständigen Einrichtungsbeihilfe und der Wiedereinrichtungsbeihilfe aufgrund seiner Einrichtung in Brüssel und seiner Wiedereinrichtung in Madrid versagt wurde, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi ( Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat ( am 18. September 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Über den Antrag auf Zulassung des Spanischen als Verfahrenssprache braucht nicht entschieden zu werden.

2.Die Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 wird aufgehoben, soweit mit ihr dem Kläger die vollständige Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts versagt wird.

3.Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger die erwähnten Beihilfen zuzüglich Verzugszinsen seit den Zeitpunkten zu zahlen, zu denen diese gemäß Anhang VII des Statuts geschuldet waren, und zwar bis zum Zeitpunkt ihrer Zahlung, abzüglich der Beträge, die dem Kläger bereits an Einrichtungsbeihilfe gezahlt worden sind. Der auf diese Zinsen anzurechnende jährlich Satz wird auf der Grundlage des Zinssatzes berechnet, den der Europäische Zentralbankrat für die wichtigsten Refinanzierungsvorgänge festgesetzt hat und der für den betroffenen Zeitraum gilt, zuzüglich von zwei Punkten.

4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ) ABl. C 118 vom 21.4.2001.