Language of document : ECLI:EU:T:2009:314

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

9. September 2009(*)

„Staatliche Beihilfen – Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden – Steuerbefreiungen – Entscheidungen, mit denen die Beihilferegelungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet wird – Qualifizierung als neue oder als bestehende Beihilfen – Betriebsbeihilfen – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Grundsatz der Rechtssicherheit – Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten – Erledigung der Hauptsache“

In den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01, T‑86/02 bis T‑88/02

Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

Kläger in den Rechtssachen T‑30/01 und T‑86/02,

Territorio Histórico de Guipúzcoa – Diputación Foral de Guipúzcoa (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

Kläger in den Rechtssachen T‑31/01 und T‑88/02,

Territorio Histórico de Vizcaya – Diputación Foral de Vizcaya (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

Kläger in den Rechtssachen T‑32/01 und T‑87/02,

unterstützt durch

Comunidad autónoma del País Vasco – Gobierno Vasco (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Morales Isasi und I. Sáenz-Cortabarría Fernández,

und durch

Confederación Empresarial Vasca (Confebask) mit Sitz in Bilbao (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Araujo Boyd, L. Ortiz Blanco und V. Sopeña Blanco,

Streithelferinnen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 zunächst vertreten durch J. Flett, S. Pardo und J. L. Buendía Sierra und in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 zunächst vertreten durch J. L. Buendía Sierra und F. Castillo de la Torre, sodann vertreten durch F. Castillo de la Torre und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Comunidad autónoma de La Rioja (Spanien), in den Rechtssachen T‑86/02 und T‑87/02 vertreten durch Rechtsanwalt J. M. Criado Gámez und in der Rechtssache T‑88/02 vertreten durch Rechtsanwalt I. Serrano Blanco,

Streithelferin in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02,

wegen, in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01, Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2000, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG im Hinblick auf die Steuervorteile einzuleiten, die die Diputación Foral de Álava, die Diputación Foral de Guipúzcoa und die Diputación Foral de Vizcaya bestimmten neu gegründeten Unternehmen in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer gewähren, und, in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02, Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/28/EG, 2003/86/EG und 2003/192/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine 1993 in Spanien durchgeführte Beihilferegelung zugunsten bestimmter neu gegründeter Unternehmen in den Provinzen Álava (T‑86/02, ABl. 2003, L 17, S. 20), Vizcaya (T‑87/02, ABl. 2003, L 40, S. 11) und Guipúzcoa (T‑88/02, ABl. 2003, L 77, S. 1), die eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorsieht,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin M. E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und D. Šváby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

I –  Gemeinschaftsrecht

1        Art. 87 EG bestimmt:

„(1)      Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(3)      Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

c)      Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

…“

2        Art. 88 EG sieht vor:

„(1)      Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern.

(2)      Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

(3)      Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“

3        Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) lautet:

„Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, unter welchen Umständen staatliche Beihilfen als bestehende Beihilfen zu betrachten sind. Die Vollendung und Vertiefung des Binnenmarkts ist ein schrittweiser Prozess, der sich in der ständigen Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen widerspiegelt. In der Folge dieser Entwicklungen können bestimmte Maßnahmen, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung keine staatlichen Beihilfen darstellten, zu Beihilfen geworden sein.“

4        Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

b)      ‚bestehende Beihilfen‘

i)      … alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

ii)      genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

v)      Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;

c)      ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

f)      ‚rechtswidrige Beihilfen‘ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel [88] Absatz 3 [EG] eingeführt werden;

…“

5        Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 „teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit“, und diese Vorhaben dürfen nicht eingeführt werden, „bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt“.

6        Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 betrifft das förmliche Prüfverfahren und lautet:

„(1)      Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach‑ und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

(2)      Die von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen werden dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. Ersucht ein Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität mit der Begründung, dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte, so wird die Identität des Beteiligten dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekannt gegeben. Der betreffende Mitgliedstaat kann sich innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äußern. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.“

7        Im Hinblick auf nicht angemeldete Beihilfen bestimmt Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999: „Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.“

8        Art. 13 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass diese Prüfung gegebenenfalls zum Erlass einer Entscheidung zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens führt. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass die Kommission bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen nicht an die Fristen gebunden ist, die für die vorläufige Prüfung und für das förmliche Prüfverfahren im Fall einer angemeldeten Beihilfe gelten.

9        Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

„In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern … Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“

10      Die Kommission stellte in ihrer an die Mitgliedstaaten gerichteten Mitteilung vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. 1979, C 31, S. 9, im Folgenden: Mitteilung von 1978 über regionale Beihilferegelungen) die Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilferegelungen auf und äußerte in der Einleitung „grundsätzlich Vorbehalte hinsichtlich der Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt“. Außerdem wurden in dieser Mitteilung die maximalen Intensitäten dieser Beihilfen festgesetzt, und zwar als Prozentsatz der Erstinvestition und in Europäischen Rechnungseinheiten je durch die Erstinvestition geschaffenem Arbeitsplatz (vgl. Nrn. 2 und 3 der Mitteilung).

11      Die Kommission erinnert in ihrer Mitteilung über missbräuchlich gewährte Beihilfen (ABl. 1983, C 318, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen) an die in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehene Pflicht, ihr Beihilfen mitzuteilen, und unterrichtet die potenziellen Empfänger staatlicher Beihilfen davon, dass sie bei missbräuchlich gewährten Beihilfen mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, da jeder Empfänger einer unrechtmäßig gewährten Beihilfe, d. h. einer Beihilfe, die gewährt worden sei, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag erlassen habe, diese gegebenenfalls zurückzahlen müsse. Außerdem wies sie in dieser Mitteilung darauf hin, dass sie, sobald sie künftig Kenntnis davon erhalten werde, dass ein Mitgliedstaat Beihilfemaßnahmen ergriffen habe, ohne den Verpflichtungen aus Art. 88 Abs. 3 EG nachzukommen, im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Warnung veröffentlichen werde, in der sie die möglichen Beihilfeempfänger auf diese Gefahr hinweise.

12      Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) in geänderter Fassung (ABl. 2000, C 258, S. 5, im Folgenden: Leitlinien von 1998) ersetzen u. a. die Mitteilung von 1978 über regionale Beihilferegelungen. In diesen Leitlinien heißt es in Nr. 2 („Anwendungsbereich“), dass die Kommission sie für die Gewährung von Regionalbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen mit Ausnahme der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhangs II des EG-Vertrags, der Fischerei und des Kohlebergbaus anwenden wird.

13      Ferner heißt es in Nr. 6.1 der Leitlinien von 1998:

„[D]ie Kommission [wird] die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach den vorliegenden Leitlinien würdigen, sobald diese angenommen sind. Die vor der Mitteilung der vorliegenden Leitlinien an die Mitgliedstaaten notifizierten Beihilfevorhaben, über die die Kommission noch nicht abschließend entschieden hat, werden anhand der zum Zeitpunkt der Notifizierung geltenden Kriterien gewürdigt.“

14      Zu den Betriebsbeihilfen heißt es in den Leitlinien von 1998 u. a.:

„4.15. Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können jedoch derartige Beihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 3 Buchstabe a) [EG] fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen.“

15      Investitionsgebundene Beihilfen sind in der Fußnote auf Seite 1 des Anhangs I der Leitlinien von 1998 folgendermaßen definiert:

„Steuerliche Beihilfen können als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden, wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Höchstgrenze festgesetzt wird. …“

II –  Die nationale Regelung

16      Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im spanischen Baskenland beruhen auf der Koordinierungsregelung, die mit der Ley 12/1981 (spanisches Gesetz Nr. 12/1981) vom 13. Mai 1981, geändert durch die Ley 38/1997 (spanisches Gesetz Nr. 38/1997) vom 4. August 1997, eingeführt wurde.

17      Nach diesen Vorschriften können die spanischen Territorios Históricos von Álava, Vizcaya und Guipúzcoa für ihre jeweiligen Gebiete unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerregelung festlegen. Sie erließen dazu verschiedene Steuererleichterungen, insbesondere Befreiungen von der Körperschaftsteuer zugunsten von neu gegründeten Unternehmen, um die es in den vorliegenden Klagen geht.

18      Im Jahr 1993 führten die Territorios Históricos von Álava, Vizcaya und Guipúzcoa mit Art. 14 der Normas Forales Nrn. 18/1993, 5/1993 bzw. 11/1993 (im Folgenden: Normas Forales von 1993) für Unternehmen, die zwischen dem Inkrafttreten dieser Vorschriften und dem 31. Dezember 1994 gegründet werden, für die Dauer von zehn Steuerjahren eine Befreiung von der Körperschaftsteuer ein. Dieser Art. 14 lautet:

„1.      Gesellschaften, die zwischen dem Inkrafttreten dieser Norma Foral und dem 31. Dezember 1994 ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, sind für einen Zeitraum von zehn aufeinanderfolgenden Steuerjahren von der Körperschaftsteuer befreit, sofern sie die im nachstehenden Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen.

2.      Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann:

a)      Die Gesellschaften müssen zum Zeitpunkt ihrer Gründung über ein voll eingezahltes Kapital von mindestens 20 Millionen ESP verfügen …

f)      Zwischen dem Tag der Gründung der Gesellschaft und dem 31. Dezember 1995 müssen Investitionen in Höhe von mindestens 80 Millionen ESP getätigt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder abgetreten werden.

g)      In den ersten sechs Monaten nach der Gründung müssen mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden, und die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl muss während der Dauer der Steuerbefreiung auf diesem Stand bleiben.

i)      Es muss ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen. …

6.      Die nach Maßgabe dieses Artikels gewährte Steuerbefreiung ist mit jeder anderen Steuervergünstigung unvereinbar.

7.      Die vorübergehende Steuerbefreiung nach Maßgabe dieses Artikels muss bei der Finanzverwaltung [Departamento de Hacienda y Finanzas de la Diputación Foral] beantragt werden, die dem Antragsteller gegebenenfalls nach Prüfung der Einhaltung der eingangs genannten Bedingungen eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluss des Consejo de Diputados bestätigt werden muss.“

19      Das Tribunal Superior de Justicia del País Vasco legte dem Gerichtshof auf Ersuchen der Administración del Estado (Verwaltung des Staates) vom Juni 1994 und Oktober 1994 mit drei Beschlüssen vom 30. Juli 1997 gleichen Inhalts eine Frage nach der Vereinbarkeit der Normas Forales von 1993 mit dem Gemeinschaftsrecht zur Vorabentscheidung vor. Generalanwalt Saggio legte am 1. Juli 1999 seine Schlussanträge in den entsprechenden Rechtssachen vor. Nachdem die Klägerin der Ausgangsverfahren jedoch ihre Klage zurückgenommen hatte, wurde die Streichung dieser Rechtssachen angeordnet (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Februar 2000, Juntas Generales de Guipúzcoa u. a., C‑400/97 bis C‑402/97, Slg. 2000, I‑1073, und Schlussanträge von Generalanwalt Saggio vom 1. Juli 1999 in diesen Rechtssachen, Slg. 2000, I‑1073).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

20      Die hier in Rede stehenden Normas Forales von 1993 über Befreiungen von der Körperschaftsteuer waren Gegenstand einer Beschwerde der Cámara de Comercio e Industria de La Rioja (Industrie‑ und Handelskammer von La Rioja, Spanien), der Federación de empresas de la Rioja (Unternehmerverband von La Rioja) und einzelner Unternehmen vom 14. März 1994, eingegangen am 28. April 1994 (im Folgenden: Beschwerde von 1994).

21      Die Kommission empfing am 10. Mai 1994 den Präsidenten der baskischen Regierung und am 19. Mai 1994 den baskischen Minister für Wirtschaft und Finanzen.

22      Mit Schreiben vom 25. Mai 1994 forderte die Kommission das Königreich Spanien auf, sich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen zu der Beschwerde von 1994 zu äußern. Falls sie keine oder keine zufriedenstellende Antwort erhalten sollte, sähe sie sich nach Ablauf der Frist gezwungen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Weiter erinnerte sie in dem Schreiben an die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mitteilung von Beihilfen und daran, dass eine rechtswidrige Beihilfe zu einer Rückforderung führen könnte.

23      Am 27. Juli 1994 empfing die Kommission den stellvertretenden Finanzminister der baskischen Regierung.

24      Mit Schreiben vom 30. September 1994 übermittelte das Königreich Spanien der Kommission eine Antwort, in der es insbesondere hervorhob, dass die fraglichen Freistellungsregelungen keine staatlichen Beihilfen darstellten, da es sich um allgemeine Maßnahmen handele.

25      Die Kommission empfing am 15. Dezember 1994 den Präsidenten und den Industrieminister der baskischen Regierung und am 1. Juni 1995 den Vizepräsidenten der Interbask, SA.

26      Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit, dass sie ihre Prüfung des spanischen Steuersystems und der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für eine Steuerautonomie fortsetze, insbesondere in Anbetracht „der in mehreren Mitgliedstaaten zu beobachtenden föderalen Entwicklung“. Sie wies darauf hin, dass die Dienststellen der Kommission die erforderlichen Informationen zusammenstellten, was einen beträchtlichen Erfassungsaufwand bedinge. Sobald diese Fragen geklärt seien, werde sie über die weitere Behandlung ihrer Beschwerde eine Entscheidung treffen und ihnen mitteilen.

27      Mit Schreiben vom 19. Januar 1996 teilte die Kommission dem Königreich Spanien mit, dass sie die Auswirkungen der fraglichen Vorschriften auf den Wettbewerb prüfe, und forderte es auf, ihr Informationen über die Begünstigten der fraglichen Maßnahmen zukommen zu lassen.

28      Am 7. Februar 1996 empfing die Kommission den Präsidenten der baskischen Regierung.

29      Mit Schreiben vom 19. Februar und 21. März 1996 bat das Königreich Spanien die Kommission für die Beantwortung ihres Schreibens vom 19. Januar 1996 um Fristverlängerung.

30      Am 17. März 1997 empfing die Kommission Vertreter der Regierung von La Rioja und der Sozialpartner von La Rioja.

31      Am 5. Januar 2000 erhielt sie eine erneute Beschwerde betreffend die einem Unternehmen mit Sitz in Álava nach Art. 14 der Norma Foral Nr. 18/1993 für zehn Jahre gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer. Diese Beschwerde kam von einem Unternehmen, das mit dem die fragliche Steuerbefreiung genießenden Unternehmen in Wettbewerb stand.

32      Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 bat die Kommission die spanischen Behörden um Informationen über die dem begünstigten Unternehmen gewährte Unterstützung.

33      Mit Schreiben vom 8. März 2000 übermittelten die spanischen Behörden die von der Kommission erbetenen Informationen.

34      Am 28. November 2000 teilte die Kommission den spanischen Behörden ihre Entscheidung mit, hinsichtlich der Steuervorteile, die bestimmten neu gegründeten Unternehmen in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer nach den von der Diputación Foral de Álava, der Diputación Foral de Guipúzcoa und der Diputación Foral de Vizcaya erlassenen Vorschriften gewährt wurden, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

35      Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000, eingegangen am 19. Dezember 2000, erbaten die spanischen Behörden eine Verlängerung der Frist, die ihnen gesetzt worden war, um sich zu den drei fraglichen Steuerbefreiungsregelungen zu äußern.

36      Mit Schreiben vom 5. Februar 2001, eingegangen am 8. Februar 2001, äußerten sich die spanischen Behörden zu diesen Regelungen.

37      Nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt erhielt die Kommission im Laufe des Monats März 2001 Erklärungen von Dritten, die sie den spanischen Behörden übermittelte.

38      Mit Schreiben vom 17. September 2001 nahmen die spanischen Behörden zu diesen Erklärungen Stellung.

39      Am 20. Dezember 2001 erließ die Kommission die Entscheidungen 2003/28/EG, 2003/86/EG und 2003/192/EG über spanische Beihilferegelungen aus dem Jahr 1993 in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer zugunsten bestimmter neu gegründeter Unternehmen in Álava, Vizcaya und Guipúzcoa (ABl. 2003, L 17, S. 20, ABl. 2003, L 40, S. 11, und ABl. 2003, L 77, S. 1, im Folgenden zusammen: angefochtene endgültige Entscheidungen). In diesen Entscheidungen stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Freistellungsregelungen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar seien.

 Die angefochtenen endgültigen Entscheidungen

I –  Die Entscheidung vom 28. November 2000 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01)

40      Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erstens fest, dass es sich bei den fraglichen Befreiungen von der Körperschaftsteuer um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handele, da sie bestimmte Unternehmen begünstigten und nicht durch das Wesen und die Systematik der Regelung gerechtfertigt seien.

41      Zweitens seien die fraglichen Maßnahmen nicht als „De minimis“-Beihilfen anzusehen und hätten daher zuvor mitgeteilt werden müssen. Die Kommission wies in dieser Phase darauf hin, dass diese Beihilfen rechtswidrig sein könnten.

42      Drittens sei bei den fraglichen Steuerregelungen nicht die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen für regionale Investitionen oder regionale Beschäftigung gewährleistet, obwohl die Gewährung der fraglichen Beihilfen unter der Voraussetzung erfolge, dass eine Mindestinvestition getätigt und eine Mindestzahl von Arbeitsplätzen geschaffen würden. In dieser Phase der Untersuchung sei die Kommission jedoch der Ansicht, dass es sich bei den Beihilfen um Betriebsbeihilfen handele, da sie die Unternehmen von Kosten entlasteten, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Geschäftsbetriebs oder ihrer normalen Tätigkeiten hätten tragen müssen. Betriebsbeihilfen seien grundsätzlich verboten, und die fraglichen Vorschriften könnten nicht unter die nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG vorgesehene Freistellung fallen. Außerdem sei zu bezweifeln, ob die fraglichen Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und den sektorspezifischen Vorschriften vereinbar seien.

43      Schließlich stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Maßnahmen nicht unter die nach Art. 87 Abs. 2 und 3 EG vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen könnten. Daher beschloss sie, bezüglich der drei Freistellungsregelungen das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, und forderte die spanischen Behörden auf, innerhalb einer Frist von einem Monat sämtliche einschlägigen Informationen zu übermitteln.

II –  Die angefochtenen Entscheidungen (Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02)

44      Die Kommission stellte in ihren angefochtenen endgültigen Entscheidungen erstens fest, dass die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen seien, da sie ihren Empfängern dadurch einen Vorteil verschafften, dass sie ihnen in Bezug auf die normalerweise von ihnen zu tragenden Lasten eine Kostenerleichterung verschafften, die den Wettbewerb beeinträchtige und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälsche. Hervorzuheben sei, dass die spanischen Behörden über die Fälle, in denen die fraglichen Maßnahmen zur Anwendung kämen, keine Angaben gemacht hätten.

45      Diese Maßnahmen hätten selektiven Charakter, denn die Beihilfe könne „nicht in Anspruch genommen werden … von Unternehmen, die vor Inkrafttreten der betreffenden Norma Foral gegründet worden sind, die weniger als 80 Mio. ESP (480 810 EUR) investieren, deren gezeichnetes Gesellschaftskapital 20 Mio. ESP (120 202 EUR) nicht übersteigt und die weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen“. Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass der objektive Charakter der genannten Schwellenwerte diese Selektivität nicht ausschließe.

46      Ferner seien die Freistellungen von der fraglichen Steuer nicht durch das Wesen und die Systematik der spanischen Steuerregelung gerechtfertigt, denn die spanischen Behörden hätten dazu im Rahmen der Verfahren betreffend die Normas Forales Nrn. 18/1993 (Álava) und 11/1993 (Guipúzcoa) nichts vorgetragen. Das Territorio Histórico de Vizcaya habe geltend gemacht, dass die Norma Foral Nr. 5/1993 einen Anstieg der Zahl der Steuerpflichtigen und damit der Steuereinnahmen zur Folge haben werde, da sie einen Anreiz zur Schaffung neuer Unternehmen biete. Dieses Vorbringen werde nicht durch eine eingehende Untersuchung gestützt und erkläre nicht, weshalb die Freistellung eine nur sehr kleine Zahl von Unternehmen betreffe. Überdies zeige der vorübergehende Charakter der Maßnahme, dass sie ein konjunkturelles Ziel verfolge.

47      Zweitens seien die fraglichen Steuerbefreiungen neue Beihilfen und keine bestehenden Beihilferegelungen im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999. Sie seien weder vor dem Beitritt des Königreichs Spanien am 1. Januar 1986 erlassen worden, noch seien sie Gegenstand irgendeiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung gewesen. Außerdem habe die Kommission niemals erklärt, dass die fraglichen Steuerbefreiungen keine Beihilfen seien. Da die fraglichen Beihilfen ihr nicht mitgeteilt worden seien, könne ihr im Übrigen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das förmliche Prüfverfahren nicht jeweils unverzüglich eingeleitet habe.

48      Drittens untersuchte die Kommission die Rechtswidrigkeit der Steuerbefreiungen und stellte fest, dass die spanischen Behörden nicht zugesagt hätten, gemäß den Bedingungen für „De minimis“-Beihilfen Freistellungen zu gewähren. Deshalb bestehe in Bezug auf die fraglichen Freistellungsregelungen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG die Pflicht zur vorherigen Mitteilung. Da eine solche nicht erfolgt sei, seien diese Beihilfen rechtswidrig.

49      Die Kläger könnten sich wegen der fehlenden Mitteilung der fraglichen Maßnahmen auch nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit berufen. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die Kommission mit ihrer Entscheidung 93/337/EWG vom 10. Mai 1993 über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen im Baskenland (ABl. L 134, S. 25) betreffend Steuermaßnahmen, die im Jahr 1988 eingeführt worden seien, zu keiner Zeit ein sogenanntes „baskisches Steuersystem“ anerkannt habe.

50      Viertens komme eine Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 EG vorgesehenen Ausnahmen nicht in Betracht. Die betroffenen Territorios Históricos seien „noch nie für die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG“ in Betracht gekommen, da das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt zu hoch sei. Trotz der Voraussetzungen in Bezug auf Mindestinvestitionen und die Schaffung einer Mindestzahl von Arbeitsplätzen könnten die Freistellungsregelungen nicht als Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfen eingestuft werden. Die fraglichen Beihilfen setzten weder am Investitionsbetrag noch an der Zahl der Arbeitsplätze oder an den entsprechenden Lohn- und Gehaltskosten, sondern an der Besteuerungsgrundlage an. Auch bestimme sich ihre Höhe nicht nach einem Prozentsatz des Investitionsbetrags, der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze oder den Lohn- und Gehaltskosten, sondern nach einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage.

51      Dagegen könnten die fraglichen Beihilfen, da sie die Körperschaftsteuer der begünstigten Unternehmen teilweise reduzierten, den Charakter einer Betriebsbeihilfe haben. Die Kommission hob in den angefochtenen endgültigen Entscheidungen hervor, dass derartige Beihilfen grundsätzlich verboten seien und dass die betroffenen Territorios Históricos nicht die Voraussetzungen erfüllten, um unter die entsprechenden Ausnahmeregelungen zu fallen.

52      Somit kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Freistellungsregelungen nicht gemäß den Ausnahmeregelungen des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

53      Anschließend untersuchte sie, ob die fraglichen Vorschriften nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, soweit dieser Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten betrifft, gerechtfertigt sein könnten. Sie stellte jedoch fest, dass die streitigen Freistellungsregelungen keine Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, für Forschung und Entwicklung, für den Umweltschutz, zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder für die Ausbildung enthielten. Da sich die fragliche Körperschaftsteuerbefreiung nicht auf bestimmte Sektoren beschränke, könnten die Steuerbefreiungen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig seien wie in der Landwirtschaft, der Fischerei, im Steinkohlenbergbau, der Eisen- und Stahlindustrie, im Verkehr, im Schiffbau, der Kunstfaser‑ und der Kraftfahrzeugindustrie, und das ungeachtet der spezifischen Regelungen.

54      Schließlich schloss die Kommission die Anwendung der sonstigen in Art. 87 Abs. 2 und 3 EG vorgesehenen Ausnahmebestimmungen aus.

55      Fünftens prüfte sie, ob eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Beihilfen in Betracht kommt. Ihrer Ansicht nach konnten sich die begünstigten Unternehmen des Vorteils, den die Steuerbefreiungen beinhalteten, bewusst sein. Außerdem wies sie darauf hin, dass die Freistellungsregelungen nicht unter Einhaltung des nach Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Verfahrens angewandt worden seien; daher könnten die Unternehmen, die die Beihilfen erhalten hätten, grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe vertrauen.

56      Außerdem sei keiner der in den Stellungnahmen Dritter vorgebrachten Umstände als außergewöhnlich anzusehen. Die nach der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Fristen fänden nämlich auf rechtswidrige Beihilfen keine Anwendung. Sie habe die spanischen Behörden darauf hingewiesen, dass die fraglichen Steuerbefreiungen möglicherweise rechtswidrig seien und unter Umständen zurückgezahlt werden müssten, und zwar ab ihrem Schreiben vom 25. Mai 1994. Seither habe sie die fraglichen Steuerbefreiungen niemals, weder direkt noch indirekt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft. Hinzu komme, dass das Bestehen anderer Besteuerungsmaßnahmen in anderen Teilen des Königreichs Spanien kein Vertrauen darauf habe begründen können, dass die fraglichen Steuerbefreiungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, denn diese anderen Besteuerungsmaßnahmen seien ganz anders geartet. Die „große Zeitspanne“ zwischen ihrem ersten Schreiben vom 25. Mai 1994 und der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sei weitgehend auf die fehlende Zusammenarbeit der spanischen Behörden zurückzuführen. In diesem Zusammenhang sei auf das Ausbleiben einer Antwort auf ihr Schreiben vom 19. Januar 1996 zu verweisen.

57      Im Ergebnis stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Freistellungsregelungen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten (Art. 1 der angefochtenen endgültigen Entscheidungen). Daher ordnete sie an, die fraglichen Beihilferegelungen, soweit sie fortwirkten, außer Kraft zu setzen (Art. 2 der angefochtenen endgültigen Entscheidungen).

58      In Art. 3 der angefochtenen endgültigen Entscheidungen wird die Rückzahlung der Beihilfen mit folgenden Worten angeordnet:

„(1)      Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt.

(2)      Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.“

59      In Art. 4 der angefochtenen endgültigen Entscheidungen wird dem Königreich Spanien aufgegeben, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidungen die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um der jeweiligen Entscheidung nachzukommen; gemäß ihrem Art. 5 sind die genannten Entscheidungen an das Königreich Spanien gerichtet.

60      Der Gerichtshof hat im Rahmen einer von der Kommission erhobenen Klage festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den angefochtenen endgültigen Entscheidungen verstoßen hat, dass es diese nicht durchgeführt hat (Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien, C‑177/06, Slg. 2007, I‑7689).

 Verfahren

61      Mit drei Klageschriften, die am 9. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava, das Territorio Histórico de Guipúzcoa – Diputación Foral de Guipúzcoa und das Territorio Histórico de Vizcaya – Diputación Foral de Vizcaya die vorliegenden Klagen in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 auf Nichtigerklärung der Entscheidungen erhoben, das förmliche Verfahren zur Prüfung der Freistellungsregelungen einzuleiten.

62      Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts gegenüber den genannten Klagen eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Mit Beschluss des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. April 2002 ist die Entscheidung über die Einrede und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten worden.

63      Mit drei Klageschriften, die am 26. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger die vorliegenden Klagen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 auf Nichtigerklärung der endgültigen Entscheidungen über die genannten Steuerbefreiungsregelungen erhoben.

64      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 17. Mai 2002 sind die Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung für das weitere Verfahren verbunden worden.

65      Mit Schriftsätzen, die am 1. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Comunidad autónoma del País Vasco beantragt, sie in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zuzulassen. Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. September 2002 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Die Streithelferin hat ihren Streithilfeschriftsatz und die anderen Verfahrensbeteiligten haben ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz fristgerecht eingereicht.

66      Mit Schriftsätzen, die am 9. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Comunidad autónoma de La Rioja beantragt, sie in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zuzulassen. Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 12. September 2005 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Die Streithelferin hat ihre Streithilfeschriftsätze und die anderen Verfahrensbeteiligten haben ihre Stellungnahmen zu diesen Schriftsätzen fristgerecht eingereicht.

67      Mit Schriftsatz, der am 29. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Confederación Empresarial Vasca (Confebask) beantragt, sie in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kläger zuzulassen. Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 9. September 2005 ist diesem Antrag stattgegeben worden. Die Streithelferin hat ihren Streithilfeschriftsatz und die anderen Verfahrensbeteiligten haben ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz fristgerecht eingereicht.

68      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. September 2002 ist das Verfahren in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsmittel, die gegen die Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T‑127/99, T‑129/99 und T‑148/99, Slg. 2002, II‑1275, im Folgenden: Urteil Demesa) und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T‑92/00 und T‑103/00, Slg. 2002, II‑1385), eingelegt wurden, ausgesetzt worden. Das Gericht hatte in diesen beiden Urteilen über zwei Klagen entschieden, die gegen zwei Entscheidungen der Kommission erhoben worden waren, in denen diese die Gewährung von Steuervorteilen zugunsten der Daewo Electronics Manufacturing España SA (Demesa), der Ramondín SA und der Ramondín Cápsulas SA im Territorio Histórico de Álava für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hatte (Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Demesa [ABl. L 292, S. 1] und Entscheidung 2000/795/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA [ABl. 2000, L 318, S. 36]).

69      Durch Änderungen in der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden; die vorliegenden Rechtssachen sind daher der Fünften erweiterten Kammer zugewiesen worden.

70      Da die gegen die Urteile Demesa und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (oben in Randnr. 68 angeführt) eingelegten Rechtsmittel mit Urteilen des Gerichtshofs vom 11. November 2004 in den Rechtssachen Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission (C‑183/02 P und C‑187/02 P, Slg. 2004, I‑10609) sowie Ramondín u. a./Kommission (C‑186/02 P und C‑188/02 P, Slg. 2004, I‑10653) zurückgewiesen worden sind, ist die Aussetzung des Verfahrens beendet worden.

71      Am 6. Januar 2005 hat das Gericht die Parteien zu den Folgen befragt, die diese Urteile für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten haben könnten.

72      Mit Schreiben vom 7. Februar 2005 haben sich die Kläger zunächst zu diesen Urteilen geäußert und sodann ihre Klagen aufrechterhalten. Allerdings haben sie in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 den ersten Klagegrund zurückgenommen.

73      Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 11. November 2005 sind die Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien für das weitere Verfahren mit den verbundenen Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 verbunden worden.

74      Am 20. Dezember 2005 haben die Kläger als prozessleitende Maßnahme beantragt, vor den Rechtssachen T‑227/01 bis T‑229/01 und T‑230/01 bis T‑232/01 die verbundenen Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02 zu behandeln und gegebenenfalls über sie zu entscheiden.

75      Am 14. Februar 2007 hat das Gericht die Kläger in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, ihm Angaben über die durch die fraglichen Steuerregelungen Begünstigten zu machen.

76      Die Kläger haben mit am 12. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben geantwortet und die Frage nach der Erheblichkeit dieser prozessleitenden Maßnahme aufgeworfen. Mit am 1. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Confebask beantragt, diese Maßnahme aufzuheben.

77      Am 22. März 2007 hat das Gericht die prozessleitende Maßnahme vom 14. Februar 2007 bestätigt; die Antwort der Kläger ist am 23. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

78      Am 30. Juli 2007 hat das Gericht den Parteien im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen Fragen gestellt, auf die sie im Oktober 2007 geantwortet haben.

79      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Januar 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

80      Den Klägern ist in dieser Sitzung gestattet worden, ein Schriftstück vorzulegen, das – wie im Sitzungsprotokoll vermerkt – der Kommission übermittelt worden ist.

81      Das Gericht hat den Klägern und Confebask in dieser Sitzung außerdem für die Übermittlung bestimmter Informationen über die Begünstigten der fraglichen Maßnahmen eine Frist bis zum 28. Januar 2008 eingeräumt. Dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

82      Am Ende der Sitzung hat der Präsident der Fünften erweiterten Kammer beschlossen, den Abschluss des mündlichen Verfahrens auszusetzen.

83      Hinsichtlich der erbetenen Informationen haben die Kläger mit Schreiben des Territorio Histórico de Vizcaya, das am 24. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, und mit Schreiben der Territorios Históricos von Álava und Guipúzcoa, die am 28. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Unterlagen vorgelegt. Das Gleiche hat Confebask mit Schreiben vom 29. Januar 2008 getan. Die Kommission hat sich, nachdem das Gericht ihr eine Fristverlängerung gewährt hatte, am 6. März 2008 zu den Unterlagen geäußert.

84      Der Präsident der Fünften erweiterten Kammer hat das mündliche Verfahren am 12. März 2008 für geschlossen erklärt. Dies ist den Beteiligten mit Schreiben vom 13. März 2008 mitgeteilt worden.

85      Nach Anhörung der Parteien zur Verbindung befindet das Gericht gemäß Art. 50 § 1 seiner Verfahrensordnung, dass die Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02 zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden sind.

 Anträge der Parteien

I –  In den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01

86      Die Kläger beantragen,

–        die Entscheidung der Kommission vom 28. November 2000, das Verfahren zur förmlichen Prüfung der drei fraglichen Freistellungsregelungen einzuleiten, für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

87      Die Kommission beantragt,

–        die Klagen für gegenstandslos zu erklären;

–        hilfsweise, die Klagen für unzulässig zu erklären;

–        höchst hilfsweise, die Klagen für unbegründet zu erklären;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

II –  In den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02

88      Die Kläger beantragen,

–        die angefochtenen endgültigen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, Art. 3 Satz 1 dieser Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

89      Confebask und die Comunidad autónoma del País Vasco, Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kläger, beantragen,

–      die angefochtenen endgültigen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–      hilfsweise, Art. 3 der Entscheidungen für nichtig zu erklären;

–      der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

90      Die Kommission und die als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission auftretende Comunidad autónoma de La Rioja beantragen,

–      die Klagen als unbegründet abzuweisen;

–      den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

91      Zunächst sind die gegen die endgültigen Entscheidungen gerichteten Klagen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 zu prüfen und danach die gegen die Entscheidung vom 28. November 2000 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerichteten Klagen in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01.

I –  Zu den Klagen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 auf Nichtigerklärung der endgültigen Entscheidungen, mit denen die Unvereinbarkeit der fraglichen Regelungen festgestellt und die Rückzahlung der gezahlten Beihilfen verfügt wurde

A –  Zur Zulässigkeit der Streithilfe von Confebask in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02

1.     Vorbringen der Parteien

92      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Streithilfe von Confebask unzulässig sei, weil diese nicht dargetan habe, dass Mitglieder von ihr durch die fraglichen Maßnahmen begünstigt seien.

93      Confebask hat zu den Fragen, die ihr in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind, bestimmte Unterlagen vorgelegt. Dazu gehört ein Dokument des jeweiligen Director General de Hacienda der drei Territorios Históricos, in dem jeweils bestätigt wird, dass bestimmte Unternehmen in den Genuss der fraglichen Steuerbefreiungen gekommen seien. In diesen Dokumenten wird bescheinigt, dass diese Unternehmen von den angefochtenen endgültigen Entscheidungen, insbesondere von deren Art. 3, in dem die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, betroffen seien. Außerdem war jedes dieser Unternehmen gemäß einer vom Secretario general und vom Präsidenten von Confebask unterzeichneten Bescheinigung zum Zeitpunkt der Einreichung der Streithilfeanträge Mitglied von Confebask.

94      Diese Unterlagen sind der Kommission übermittelt worden, die an ihrer Auffassung festhält, dass Confebask die Zulässigkeit ihrer Streithilfe nicht dargetan habe.

2.     Würdigung durch das Gericht

95      Der Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 9. September 2005, mit dem Confebask im Rahmen der Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 als Streithelferin zugelassen worden ist, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe von Confebask nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 52).

96      Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, haben alle Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen, das Recht, einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit beizutreten.

97      Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C‑151/97 P[I] und C‑157/97 P[I], Slg. 1997, I‑3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C‑151/98 P, Slg. 1998, I‑5441, Randnr. 6; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. April 2007, MABB/Kommission, T‑24/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).

98      Diese weite Auslegung des Beitrittsrechts in Bezug auf Vereinigungen soll es ermöglichen, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden (Beschluss National Power und PowerGen, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 66; Beschluss des Gerichts vom 26. Juli 2004, Microsoft/Kommission, T‑20l/04 R, Slg. 2004, II‑2977, Randnr. 38).

99      Was den vorliegenden Fall angeht, so ist Confebask ein sektorübergreifender Unternehmensverband zur Vertretung, Koordinierung, Information und Wahrnehmung der allgemeinen und gemeinsamen Interessen der Unternehmen, die in den ihr angeschlossenen Organisationen des spanischen Baskenlands Mitglied sind. Insbesondere dient Confebask zur Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der baskischen Unternehmen gegenüber der Verwaltung, den Gewerkschaften und den Fachverbänden.

100    Es steht fest, dass es sich bei Confebask um einen repräsentativen Verband von Unternehmen des spanischen Baskenlands handelt.

101    Außerdem ist festzustellen, dass – wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ergibt – bestimmte Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Streithilfeantrags Mitglieder von Confebask waren, gemäß den fraglichen Steuerregelungen Beihilfen erhalten haben.

102    Die Interessen dieser Unternehmen, die sowohl Mitglieder von Confebask als auch durch die fraglichen Steuermaßnahmen tatsächlich begünstigt waren, könnten daher vom Ausgang der vorliegenden Klagen betroffen sein.

103    Außerdem hat Confebask an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen endgültigen Entscheidungen geführt hat, teilgenommen.

104    Daher ist festzustellen, dass Confebask ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft macht und dass ihre Streithilfe zur Unterstützung der Anträge der Kläger zulässig ist.

B –  Zur Begründetheit der Klagen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02

105    Die Kläger machen in ihren Klageschriften fünf Klagegründe geltend, von denen sie jedoch den ersten, wonach die fraglichen Maßnahmen allgemeiner Art seien und keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliege, zurückgezogen haben (siehe oben, Randnr. 72).

106    Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes tragen sie vor, dass die fraglichen Freistellungsregelungen als bestehende Beihilferegelungen und nicht als neue Beihilfen hätten eingestuft werden müssen. Mit dem dritten Klagegrund machen sie mit der Begründung, dass die Kommission nach dem Verfahren für bestehende Beihilferegelungen hätte vorgehen müssen, einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 EG und die Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend. Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vorliege, weil es sich bei den fraglichen Regelungen nicht um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen, sondern um Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfen handele. Mit ihrem fünften Klagegrund machen die Kläger geltend, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfen mit einem Verfahrensfehler behaftet sei und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoße. In ihrer jeweiligen Erwiderung machen die Kläger schließlich einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit der Begründung geltend, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte erwähnen müssen, dass Zusammenkünfte mit den spanischen Behörden stattgefunden hätten.

1.     Zweiter Klagegrund: Bei den fraglichen Beihilferegelungen habe es sich um bestehende Regelungen gehandelt

107    Der zweite Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 und mit dem zweiten Teil ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung geltend gemacht.

a)     Erster Teil: Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999

 Vorbringen der Parteien

108    Nach Ansicht der Kläger hätte die Kommission feststellen müssen, dass es sich bei den Freistellungsregelungen um bestehende Beihilferegelungen handelt, so dass diese gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt worden seien, keine Beihilfe gewesen seien und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen geworden seien, ohne eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren zu haben.

109    Erstens habe die Kommission stillschweigend festgestellt, dass die Freistellungsregelungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt worden seien, keine staatlichen Beihilfen gewesen seien.

110    Als die Kommission 1994 von diesen Regelungen Kenntnis erlangt habe, sei sie keineswegs verpflichtet gewesen, die Vorprüfungsphase mit einer Entscheidung im Sinne von Art. 249 EG abzuschließen, und ihr bloßes Schweigen habe so verstanden werden können, dass sie die untersuchten Maßnahmen nicht für Beihilfen gehalten habe.

111    Die so lautende Rechtsprechung zu notifizierten Maßnahmen gelte auch in Fällen, in denen nicht notifizierte Vorschriften, von denen die Kommission Kenntnis habe, einer Vorprüfung unterzogen würden. Da die Kommission nach der Rechtsprechung verpflichtet sei, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, wenn sie Zweifel habe, ob eine nationale Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, sei aus dem Fehlen einer solchen Entscheidung grundsätzlich zu schließen, dass die Kommission die fragliche Maßnahme für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar halte.

112    Die Mitteilung der Kommission vom 4. März 1991 über die Modalitäten für die Notifizierung von Beihilfen sowie über das Vorgehen im Fall von Beihilfen, die unter Verletzung von Art. [88] Abs. 3 EG gewährt wurden (im Folgenden: Mitteilung von 1991), bestätige im Übrigen, dass die Kommission sich nicht für verpflichtet halte, am Ende der Vorprüfung eine Entscheidung zu erlassen, wenn der Mitgliedstaat auf ihr Auskunftsersuchen in zufriedenstellender Weise antworte. Außerdem ergebe sich aus dieser Mitteilung, dass das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission nur dann der Kommission vorschlage, in Bezug auf die untersuchte Maßnahme nichts zu unternehmen, wenn es keinen Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht habe. Diese „Einstellung des Verfahrens“ sei dadurch gekennzeichnet, dass sie ohne förmliche Entscheidung erfolge.

113    Art. 232 EG stehe einem solchen Vorgehen nicht entgegen. Die nationalen Behörden seien verfahrensrechtlich nicht befugt, die Kommission im Wege der Untätigkeitsklage zu zwingen, über eine Beschwerde zu entscheiden, die sie nicht selbst erhoben hätten.

114    Sodann erläutern die Kläger, wann anzunehmen sei, dass die Kommission das Vorprüfungsverfahren eingestellt habe. Diese sei bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 659/1999 nach keiner Vorschrift an eine Frist gebunden gewesen. Die Rechtsprechung habe jedoch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Pflicht der Kommission abgeleitet, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. In Anbetracht des Wesens des Vorprüfungsverfahrens müsse die Frist für die Einstellung des Verfahrens daher kurz sein. Das habe die Kommission selbst eingeräumt. Deren Pflicht, mit der gebührenden Sorgfalt zu handeln, bestehe selbst dann, wenn die nationalen Maßnahmen nicht gemäß der Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen notifiziert worden seien.

115    Unter diesen Umständen habe die Kommission sowohl stillschweigend als auch ausdrücklich eingeräumt, dass die Freistellungsregelungen nicht als staatliche Beihilfen einzustufen seien.

116    Die Kommission habe die spanischen Behörden in ihrem Auskunftsersuchen vom 25. Mai 1994 darauf hingewiesen, dass sie in dem Fall, dass sie keine oder eine nicht zufriedenstellende Antwort erhalten sollte, gezwungen wäre, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Nachdem die Kommission am 30. September 1994 die Antwort des Königreichs Spanien erhalten habe, mit der dieses bestritten habe, dass es sich bei den Freistellungsregelungen um staatliche Beihilfen handele, habe sie dieses Verfahren indes nicht eingeleitet. Dem sei zu entnehmen, dass die Kommission diese Antwort für zufriedenstellend gehalten habe und der Ansicht gewesen sei, dass die fraglichen Regelungen keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 EG seien.

117    Dafür spreche auch das Schreiben vom 18. Juli 1995, das die Kommission den Verfassern der Beschwerde von 1994 übermittelt habe, um ihnen mitzuteilen, wie sie über die Beschwerde entschieden habe. Dieses Schreiben bringe zum Ausdruck, dass die fraglichen Freistellungsregelungen keine staatlichen Beihilfen seien.

118    Auch aus anderen Gesichtspunkten ergebe sich, dass die Kommission stillschweigend eingeräumt habe, dass die Freistellungsregelungen keine staatlichen Beihilfen darstellten. Erstens habe die Kommission keine Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht, um Dritte auf den ungewissen Status der Freistellungsregelungen hinzuweisen. Zweitens räume die Kommission in ihren Schriftsätzen ein, dass sich die Prüfung der Freistellungsregelungen verzögert habe. In diesem Zusammenhang sei den nationalen Behörden in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und in den angefochtenen endgültigen Entscheidungen kein Vorwurf gemacht worden. Drittens beziehe sich das Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. Februar 2000 nicht auf die Beschwerde von 1994. Es bringe vielmehr zum Ausdruck, dass die Kommission die Absicht gehabt habe, die Freistellungsregelung der Provinz Álava von der Entscheidung 1999/718 (oben in Randnr. 68 angeführt) an zu prüfen. Im Übrigen werde mit diesem Schreiben nicht angeordnet, über die von den fraglichen Maßnahmen Begünstigten Auskünfte zu erteilen, zumal diese Auskünfte in dem Fall einer behaupteten Beihilferegelung, die abstrakt geprüft werde, uninteressant wären. Viertens stehe die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens auch nicht in Zusammenhang mit der Beschwerde von 1994. Sie beruhe vielmehr auf der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. 1998, C 384, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen).

119    Außerdem ändere die Tatsache, dass die Kommission nach 1994 Entscheidungen zu anderen Steuerregelungen der Territorios Históricos von Álava, Vizcaya und Guipúzcoa erlassen habe, nichts daran, dass sie ursprünglich die Auffassung vertreten habe, dass die Freistellungsregelungen keine staatlichen Beihilfen seien. Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens und die angefochtenen endgültigen Entscheidungen zeugten von der Willkür der Kommission. Diese habe außerdem nicht die vorrangige Behandlung der Regelungen von 1996 zur Einführung sonstiger Steuervorteile wie Steuergutschriften und Minderungen der Bemessungsgrundlage begründet, obwohl sie Letztere als weniger „aggressiv“ bezeichnet habe als die Regelungen von 1993, um die es hier gehe.

120    In ihrer Klageerwiderung weisen die Kläger auf eine Reihe von Gesichtspunkten hin, die zeigten, dass die Kommission die Beschwerde von 1994 mit der Begründung, dass die Freistellungsregelungen keine staatlichen Beihilfen darstellten, ausdrücklich zurückgewiesen habe.

121    So habe es z. B. in einer Debatte im spanischen Senat am 22. April 1997 (Boletín Oficialde las Cortes Generales vom 28. April 1997, Nr. 204, 681/000550) geheißen, das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission habe am 17. März 1997 einer Delegation der Comunidad autónoma de La Rioja bestätigt, dass die Beschwerde von 1994 „nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Union, sondern in die des betroffenen Mitgliedstaats fällt“. Laut einem am 24. Oktober 2002 im Internet veröffentlichten Presseartikel sei dieser Beschwerde im Übrigen nicht nachgegangen worden. Diesen beiden Umständen sei zu entnehmen, dass die Comunidad autónoma de La Rioja im Rahmen der Beschwerde von 1994 aufgetreten sei und dass die Kommission diese Beschwerde ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie nicht unter das Gemeinschaftsrecht falle, da die Freistellungsregelungen keine staatlichen Beihilfen seien. Der Entscheidung der Kommission über die Beihilfe zugunsten von Ramondín sei zu entnehmen, dass es die Comunidad autónoma de La Rioja im Rahmen der Beschwerde über diese Beihilfe abgelehnt habe, die Vereinbarkeit der Norma Foral Nr. 22/1994 (Álava), isoliert gesehen, mit den Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen in Frage zu stellen. Dieser Positionswechsel sei durch die genannte Zurückweisung der Beschwerde von 1994 begründet. Schließlich habe die Kommission bei ihrem Vorgehen ab 1997 gegen die verschiedenen Steuerregelungen der Territorios Históricos von Álava, Vizcaya und Guipúzcoa zu keiner Zeit auch nur im Geringsten auf diese Beschwerde oder darauf hingewiesen, dass die Prüfung dieser Beschwerde aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgeschoben werde. Die Kommission habe dies insbesondere nicht in den schriftlichen Erklärungen erwähnt, die sie zu den Vorlagefragen eines spanischen Gerichts im Rahmen der Rechtssachen eingereicht habe, die zu dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Februar 2000, Juntas Generales de Guipúzcoa u. a. (C‑400/97 bis C‑402/97, Slg. 2000, I‑1073), über die drei fraglichen Freistellungsregelungen geführt hätten. Auch in der sie, die Kläger, betreffenden Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens werde lediglich auf die am 5. Januar 2000 eingereichte Beschwerde verwiesen.

122    Demzufolge stünden weder das Schreiben der Kommission vom 18. Juli 1995 an die Verfasser der 1994 erhobenen Beschwerde noch deren Schreiben vom 19. Januar 1996, mit dem sie die spanischen Behörden um weitere Auskünfte gebeten habe, der Feststellung des Gerichts entgegen, dass das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission 1997 die Zurückweisung der genannten Beschwerde bestätigt habe. In dem Schreiben vom 18. Juli 1995 heiße es vielmehr ausdrücklich, dass eine Entscheidung erlassen und den Beschwerdeführern mitgeteilt werde.

123    Die Kommission habe die fraglichen Maßnahmen also bei ihrem Inkrafttreten nicht als staatliche Beihilfen angesehen.

124    Zweitens seien die streitigen Entscheidungen nur durch eine Entwicklung der Politik auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen zu verstehen, die bei der Prüfung bestimmter steuerlicher Maßnahmen zu einer Änderung der Kriterien geführt habe. Es gebe also eine Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999.

125    In dem ursprünglichen Entwurf der Verordnung Nr. 659/1999 sei die später in deren Art. 1 Buchst. b Ziff. v genannte Kategorie der bestehenden Beihilfen nicht vorgesehen gewesen. Diese Vorschrift sei nachträglich eingefügt worden, um den in der Politik der Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen eingetretenen Änderungen Rechnung zu tragen. Im Übrigen ergebe sich aus dem vierten Erwägungsgrund der genannten Verordnung, dass sich diese Vorschrift tatsächlich auf die Entwicklung der Politik der Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen beziehe. Daraus folge, dass die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes mit der Entwicklung der Politik im Bereich staatlicher Beihilfen gleichzusetzen sei.

126    Aus der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (ABl. 1998, C 2, S. 1) ergebe sich, dass die Kommission ihre Absicht erklärt habe, die in den Mitgliedstaaten geltenden Steuerregelungen zu überprüfen, womit sie angekündigt habe, dass sie die die Kläger betreffenden Beurteilungskriterien ändern werde. Ihre Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen bestätige das insofern, als die Kommission darin erkläre, dass sie die steuerrechtlichen Regelungen „[a]uf Grundlage dieser Mitteilung“ „der Reihe nach … erneut … überprüfen“ werde. Hinzu komme, dass die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ausdrücklich auf diese Mitteilung Bezug nehme.

127    Die Entscheidung 93/337, auf die sich die Kommission berufe, sei nicht einschlägig. Die Kommission habe die Steuergutschriften von 1988, um die es in der Entscheidung 93/337 gegangen sei, als selektive Maßnahmen eingestuft, da sie nur für bestimmte Tätigkeiten gegolten hätten. Die Kommission habe kein an die Höhe der Mindestinvestition anknüpfendes Kriterium angewandt. Die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Freistellungsmaßnahmen schlössen jedoch keine Tätigkeit aus und hätten daher 1993 durchaus als allgemeine Maßnahmen eingestuft werden können.

128    Außerdem sei auf die Entscheidung 2003/755/EG der Kommission vom 17. Februar 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat (ABl. L 282, S. 25), zu verweisen, in der die Kommission eingeräumt habe, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 zur Anwendung komme, wenn sie, nachdem sie eine Maßnahme ursprünglich nicht als Beihilfe angesehen habe, ihre Beurteilung ändere und sie nunmehr als Beihilfe einstufe.

129    Es habe also eine Entwicklung der Politik auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 gegeben.

130    Drittens seien die fraglichen Steuermaßnahmen nicht geändert worden.

131    Demnach habe die Kommission dadurch, dass sie die fraglichen Maßnahmen als bestehende Beihilferegelungen im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 eingestuft habe, rechtsfehlerhaft gehandelt.

132    Die Kommission beantragt mit Unterstützung der Comunidad autónoma de La Rioja, diesen ersten Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

133    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der EG-Vertrag für bestehende und für neue Beihilfen unterschiedliche Verfahren vorsieht. Während neue Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG der Kommission vorher zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 1 EG rechtmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, Slg. 1994, I‑877, Randnr. 20). Hinsichtlich bestehender Beihilfen kann daher nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unzulässigkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt (Urteil Demesa, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 172).

134    Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999, die am 16. April 1999 in Kraft getreten ist und daher bei Erlass der angefochtenen endgültigen Entscheidungen galt, bezeichnet der Ausdruck „bestehende Beihilfen“ insbesondere „Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben“.

135    Die Kläger machen geltend, dass die drei Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 erfüllt seien. Die Kommission sah die ersten beiden Voraussetzungen, dass die fraglichen Regelungen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Beihilferegelungen gewesen seien und erst aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilferegelungen geworden seien, als nicht erfüllt an (vgl. Nr. 78 der Entscheidung 2003/28, Nr. 76 der Entscheidung 2003/86 und Nr. 74 der Entscheidung 2003/192).

136    Es ist zu prüfen, ob die Kommission zu Recht der Ansicht war, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien.

137    Hinsichtlich der ersten Voraussetzung machen die Kläger geltend, dass die Kommission stillschweigend und ausdrücklich eingeräumt habe, dass die fraglichen Regelungen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Beihilferegelungen gewesen seien.

138    Erstens tragen sie in ihrer Erwiderung vor, dass die Kommission die Beschwerde von 1994 ausdrücklich zurückgewiesen habe.

139    Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Kommission ihre Untersuchungen nach der Beschwerde von 1994 fortgesetzt hat (siehe oben, Randnrn. 21 ff.), ohne allerdings irgendeine ausdrückliche Entscheidung zu treffen.

140    So hatte die Kommission den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 18. Juli 1995 mitgeteilt, dass sie ihre Prüfung des spanischen Steuersystems und der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für eine Steuerautonomie fortsetze, insbesondere in Anbetracht der in mehreren Mitgliedstaaten zu beobachtenden föderalen Entwicklung. Sie wies darauf hin, dass ihre Dienststellen die erforderlichen Informationen sammelten, dass sie über die weitere Behandlung ihrer Beschwerde entscheiden werde, sobald diese Fragen geklärt seien, und dass sie ihnen ihre Entscheidung mitteilen werde. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Kommission der Beschwerde weiter nachging und noch keine Entscheidung getroffen hatte.

141    Ferner hat die Kommission dem Königreich Spanien mit Schreiben vom 19. Januar 1996 mitgeteilt, dass sie die Auswirkungen der fraglichen Steuervorschriften auf den Wettbewerb prüfe, und es gebeten, ihr Informationen über die Begünstigten der fraglichen Maßnahmen zukommen zu lassen. Unabhängig davon, ob die Kommission darauf eine Antwort erhalten hat – die Parteien sind sich in diesem Punkt nicht einig –, ist festzustellen, dass dieses Schreiben auf jeden Fall zeigt, dass die Kommission zu diesem Zeitpunkt zu den fraglichen Regelungen keine Stellungnahme abgegeben hatte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T‑95/96, Slg. 1998, II‑3407, Randnr. 88).

142    Schließlich ist festzustellen, dass der Text der an die spanische Regierung gerichteten Frage eines spanischen Senators zu der Sitzung vom 17. März 1997 nicht von der Kommission stammt und lediglich bestätigt, dass im Rahmen der nationalen Parlamentsdebatten über Aussagen gesprochen wurde, die dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission zugeschrieben wurden. Ein solcher Text kann nicht als ausdrückliche Stellungnahme der Kommission angesehen werden, welchen Inhalt er auch haben mag.

143    Desgleichen sind weder ein Presseartikel noch die Schlussfolgerungen der Kläger aus dem Verhalten der Beschwerdeführer oder der Kommission in anderen Verfahren geeignet, darzutun, dass die Kommission im vorliegenden Fall eine Entscheidung getroffen hätte.

144    Demnach ist festzustellen, dass keines der vorgelegten Schriftstücke eine an den Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung darstellt und dass keiner der vorgebrachten Gesichtspunkte darauf schließen lässt, dass die Kommission eine klare und ausdrückliche Stellungnahme abgegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T‑351/02, Slg. 2006, II‑1047, Randnrn. 46 bis 49).

145    Demzufolge ist der Nachweis des Bestehens einer ausdrücklichen Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass die fraglichen Regelungen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine staatlichen Beihilfen darstellten, nicht erbracht.

146    Zweitens tragen die Kläger vor, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die Vorprüfungsphase mit einer Entscheidung im Sinne von Art. 249 EG abzuschließen und dass ihr bloßes Schweigen so habe verstanden werden können, dass sie die untersuchten steuerlichen Maßnahmen nicht für Beihilfen gehalten habe.

147    Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

148    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das bloße Schweigen eines Organs verbindliche Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, nicht erzeugen kann, es sei denn, dass diese Folge ausdrücklich in einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist. Das Gemeinschaftsrecht sieht in einigen besonderen Fällen vor, dass das Schweigen eines Organs eine Entscheidung darstellt, wenn das Organ zur Stellungnahme aufgefordert worden ist und sich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist nicht geäußert hat. Fehlt eine solche ausdrückliche Bestimmung, die eine Frist festsetzt, bei deren Ablauf von einer stillschweigenden Entscheidung ausgegangen wird, und die den Inhalt dieser Entscheidung festlegt, so kann die Untätigkeit eines Organs nicht einer Entscheidung gleichgesetzt werden, soll nicht das Rechtsschutzsystem des EG-Vertrags in Frage gestellt werden (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1999, Sodima/Kommission, T‑190/95 und T‑45/96, Slg. 1999, II‑3617, Randnrn. 31 und 32).

149    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die fraglichen Steuerregelungen, die 1993 eingeführt wurden, der Kommission nicht notifiziert wurden.

150    Die Bestimmungen für staatliche Beihilfen sehen aber nicht vor, dass das Schweigen der Kommission als stillschweigende Entscheidung gilt, nach der keine Beihilfe vorliegt; dies gilt namentlich dann, wenn die fraglichen Maßnahmen der Kommission nicht notifiziert wurden. Die Kommission, die eine ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt besitzt, ist nämlich nach dem eine staatliche Maßnahme betreffenden Vorprüfungsverfahren verpflichtet, dem betroffenen Mitgliedstaat gegenüber eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie feststellt, dass keine Beihilfe vorliegt, dass es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe handelt oder dass das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten ist (Urteil Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnrn. 53 bis 55).

151    Eine solche, dem Mitgliedstaat im Übrigen mitgeteilte Entscheidung kann nicht stillschweigend sein und auch nicht daraus resultieren, dass die Kommission eine gewisse Zeit lang schweigt.

152    Im vorliegenden Fall kann also nicht angenommen werden, dass die Kommission eine stillschweigende Entscheidung erlassen hätte, wonach die in Rede stehenden Steuerregelungen bei ihrem Inkrafttreten keine Beihilferegelungen gewesen wären.

153    Der bloße Umstand, dass die Kommission während einer verhältnismäßig langen Zeit nicht das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf eine bestimmte staatliche Maßnahme eingeleitet hat, kann dieser Maßnahme allein nicht den objektiven Charakter einer bestehenden Beihilfe verleihen, wenn es sich um eine Beihilfe handelt. Die möglicherweise in dieser Hinsicht bestehenden Ungewissheiten können allenfalls dazu geführt haben, dass bei den Begünstigten ein berechtigtes Vertrauen entstanden ist, das die Wiedereinziehung der gezahlten Beihilfe für die Vergangenheit hindert (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg. 2002, II‑2309, Randnr. 129).

154    Außerdem haben die Kläger die Kommission nicht aufgefordert, zu der Beschwerde von 1994 Stellung zu nehmen, was nach Ablauf von zwei Monaten die Möglichkeit eröffnet hätte, gemäß Art. 232 EG Untätigkeitsklage zu erheben; dazu wären die Kläger – entgegen ihrem Vorbringen (siehe oben, Randnr. 113) – befugt gewesen, ebenso wie sie im Rahmen der vorliegenden Klagen befugt sind, die Nichtigerklärung der von der Kommission erlassenen endgültigen Entscheidungen zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1996, T. Port, C‑68/95, Slg. 1996, I‑6065, Randnr. 59).

155    Demzufolge ist im vorliegenden Fall in dem Schweigen der Kommission keine stillschweigende Entscheidung zu sehen, dass keine Beihilfe vorliege.

156    Das Vorbringen der Kläger, die sich erstens auf die Rechtsprechung, zweitens auf das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall und drittens auf bestimmte Ausführungen in Mitteilungen der Kommission stützen, ändert nichts an dieser Beurteilung.

157    Erstens betraf die von den Klägern angeführte Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 45; Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1999, ARAP u. a./Kommission, T‑82/96, Slg. 1999, II‑1889, Randnr. 28) nämlich Fälle, in denen die Kommission ausdrückliche Entscheidungen erlassen hatte, und ist deshalb hier nicht einschlägig. Ferner ist das Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471), das für notifizierte Beihilfen gilt, bei nicht notifizierten Beihilfen wie hier nicht anwendbar (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, Slg. 1996, I‑3547, Randnrn. 46 bis 48, und vom 15. Februar 2001, Österreich/Kommission, C‑99/98, Slg. 2001, I‑1101, Randnr. 32; vgl. Urteile des Gerichts Gestevisión Telecinco/Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnrn. 77 und 78, und vom 15. Juni 2005, Regione autónoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158    Zweitens ist auch das auf das Verhalten der Kommission gestützte Vorbringen zurückzuweisen.

159    Das Ausbleiben einer Reaktion auf die Antwort des Königreichs Spanien vom 30. September 1994 oder der Umstand, dass die Kommission im vorliegenden Fall in ihren Schreiben eingeräumt hat, dass es bei der Prüfung der fraglichen Steuerregelungen zu einer Verzögerung gekommen ist, können nicht mit Erfolg dafür angeführt werden, dass eine Entscheidung der Kommission vorliege, dass in diesem Fall keine Beihilfe vorliege. Außerdem bestätigt das an die Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der Kommission vom 18. Juli 1995 (oben in Randnr. 26 angeführt) entgegen dem Vorbringen der Kläger, dass die Kommission ihre Untersuchung fortsetzte, und es kann nicht zu der Annahme führen, dass eine stillschweigende Entscheidung erlassen wurde, nach der die fraglichen Steuerregelungen im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Beihilferegelungen darstellten.

160    Außerdem machen die Kläger geltend, dass sich die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, nur auf die Beschwerde vom 5. Januar 2000 (siehe oben, Randnr. 31) und nicht auf die von 1994 beziehe.

161    Dazu ist festzustellen, dass sich die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens auf die drei streitigen Steuerregelungen bezieht, ohne jedoch die Beschwerde von 1994 zu erwähnen. Diese Entscheidung wurde nämlich von der Kommission nach der Beschwerde vom 5. Januar 2000 erlassen, die von Wettbewerbern eines Unternehmens erhoben wurde, das in den Genuss der Befreiung von der Körperschaftsteuer kam.

162    Die Tatsache, dass die Beschwerde von 1994 in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erwähnt wurde, kann jedoch nicht bedeuten, dass eine stillschweigende Entscheidung der Kommission vorliegt, mit der anerkannt wird, dass die fraglichen Regelungen keine staatlichen Beihilfen darstellen, denn eine solche Entscheidung kann, wie dargelegt (siehe oben, Randnr. 152), nicht stillschweigend sein.

163    Das Vorbringen, dass die Kommission in Bezug auf andere, von den Klägern nach der Beschwerde von 1994 eingeführte Steuerregelungen Entscheidungen erlassen habe und dass die angefochtenen Entscheidungen willkürlich seien, ist ebenfalls zurückzuweisen, da es für den zum Begriff der bestehenden Beihilfe geltend gemachten Klagegrund unerheblich ist.

164    Drittens kann auch nicht mit der Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen und der Mitteilung von 1991 argumentiert werden.

165    Die Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen weist nämlich gerade auf die Verpflichtung hin, Beihilfevorhaben zu notifizieren, und insbesondere darauf, dass jeder Empfänger einer Beihilfe, die ihm missbräuchlich gewährt wurde, „d. h. einer Beihilfe, die gewährt [wurde], bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag erlassen [hat]“, diese gegebenenfalls zurückzahlen muss. In dieser Mitteilung wird zwar auch erwähnt, dass die Kommission, sobald sie künftig Kenntnis davon erhalten werde, dass ein Mitgliedstaat unrechtmäßig Beihilfemaßnahmen gewähre, im Amtsblatt eine entsprechende Warnung veröffentlichen werde, in der sie die möglichen Beihilfeempfänger auf diese Gefahr hinweise (siehe oben, Randnr. 11). Daraus kann jedoch in Anbetracht der genannten Rechtsprechung (Urteil Sodima/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt) nicht geschlossen werden, dass das Fehlen der Veröffentlichung einer solchen Warnung dem Erlass einer stillschweigenden Entscheidung gleichzusetzen wäre, wonach keine Beihilfe vorliege.

166    Ebenso ist der von den Klägern genannten Mitteilung von 1991 (oben in Randnr. 112 angeführt) kein Argument zu entnehmen. Diese Mitteilung sieht nämlich insbesondere vor, dass sich die Kommission, falls sie von dem Mitgliedstaat keine zufriedenstellende Antwort erhält, die Möglichkeit „vorbehält“, von bestimmten Befugnissen Gebrauch zu machen (Anordnung der Aussetzung der fraglichen Maßnahmen oder Fristsetzung zur Übermittlung schriftlicher Erklärungen und der Unterlagen, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können), und stellt im Ergebnis fest, dass „die Kommission beabsichtigt, von den genannten Befugnissen in allen Fällen Gebrauch zu machen, in denen dies erforderlich ist, um jeglichen Verstoß gegen die Vorschriften des EG-Vertrags im Bereich staatlicher Beihilfen zu beenden“. Es ergibt sich also keineswegs aus dieser Mitteilung, dass das Fehlen einer förmlichen Antwort der Kommission ihrer stillschweigenden Entscheidung gleichkäme, wonach die fraglichen Maßnahmen nicht als Beihilfen einzustufen seien.

167    Demzufolge ist das Vorbringen, dass die Kommission die Beschwerde von 1994 stillschweigend zurückgewiesen und anerkannt habe, dass die fraglichen Regelungen keine staatlichen Beihilferegelungen seien, zurückzuweisen.

168    Nach alledem ist nicht nachgewiesen, dass eine Entscheidung der Kommission vorliegt, mit der anerkannt würde, dass die fraglichen Regelungen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine staatlichen Beihilferegelungen waren.

169    Da diese erste Voraussetzung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 nicht erfüllt ist, sind die fraglichen Maßnahmen nicht als bestehende Beihilfen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.

170    Demzufolge geht das Vorbringen bezüglich der zweiten Voraussetzung, mit dem dargetan werden soll, dass die fraglichen Maßnahmen aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen geworden seien, ins Leere.

171    Auf jeden Fall kann das Vorbringen der Kläger zur zweiten Voraussetzung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 nicht durchgreifen.

172    Nach Auffassung der Kläger folgt aus Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 und deren viertem Erwägungsgrund, dass der Begriff „Entwicklung des Gemeinsamen Marktes“ mit dem Begriff „Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen“ gleichzusetzen sei (siehe oben, Randnr. 125).

173    Der Begriff „Entwicklung des Gemeinsamen Marktes“ kann aber dahin verstanden werden, dass er eine Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten in dem von der fraglichen Maßnahme betroffenen Sektor bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 71). Eine solche Änderung kann sich insbesondere durch die Liberalisierung eines Marktes ergeben, der ursprünglich dem Wettbewerb entzogen war (Urteil des Gerichts vom 4. April 2001, Regione autónoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T‑288/97, Slg. 2001, II‑1169, Randnr. 89).

174    Dieser Begriff betrifft dagegen nicht den Fall, dass die Kommission ihre Beurteilung allein aufgrund einer strengeren Anwendung der Beihilfevorschriften des EG-Vertrags ändert (Urteil Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Randnr. 173 angeführt, Randnr. 71). Dazu ist zu bemerken, dass der Charakter einer staatlichen Maßnahme als bestehende oder neue Beihilfe nicht von einer subjektiven Bewertung durch die Kommission abhängen kann und unabhängig von jeder vorherigen Verwaltungspraxis der Kommission zu bestimmen ist (Urteile des Gerichts Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 121, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, T‑269/99, T‑271/99 und T‑272/99, Slg. 2002, II‑4217, Randnr. 80, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑346/99 bis T‑348/99, Slg. 2002, II‑4259, Randnr. 84).

175    Daraus folgt, dass die bloße Feststellung einer Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen als solche nicht für die Feststellung einer „Entwicklung des Gemeinsamen Marktes“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 ausreicht, da der objektive Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er sich aus Art. 87 EG ergibt, nicht geändert wurde.

176    Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Kläger zur Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen nicht geeignet, die „Entwicklung des Gemeinsamen Marktes“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 darzutun.

177    Die Kläger stützen nämlich ihr Vorbringen zur Entwicklung der Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen auf den am 1. Dezember 1997 erfolgten Erlass eines Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung (siehe oben, Randnr. 126) durch den Rat der Europäischen Union.

178    Dazu ist zu bemerken, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, bestimmte als schädlich eingestufte Steuermaßnahmen schrittweise abzuschaffen, während die Kommission erklärt hat, dass sie die geltenden steuerrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten einer (erneuten) Überprüfung anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen unterziehen werde (Buchst. D und J des Verhaltenskodex).

179    In diesem Verhaltenskodex ist entgegen dem Vorbringen der Kläger keine Änderung der Kriterien zur Beurteilung des Begriffs der staatlichen Beihilfe angekündigt worden, und im Übrigen haben die Kläger diese Behauptung durch nichts untermauert.

180    Die Kläger berufen sich auch auf die Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen, in der angekündigt worden sei, dass die Steuerregelungen der Reihe nach erneut überprüft würden (siehe oben, Randnr. 126).

181    In dieser Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen, die sich weitgehend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts stützt und die Anwendung der Art. 87 EG und 88 EG auf Steuermaßnahmen erläutert, kündigt die Kommission jedoch keine Änderung der Kriterien für die Beurteilung von Steuermaßnahmen anhand der Art. 87 EG und 88 EG an (vgl. in diesem Sinne Urteile Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 79, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 83).

182    Außerdem machen die Kläger geltend, dass die Kommission in der Entscheidung 93/337 ein anderes Auswahlkriterium als im vorliegenden Fall angewandt habe (siehe oben, Randnr. 127).

183    In der Entscheidung 93/337 hat die Kommission u. a. erklärt, dass die Steuermaßnahmen nur für einige Unternehmen gälten und bestimmte Tätigkeiten nicht erfassten (Abschnitt III der Entscheidung). In den angefochtenen endgültigen Entscheidungen hat sich die Kommission auf ein anderes Auswahlkriterium gestützt, das auf eine Mindestinvestition ab einem bestimmten Betrag abstellt.

184    Art. 87 Abs. 1 EG verlangt die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte … Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen zu begünstigen. Dies ist ein objektiver Begriff, der nach unterschiedlichen Auswahlkriterien beurteilt werden kann, ohne dass jedoch daraus eine Änderung der Kriterien für die Beurteilung des selektiven Charakters staatlicher Beihilfen abgeleitet werden muss.

185    Das Vorbringen der Kläger lässt also die Schlussfolgerung, dass die Auswahlkriterien, die die Kommission bei ihrer Beurteilung steuerlicher Maßnahmen im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG anwende, nach Erlass der streitigen steuerlichen Maßnahmen geändert worden seien, nicht zu (vgl. in diesem Sinne Urteil Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 79).

186    Selbst wenn die Kläger eine Änderung der Beurteilungskriterien der Kommission für die Qualifikation als Beihilfe nachgewiesen hätten, könnte dem Vorbringen, dass es sich bei den in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen um bestehende Maßnahmen handele, nicht gefolgt werden. Es ist nämlich keineswegs dargetan, dass die behauptete Änderung der Auswahlkriterien durch die Kommission aus der „Entwicklung des Gemeinsamen Marktes“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 resultiert. Dazu ist zu bemerken, dass dieser Begriff nicht den Fall betrifft, dass die Kommission ihre Beurteilung allein aufgrund einer strengeren Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen ändert (Urteil Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Randnr. 173 angeführt, Randnr. 71).

187    Die von den Klägern angeführte Entscheidung 2003/755 schließlich ist nicht einschlägig. Die in dieser Entscheidung in Rede stehende Maßnahme war nämlich eine bestehende Beihilfe, denn sie war zuvor notifiziert und genehmigt worden, und die Kommission hatte im Rahmen der nach Art. 88 Abs. 1 EG vorgesehenen fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen beschlossen, die fragliche Regelung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Im Übrigen hat der Gerichtshof zu eben dieser Entscheidung 2003/755 festgestellt, dass der Begriff „Entwicklung des Gemeinsamen Marktes“ nicht den Fall betrifft, dass die Kommission ihre Beurteilung allein aufgrund einer strengeren Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen ändert (Urteil Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Randnr. 173 angeführt, Randnr. 71). Diese Entscheidung stützt also keineswegs die Auffassung der Kläger.

188    Demzufolge ist keiner der von den Klägern vorgetragenen Gesichtspunkte geeignet, das Bestehen einer Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 darzutun.

189    Daraus folgt, dass die fraglichen Steuerregelungen nicht als bestehende Beihilferegelungen im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen sind.

190    Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

b)     Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999

 Vorbringen der Parteien

191    Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung, dass die Kommission die Freistellungsregelungen nicht als staatliche Beihilfen angesehen habe, nicht folgen sollte, machen die Kläger geltend, dass sich aus den Umständen des vorliegenden Falles ergebe, dass die Kommission die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gehalten und im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 genehmigt habe. Diese Vorschrift beziehe sich u. a. auf Maßnahmen, die vor ihrem Inkrafttreten erlassen worden seien und gegen die die Kommission keine Einwände erhoben habe.

192    Im vorliegenden Fall ergebe sich die Genehmigung aus dem Schreiben der Kommission vom 25. Mai 1994 und deren späterem Verhalten. Die Kommission habe das förmliche Prüfverfahren nach Erhalt der Antworten der baskischen Behörden auf dieses Schreiben nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet, obwohl sie, falls sie auch nur den geringsten Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt habe, zur Einleitung dieses Verfahrens verpflichtet sei. Außerdem beziehe sich weder das Schreiben der Kommission vom 3. Februar 2000 noch deren Entscheidung vom 28. November 2000, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, auf die 1994 durchgeführte Prüfung. Überdies habe die Kommission trotz ihrer Verpflichtung, nicht mitgeteilte Beihilfemaßnahmen im Amtsblatt bekannt zu machen, sobald sie Kenntnis von ihnen erlange, vor ihrer genannten Entscheidung vom 28. November 2000 keine Warnung veröffentlicht.

193    Die Kommission trägt mit Unterstützung der Comunidad autónoma de La Rioja vor, dieser zweite Teil des zweiten Klagegrundes sei unbegründet.

 Würdigung durch das Gericht

194    Gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 bezeichnet der Ausdruck „bestehende Beihilfe“ „genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden“.

195    Diese Vorschrift bezieht sich auf Beihilfemaßnahmen, über die die Kommission eine Vereinbarkeitsentscheidung getroffen hat.

196    Eine solche Entscheidung erfolgt zwangsläufig ausdrücklich. Die Kommission muss sich nämlich zur Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen nach Maßgabe der nach Art. 87 EG geltenden Voraussetzungen äußern und eine Entscheidung darüber gemäß Art. 253 EG begründen.

197    Wird außerdem geltend gemacht, dass Einzelmaßnahmen gemäß einer zuvor genehmigten Regelung erlassen worden seien, muss die Kommission vor Einleitung des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens zunächst feststellen, ob diese Maßnahmen durch die betreffende Regelung gedeckt sind und, wenn ja, ob sie die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Nur wenn die Kommission das am Ende dieser Prüfung verneint, kann sie die betreffenden Maßnahmen als neue Beihilfen behandeln. Wenn sie dies jedoch bejaht, muss die Kommission diese Maßnahmen als bestehende Beihilfen nach dem Verfahren des Art. 88 Abs. 1 und 2 EG behandeln (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Italien/Kommission, C‑47/91, Slg. 1994, I‑4635, Randnrn. 24 bis 26, und vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg. 2005, I‑3657, Randnr. 57). Um beurteilen zu können, ob die Einzelmaßnahmen die in der Entscheidung zur Genehmigung der fraglichen Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, muss diese Genehmigungsentscheidung zwangsläufig ausdrücklich erfolgen.

198    Im vorliegenden Fall führen die Kläger für ihr Vorbringen jedoch keine Entscheidung an, mit der die Kommission die fraglichen Steuermaßnahmen dadurch, dass sie sie für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hätte, genehmigt hätte.

199    Das Vorbringen der Kläger, die Genehmigung ergebe sich aus dem Schreiben der Kommission vom 25. Mai 1994, greift nicht durch. In diesem Schreiben wird nämlich das Königreich Spanien lediglich aufgefordert, sich zu der Beschwerde von 1994 zu äußern, ohne dass auf die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt eingegangen wird. Daher kann dieses Schreiben keine Entscheidung zur Genehmigung der in Rede stehenden Regelungen darstellen.

200    Ebenso ist auch das spätere Verhalten der Kommission nicht als eine Entscheidung zur ausdrücklichen Genehmigung anzusehen. So kann weder das Ausbleiben einer Reaktion der Kommission auf die schriftlichen Erklärungen des Königreichs Spanien vom 30. September 1994 noch das an die Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der Kommission vom 18. Juli 1995, das auf die Vereinbarkeit der fraglichen Regelungen nicht eingeht (siehe oben, Randnr. 26), eine Entscheidung zur Genehmigung der fraglichen Steuerregelungen im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 darstellen.

201    Schließlich verweisen die Kläger auf den Umstand, dass die Kommission die Untersuchung der Beschwerde von 1994 weder in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2000, mit dem sie die spanischen Behörden um Informationen in Bezug auf die Beschwerde vom 5. Januar 2000 gebeten habe (siehe oben, Randnr. 32), noch in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erwähnt habe. Außerdem machen sie geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen – entgegen der von der Kommission in ihrer Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen eingegangenen Verpflichtung – im Amtsblatt nicht bekannt gemacht worden seien.

202    Keiner dieser Gesichtspunkte kann jedoch zu der Schlussfolgerung führen, dass eine ausdrückliche Genehmigungsentscheidung der Kommission im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 vorliegt.

203    Daraus folgt, dass der zweite Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht wird, ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

204    Deshalb ist der zweite Klagegrund, wonach die fraglichen Steuerregelungen als bestehende Beihilferegelungen anzusehen sein sollen, als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die für bestehende Beihilferegelungen geltenden Verfahrensvorschriften

205    Die Kläger vertreten mit Unterstützung der Comunidad autónoma del País Vasco die Auffassung, da die Freistellungsregelungen als bestehende Beihilfen anzusehen seien, verstießen die angefochtenen endgültigen Entscheidungen gegen Art. 88 Abs. 1 EG und die Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999, denn sie seien am Ende eines für neue Beihilfen geltenden Verfahrens ergangen.

206    Das Gericht stellt fest, dass die Kommission die in Rede stehenden Beihilferegelungen zu Recht als neue Beihilfen angesehen hat, da der Qualifikation als bestehende Beihilferegelungen hier nicht gefolgt werden kann (siehe oben, Randnr. 204). Sie hat dadurch nicht gegen die von den Klägern angeführten Verfahrensregeln verstoßen.

207    Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Verfahrensregeln geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen ist.

3.     Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG

a)     Vorbringen der Parteien

208    Die Kläger machen den Angaben der Kommission in den angefochtenen endgültigen Entscheidungen zufolge geltend, dass die Freistellungsregelungen „nicht als Investitions‑ oder Beschäftigungsbeihilfen eingestuft werden [können, weil die] fraglichen Beihilfen weder am Investitionsbetrag noch an der Zahl der Arbeitsplätze oder an den entsprechenden Lohn‑ und Gehaltskosten, sondern an der Besteuerungsgrundlage ansetzen“.

209    Die Kläger bestreiten, dass ein solcher Zusammenhang erforderlich sei und dass die fraglichen Regelungen allein deshalb Betriebsbeihilfen darstellten, weil die Steuer auf die Gewinne der begünstigten Unternehmen verringert sei. Das Vorliegen einer solchen Verringerung reiche nicht aus, um den Freistellungsregelungen den Charakter von Investitions‑ oder Beschäftigungsbeihilfen abzusprechen.

210    Die Kommission habe in den angefochtenen endgültigen Entscheidungen eingeräumt, dass die fraglichen Regelungen die Gründung neuer Unternehmen förderten. Das genannte Erfordernis, wonach die Beihilferegelungen nur dann als Investitionsbeihilfen eingestuft werden könnten, wenn sie als Prozentsatz der Investition angegeben würden, stehe als solches nicht in der Mitteilung von 1978 über regionale Beihilferegelungen. Die Angabe des Beihilfebetrags als Prozentsatz der Investition diene lediglich zur Feststellung, ob die jeweilige Beihilfe die in der Region zugelassene Beihilfeobergrenze einhalte. Die Kommission hätte sich auf diese Mitteilung beziehen müssen, weil ihr Standpunkt zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Freistellungsregelungen nach dieser Mitteilung zu beurteilen sei. Sie habe sich nur unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit auf die Leitlinien von 1998 stützen können. Die Comunidad autónoma del País Vasco teilt diese Auffassung.

211    Auf jeden Fall handele es sich bei den fraglichen Freistellungsregelungen um Beschäftigungsbeihilfen. Ihre Gewährung hänge davon ab, dass mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen und über einen Zeitraum von zehn Jahren durchschnittlich ebenso viele Arbeitsplätze erhalten würden. Der Umstand, dass die fraglichen Beihilferegelungen nicht als Prozentsatz der Personalkosten angegeben seien, spiele nur für die Berechnung, ob die Beihilfen die zulässige Beihilfenintensität einhielten, eine Rolle.

212    Die Kommission beantragt mit Unterstützung der Comunidad autónoma de La Rioja, den vierten Klagegrund zurückzuweisen.

b)     Würdigung durch das Gericht

213    Erstens machen die Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend, weil die Kommission die nach den in Rede stehenden Steuervorschriften von 1993 erlassenen Leitlinien von 1998 angewandt habe.

214    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission an die Rahmen und Mitteilungen, die sie im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlässt, gebunden ist, soweit diese Texte nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, C‑351/98, Slg. 2002, I‑8031, Randnr. 53).

215    Außerdem heißt es in Nr. 6.1 der Leitlinien von 1998, dass „die Kommission die Vereinbarkeit der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach den vorliegenden Leitlinien würdigen [wird], sobald diese angenommen sind“. Aus den Leitlinien von 1998 geht also eindeutig hervor, dass sie von ihrem Erlass an Anwendung finden, und zwar auch auf Sachverhalte, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Daher kann die Anwendung der Leitlinien von 1998 im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellen.

216    Nr. 6.1 der Leitlinien von 1998 enthält allerdings einen Vorbehalt, wonach „[d]ie vor der Mitteilung der vorliegenden Leitlinien an die Mitgliedstaaten notifizierten Beihilfevorhaben, über die die Kommission noch nicht abschließend entschieden hat, … anhand der zum Zeitpunkt der Notifizierung geltenden Kriterien gewürdigt [werden]“.

217    Es steht jedoch fest, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Beihilferegelungen durchgeführt wurden, ohne notifiziert worden zu sein.

218    Daher können diese Beihilferegelungen nicht nach dem genannten Vorbehalt, der hier also keine Anwendung findet, „vor der Mitteilung der … Leitlinien [von 1998] an die Mitgliedstaaten notifizierten Beihilfevorhaben“ gleichgestellt werden.

219    Außerdem ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn festgestellt werden sollte, dass die Anwendung der Leitlinien von 1998 einen Rechtsverstoß darstellen kann, dies nur dann die Rechtswidrigkeit der angefochtenen endgültigen Entscheidungen und damit deren Nichtigkeit zur Folge hätte, wenn sich dieser Rechtsverstoß auf den Inhalt der Entscheidungen auswirken kann. Wenn nämlich nachgewiesen wäre, dass die Kommission ohne diesen Rechtsverstoß zu demselben Ergebnis gekommen wäre, weil der fragliche Rechtsfehler den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen auf keinen Fall beeinflussen konnte, so sind diese nicht für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, Slg. 2007, II‑3121, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

220    Die Kläger tragen im vorliegenden Fall zum einen vor, dass die in den Leitlinien von 1998 enthaltene Definition von Investitionsbeihilfen, wie sie von der Kommission in den angefochtenen endgültigen Entscheidungen angewandt worden sei, in der Mitteilung von 1978 über regionale Beihilferegelungen nicht vorgesehen gewesen sei und dass die Kommission es zu Unrecht abgelehnt habe, die Freistellungsregelungen als Beschäftigungsbeihilfen einzustufen.

221    Sie haben allerdings nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass die fraglichen Regelungen die Voraussetzungen der Mitteilung von 1978 über regionale Beihilferegelungen (siehe oben, Randnr. 10) erfüllten und dass die Anwendung dieser Mitteilung eine andere Qualifikation der in Rede stehenden Steuerregelungen zur Folge gehabt hätte. Insbesondere ergibt sich sowohl aus den Leitlinien von 1998 als auch aus der Mitteilung von 1978 über regionale Beihilferegelungen, dass Betriebsbeihilfen grundsätzlich nicht nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, da sie aufgrund ihrer Natur die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern drohen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ferner enthält die Mitteilung von 1978 über regionale Beihilferegelungen keine Definition der Begriffe Betriebsbeihilfe, Investitionsbeihilfe oder Beschäftigungsbeihilfe, die den Auslegungen, denen die Kommission im vorliegenden Fall gefolgt ist, zuwiderliefe. In dieser Mitteilung sind jedoch für die einzelnen Beihilfen maximale Intensitäten festgesetzt, und zwar als Prozentsatz der Erstinvestition und in Europäischen Rechnungseinheiten je durch die Erstinvestition geschaffenem Arbeitsplatz (siehe oben, Randnr. 10), wobei deren Berücksichtigung bei den hier in Rede stehenden Steuerregelungen nicht erwiesen ist.

222    Selbst wenn daher die Anwendung der Leitlinien von 1998 anstelle der Mitteilung von 1978 über regionale Beihilferegelungen einen Fehler darstellen sollte, hätte dies jedenfalls keine Auswirkung auf den Inhalt der angefochtenen endgültigen Entscheidungen, die zu deren Rechtswidrigkeit führen könnte.

223    Was zweitens das Vorbringen der Kläger angeht, mit dem sie sich gegen die Auffassung der Kommission zu Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG wenden, so verfügt die Kommission bei der Anwendung dieser Vorschrift über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission, 310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 18). Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Würdigung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C‑56/93, Slg. 1996, I‑723, Randnr. 11, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, Slg. 2004, I‑3679, Randnr. 83; Urteil Demesa, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 273).

224    Die Kommission hat im vorliegenden Fall in den angefochtenen endgültigen Entscheidungen festgestellt, dass die in Rede stehenden Steuerregelungen, die eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorsähen, die begünstigten Unternehmen teilweise von der Besteuerung ihrer Gewinne entlasteten und den Charakter einer Betriebsbeihilfe hätten.

225    Die Kommission hat mit dieser Feststellung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

226    Betriebsbeihilfen sollen nämlich ein Unternehmen von den Kosten befreien, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T‑459/93, Slg. 1995, II‑1675, Randnr. 48, und vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T‑190/00, Slg. 2003, II‑5015, Randnr. 130). Außerdem ergibt sich aus den Leitlinien von 1998, dass Betriebsbeihilfen die laufenden Ausgaben des Unternehmens senken sollen (siehe oben, Randnr. 14).

227    Dies ist bei den hier fraglichen Steuerbefreiungen der Fall. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus Art. 14 der Normas Forales Nrn. 18/1993, 5/1993 und 11/1993, wo die Steuerbefreiungen der betreffenden Gesellschaften vorgesehen sind, dass die Verpflichtungen zur Tätigung einer Mindestinvestition und zur Schaffung einer Mindestzahl von Arbeitsplätzen nur Voraussetzungen für den Zugang zur Beihilferegelung sind, die erfüllt sein müssen, damit die Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden können (siehe oben, Randnr. 18). Sind sie erfüllt, hängt die Höhe der Beihilfe von der positiven Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des Betriebsergebnisses und nicht von der Höhe der Investition ab. Trotz dieser Voraussetzungen betreffend eine Mindestinvestition und die Schaffung einer Mindestzahl von Arbeitsplätzen werden die Steuerbefreiungen also anhand der von den Unternehmen erzielten Gewinne und nicht nach der Höhe der Investitionen oder der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze berechnet. Sie stehen also insbesondere in keinem Zusammenhang mit der Investition im Sinne der Leitlinien von 1998 (siehe oben, Randnr. 15).

228    Die Kommission hat daher zu Recht festgestellt, dass die in Rede stehenden Steuerbefreiungen, mit denen die begünstigten Unternehmen von Kosten entlastet werden, die sie normalerweise zu tragen hätten, Betriebsbeihilfen darstellten und nicht den Charakter einer Investitions‑ oder Beschäftigungsbeihilfe hatten.

229    Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang nichts vor, was geeignet wäre, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission darzutun. Deren Auslegung steht im Einklang mit Art. 87 EG und dem mit dieser Vorschrift angestrebten Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs.

230    Daraus folgt, dass der auf einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gestützte vierte Klagegrund zurückzuweisen ist.

4.     Fünfter Klagegrund: Verfahrensfehler sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung

231    Die Kläger und ihre Streithelfer beantragen, hilfsweise, die in Art. 3 der angefochtenen endgültigen Entscheidungen vorgesehene Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfen für nichtig zu erklären. Sie stützen diese Anträge zunächst auf einen Verfahrensfehler und machen darüber hinaus einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung geltend.

a)     Zur Rüge eines Verfahrensfehlers

 Vorbringen der Parteien

232    Die Kläger beanstanden, dass die Kommission die vom Königreich Spanien im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eingereichten schriftlichen Erklärungen zurückgewiesen habe. Das Königreich Spanien habe sich mit Schreiben vom 17. September 2001, das es als Erwiderung auf die Erklärungen Dritter eingereicht habe, unter Berufung auf den Vertrauensschutz dagegen gewandt, dass die bereits gewährten Beihilfen wieder zurückgezahlt werden müssten. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass diese Erklärungen verspätet eingereicht worden seien. In diesem Verhalten der Kommission könne man eine Verletzung der Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats sehen. Außerdem hindere dieses Verhalten das Gericht nicht daran, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

233    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

234    Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt, dass die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens den betroffenen Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat auffordert; die Kommission kann diese Frist verlängern. Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 werden die von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt, der sich innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat, die von der Kommission verlängert werden kann, zu den Stellungnahmen äußern kann (siehe oben, Randnr. 6).

235    Im vorliegenden Fall sind die spanischen Behörden in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vom 28. November 2000 gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden und haben diese am 5. Februar 2001 eingereicht. Mit Schreiben vom 17. September 2001 sind sie danach auf die von Dritten eingereichten Erklärungen eingegangen und haben sich zu dem auf den Vertrauensschutz bezogenen Vorbringen in einem Abschnitt mit dem Titel „Zusatzbemerkungen: Der Vertrauensschutz steht einer Entscheidung, die Rückzahlung der Beihilfen zu verlangen, entgegen“ geäußert.

236    Die Kommission hat in den angefochtenen Entscheidungen festgestellt, dass diese Zusatzbemerkungen, die in Ergänzung zu denen mit Schreiben vom 5. Februar 2001 vorgetragen wurden, nicht zu berücksichtigen seien, da sie nach Ablauf der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Einmonatsfrist eingereicht worden seien.

237    Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission dadurch die Verteidigungsrechte des betroffenen Mitgliedstaats verletzt.

238    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte ihrem Wesen nach eine Verletzung von subjektiven Rechten ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 425 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie muss daher von dem betroffenen Mitgliedstaat selbst geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01, Slg. 2004, II‑2717, Randnr. 203).

239    Die Kläger sind daher im vorliegenden Fall nicht befugt, zu rügen, dass die Verteidigungsrechte des betroffenen Mitgliedstaats, in diesem Fall des Königreichs Spanien, verletzt seien.

240    Zweitens könnte das Gericht einer solchen Rüge, selbst wenn die Kläger zu ihrer Erhebung befugt wären, nicht stattgeben.

241    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet es der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben wird, zu den Äußerungen beteiligter Dritter nach Art. 88 Abs. 2 EG, auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen will, in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen, und dass die Kommission solche Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen diesen Staat nicht berücksichtigen darf, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Eine solche Verletzung der Verteidigungsrechte führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. 1987, 4393, Randnrn. 12 und 13, und vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C‑301/87, Slg. 1990, I‑307, Randnrn. 29 bis 31).

242    Die Kläger werfen der Kommission im vorliegenden Fall vor, die Erklärungen des Königreichs Spanien in dessen Schreiben vom 17. September 2001 nicht berücksichtigt zu haben, mit dem es auf den von einem Drittbeteiligten, der Unión General de Trabajadores de La Rioja, gestellten Antrag, die zu Unrecht gewährten Beihilfen zurückzufordern, antwortete.

243    Es ist jedoch festzustellen, dass die angefochtenen Entscheidungen nicht auf dem behaupteten Umstand beruhen.

244    Die in Art. 3 der angefochtenen Entscheidungen enthaltene Anordnung, die Beihilfen zurückzufordern, ist die logische, notwendige und ausschließliche Konsequenz aus der vorangegangenen Darlegung der Kommission, dass die fraglichen Beihilfen rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

245    Außerdem ist festzustellen, dass sich die Kläger darauf beschränken, einen Verfahrensfehler zu rügen, ohne geltend zu machen oder gar nachzuweisen, dass das Verfahren ohne diesen Fehler anders hätte ausgehen können.

246    Aus diesen Gründen ist die auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte des betroffenen Mitgliedstaats gestützte Rüge zurückzuweisen.

b)     Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung

 Vorbringen der Parteien

247    Die Kläger und ihre Streithelfer sind der Auffassung, dass die Kommission bei ihnen und bei den Begünstigten ein Vertrauen darauf begründet habe, dass die fraglichen Steuermaßnahmen nach Gemeinschaftsrecht rechtmäßig seien und dass es keine Rückzahlungsforderungen geben werde.

248    Selbst wenn das Bestehen einer nicht notifizierten Beihilfe feststehe, müssten sich ihre Empfänger unter außergewöhnlichen Umständen auf Vertrauensschutz berufen können. Confebask meint außerdem, dass das berechtigte Vertrauen der Beteiligten auf die „Rechtmäßigkeit“ allgemeiner Regeln über Steuererleichterungen eher anzuerkennen sei als bei Beihilfen, die auf einer Einzelmaßnahme beruhten.

249    Erstens machen sie in diesem Zusammenhang geltend, das Schreiben der Kommission vom 25. Mai 1994 und deren anschließendes Verhalten hätten sie davon überzeugt, dass die fraglichen Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.

250    Die Kommission habe in diesem Schreiben nämlich darauf hingewiesen, dass sie, falls sie auf ihr Auskunftsersuchen keine zufriedenstellende Antwort erhalten sollte, möglicherweise das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eröffnen werde. Nachdem die Kommission die Antwort der baskischen Behörden erhalten habe, habe sie dieses Verfahren aber nicht eröffnet. Außerdem habe lediglich die Comunidad autónoma de La Rioja an den von der Kommission in ihrem Schreiben vom 18. Juli 1995 erwähnten Zusammenkünften mit den „spanischen Behörden“ teilgenommen. Die nationalen und die baskischen Behörden hätten sich nicht beteiligt. Demzufolge habe die Kommission dadurch, dass sie keine Maßnahmen ergriffen habe, die zeigten, dass sie die Freistellungsregelungen weiter untersuche, und dadurch, dass sie das förmliche Prüfverfahren erst am 28. November 2000 eröffnet habe, in der Zwischenzeit den Eindruck erweckt, dass die im September 1994 übermittelte Antwort der baskischen Behörden zufriedenstellend sei und dass die fraglichen Regelungen keine staatlichen Beihilfen seien oder gegebenenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen darstellten.

251    Die Kläger und die Comunidad autónoma del País Vasco tragen insbesondere vor, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. So habe der Gerichtshof mit Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission (223/85, Slg. 1987, 4617), entschieden, dass ein Zeitraum von 26 Monaten für eine Entscheidung im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens unzulässig lang sei und einer Einziehung der bereits gezahlten Beihilfen aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes entgegenstehe. Im Übrigen beruhe die Praxis der Kommission auf dieser Rechtsprechung. Darüber hinaus machen die Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend. Außerdem müsse die Kommission bei ihren Vorprüfungen mit Sorgfalt vorgehen. Diese Verpflichtung treffe sie umso mehr, als Entscheidungen über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden seien, da sie nur vorläufige Beurteilungen enthielten. Der Umstand schließlich, dass eine Beihilfe nicht notifiziert worden sei, enthebe die Kommission nicht von der Verpflichtung, unverzüglich das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Das Erfordernis der Rechtssicherheit verwehre es nämlich der Kommission, die Ausübung ihrer Befugnisse selbst unter solchen Umständen unbegrenzt hinauszuzögern.

252    Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, 79 Monate nach dem am 28. April 1994 erfolgten Eingang der Beschwerde von 1994 erlassen. Eine Vorprüfung von solcher Dauer sei unangemessen. In Anbetracht dieser Frist laufe eine Einziehung der Beihilfen auch dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zuwider.

253    Überdies ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem Schreiben vom 25. Mai 1994, dass der Kommission seit dem Eingang der Beschwerde von 1994 am 28. April 1994 alle entscheidungserheblichen Elemente vorgelegen hätten. Die Kommission habe in ihrem Schreiben vom 19. Januar 1996 an die spanischen Behörden keine konkreten Informationen erbeten. Die Kläger legen ein Schreiben mit Datum vom 5. Februar 1996 mit dem Briefkopf der baskischen Regierung und ohne Unterschrift vor, das die Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 19. Januar 1996 darstelle. Dieses Schreiben weise darauf hin, dass die fraglichen Maßnahmen allgemeiner Art und deren Adressaten sämtlich Unternehmen seien, die von den Normas Forales betroffen sein könnten. Außerdem werde in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht erwähnt, dass es bei den spanischen Behörden hinsichtlich der Übermittlung der seinerzeit erbetenen Informationen Verzögerungen gegeben hätte. Im Übrigen könne sich die Kommission nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie vorrangig andere Steuerregelungen habe prüfen müssen, denn nach der Rechtsprechung seien bloße Erwägungen der administrativen Zweckmäßigkeit nicht zu berücksichtigen. Schließlich habe die Kommission in den angefochtenen endgültigen Entscheidungen eingeräumt, dass es nicht erforderlich sei, im Rahmen der Prüfung einer allgemeinen Beihilferegelung festzustellen, „wie die geprüften Maßnahmen wirken“.

254    Zweitens weisen die Kläger darauf hin, dass die Kommission im Amtsblatt keine Warnung veröffentlicht habe, trotz ihrer Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen, wonach sie dies tun werde, sobald sie künftig von rechtswidrigen Beihilfen Kenntnis erhalten werde.

255    Drittens ergebe sich aus der Entscheidungspraxis der Kommission, dass diese, wenn die Dauer der Vorprüfung eine angemessene Frist überschritten habe, auch in Fällen nicht notifizierter Beihilfen eine Rückzahlung der Beihilfen nicht verlangt habe. Dazu sei insbesondere auf bestimmte Einzelentscheidungen der Kommission zu verweisen: die Entscheidung 92/329/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 über Beihilfen des italienischen Staates für ein Unternehmen der optischen Industrie (Industrie Ottiche Riunite – IOR) (ABl. 1992, L 183, S. 30), die Entscheidung 2002/15/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs zugunsten des Unternehmens „Bretagne Angleterre Irlande“ („BAI“ oder „Brittany Ferries“) (ABl. 2002, L 12, S. 33) und die Entscheidungen der Kommission über die Koordinierungszentren (insbesondere die Entscheidung 2003/81/EG der Kommission vom 22. August 2002 über die spanische Beihilferegelung zugunsten der Koordinierungszentren von Vizcaya [ABl. 2003, L 31, S. 26], die Entscheidung 2003/512/EG der Kommission vom 5. September 2002 über die Beihilferegelung, die Deutschland zugunsten von Kontroll- und Koordinierungsstellen durchgeführt hat [ABl. 2003, L 177, S. 17], die Entscheidung 2003/438/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 50/2001 [ex NN 47/2000] – Finanzierungsgesellschaften – durchgeführt von Luxemburg [ABl. 2003, L 153, S. 40], die Entscheidung 2004/76/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat [ABl. 2004, L 23, S. 1], und die Entscheidung 2004/77/EG der Kommission vom 24. Juni 2003 über die Beihilferegelung, die Belgien in Form einer Steuerregelung zugunsten US-amerikanischer Verkaufsgesellschaften [US Foreign Sales Corporations] durchgeführt hat [ABl. 2004, L 23, S. 14]). Ferner sei die Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. 2001, L 60, S. 57) zu erwähnen. Es liege hier somit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

256    Confebask schließlich ist der Ansicht, die Kommission habe mit dem Erlass ihrer Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen ihre Beurteilung der Steuerregelungen der Mitgliedstaaten geändert. Dazu ergebe sich aus dem ersten Jahresbericht über die Durchführung dieser Mitteilung (KOM[1998] 595 endg.), dass die Kommission angestrebt habe, „die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der direkten Besteuerung der Unternehmen klarzustellen“. Außerdem stehe die Zurückweisung des auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Klagegrundes im Urteil Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt) einer Nichtigerklärung der Verpflichtung zur Einziehung der im vorliegenden Fall bereits gewährten Beihilfen nicht entgegen.

257    Die Kommission beantragt mit Unterstützung der Comunidad autónoma de La Rioja, diese Rüge zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Dauer der Vorprüfung

258    Die Kläger machen geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie das förmliche Prüfverfahren erst am 28. November 2000 – d. h. 79 Monate nach Eingang der Beschwerde von 1994 – eingeleitet habe, die angemessene Dauer des Vorprüfungsverfahrens überschritten und somit gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe.

259    Das Gericht weist darauf hin, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Beschwerde von 1994 und bis zum Erlass der Verordnung Nr. 659/1999 keine spezifischen Fristen einzuhalten hatte. Um das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu wahren, musste sie jedoch bestrebt sein, nicht unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch machte (Urteile des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 140, und vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C‑346/03 und C‑529/03, Slg. 2006, I‑1875, Randnr. 61).

260    Da die Kommission nämlich für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich zuständig ist, ist sie im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verpflichtet, eine Beschwerde, mit der beanstandet wird, dass eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gewährt worden sei, sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. Daraus folgt, dass sie die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde erhoben worden ist, nicht unbegrenzt hinausschieben kann. Die angemessene Dauer der Prüfung einer Beschwerde ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere seines Kontextes, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, und der Komplexität der Angelegenheit zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T‑395/04, Slg. 2006, II‑1343, Randnr. 61).

261    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission von den fraglichen Beihilferegelungen durch die am 28. April 1994 erhaltene Beschwerde von 1994 Kenntnis erlangt hat. Ebenso steht fest, dass sie den spanischen Behörden am 28. November 2000 ihre Entscheidung übermittelt hat, hinsichtlich der fraglichen Steuerbefreiungen das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

262    Somit liegt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission von den in Rede stehenden Beihilferegelungen Kenntnis erhielt, und dem, zu dem sie in Bezug auf diese das förmliche Prüfverfahren einleitete, eine Zeitspanne von mehr als sechseinhalb Jahren.

263    Erstens ist jedoch festzustellen, dass die fraglichen Steuermaßnahmen seitens der Kommission eine eingehende Prüfung des spanischen Rechts erforderten. Deshalb teilte diese den Beschwerdeführern in ihrem Schreiben vom 18. Juli 1995 mit, dass sie ihre Prüfung des spanischen Steuersystems und der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für eine Steuerautonomie fortsetze, insbesondere in Anbetracht der in mehreren Mitgliedstaaten zu beobachtenden föderalen Entwicklung. Sie wies darauf hin, dass die Dienststellen der Kommission die erforderlichen Informationen zusammenstellten, was einen „beträchtlichen Erfassungs- und Prüfungsaufwand“ bedinge. Auch wenn die durchzuführende Prüfung als solche nicht so komplex war, dass dies die Dauer der Vorprüfung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, ist diese Komplexität gleichwohl ein zu berücksichtigender Umstand.

264    Zweitens ist festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens weitgehend den spanischen Behörden anzulasten ist.

265    Das Schreiben vom 19. Januar 1996, mit dem die Kommission die spanischen Behörden aufforderte, ihr Informationen über die Begünstigten der fraglichen Maßnahmen zukommen zu lassen, blieb nämlich unbeantwortet.

266    Die Kommission war in diesem Zusammenhang berechtigt, diese Informationen zu verlangen. Die Gewährung der fraglichen Steuerbefreiungen war nämlich im vorliegenden Fall zum einen zeitlich befristet, da nur Gesellschaften, die bis zum 31. Dezember 1994 gegründet worden waren, die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen konnten, und zum anderen bedurfte sie nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen der Genehmigung durch den „Consejo de Diputados“ (siehe oben, Randnr. 18). Für eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der fraglichen Steuerbefreiungen konnte die Frage nach den Begünstigten von grundlegender Bedeutung sein, namentlich in Anbetracht der Tragweite der fraglichen Maßnahmen.

267    Das einzige offizielle Schreiben der spanischen Behörden an die Kommission ist das vom 30. September 1994, in dem im Wesentlichen auf den allgemeinen Charakter der fraglichen nationalen Maßnahmen hingewiesen und bestritten wurde, dass es sich um staatliche Beihilfen handelte.

268    Es ist daher festzustellen, dass die Frage der Kommission vom 19. Januar 1996 nach der Durchführung der fraglichen Regelungen und nach deren Begünstigten unbeantwortet blieb, obwohl die spanischen Behörden mit Schreiben vom 19. Februar und 21. März 1996 um eine Verlängerung der Frist gebeten hatten, um sich zu diesem Punkt zu äußern (siehe oben, Randnr. 29).

269    Die Kläger haben zwar ein Schreiben mit Datum vom 5. Februar 1996 mit dem Briefkopf der baskischen Regierung und ohne Unterschrift vorgelegt, das ihrer Ansicht nach die Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 19. Januar 1996 darstellt. Sie haben jedoch den Nachweis dafür, dass diese Antwort der Kommission offiziell übermittelt wurde, nicht erbracht, und diese gibt an, das Schreiben nicht erhalten zu haben.

270    Außerdem hat das Königreich Spanien die Kommission mit Schreiben vom 19. Februar und 21. März 1996 für die Beantwortung ihres Schreibens vom 19. Januar 1996 (siehe oben, Randnr. 29) um eine Fristverlängerung gebeten, was für das Vorbringen der Kommission spricht, dass sie auf ihre Fragen keine Antwort erhalten habe. Ferner ist festzustellen, dass dieses Schreiben vom 5. Februar 1996, in dem auf den allgemeinen Charakter der fraglichen Maßnahmen und auf die Tatsache hingewiesen wurde, dass die Adressaten dieser Maßnahmen sämtlich Unternehmen seien, die von den Normas Forales betroffen sein könnten, jedenfalls keine präzise Antwort auf die Fragen der Kommission nach den Begünstigten enthält.

271    Die Kommission war daher erst nach Erhalt der neuen Beschwerde vom 5. Januar 2000 über die Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt wurde, das von den fraglichen Steuervorschriften in Álava profitierte, und nach Erhalt der Stellungnahme der spanischen Behörden dazu der Ansicht, über ausreichende Angaben zu verfügen, um am 28. November 2000 hinsichtlich der fraglichen Steuermaßnahmen das förmliche Prüfverfahren einleiten zu können.

272    Schließlich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Kommission aufgefordert worden wäre, sich zu der Beschwerde von 1994 zu äußern, um die Situation zu klären oder um gegebenenfalls angesichts der Bedeutung der Rechtssache die Untätigkeit der Kommission feststellen zu lassen.

273    Daher ist die Dauer des Vorverfahrens nach alledem weitgehend den nationalen Behörden zuzuschreiben, die die fraglichen Regelungen nicht notifiziert und sich zudem geweigert haben, der Kommission die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C‑303/88, Slg. 1991, I‑1433, Randnr. 43).

274    Drittens ist zu dem Kontext, in dem die steuerlichen Maßnahmen stehen, zu bemerken, dass die Kommission in der Zeit von 1996 bis 1999 andere von den Klägern seinerzeit eingeführte Steuerregelungen untersuchte (in den Jahren 1994, 1996 und 1997 eingeführte Steuergutschriften sowie 1996 eingeführte Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage, um die es insbesondere in den Rechtssachen ging, in denen das Urteil Demesa und die Urteile vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, oben in den Randnrn. 68 und 70 angeführt, ergangen sind). Nachdem bei der Kommission im Juni 1996 und im Oktober 1997 Beschwerden darüber erhoben worden waren, dass den Unternehmen Demesa und Ramondín im Territorio Histórico de Álava eine Steuergutschrift von 45 % und eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer gewährt worden sei, leitete sie mehrere Verfahren ein, die zu den Entscheidungen 1999/718 und 2000/795 (siehe oben, Randnr. 68) sowie zu den Entscheidungen der Kommission vom 17. August und vom 29. September 1999 zur Einleitung förmlicher Prüfverfahren betreffend die Regelungen für eine Steuergutschrift von 45 % und eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer führten. Diese Entscheidungen über die Einleitung förmlicher Prüfverfahren waren ihrerseits Gegenstand von Klagen vor dem Gericht (Urteile Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission und Diputación Foral de Álava/Kommission u. a., oben in Randnr. 174 angeführt). Diese Verfahren betrafen zwar nicht die in Rede stehenden Steuerbefreiungen von 1993, doch handelte es sich auch um von denselben Behörden gewährte Steuervorteile, die möglicherweise gleichartige rechtliche Probleme aufwarfen und von denen die Kommission im Rahmen des ihr bei staatlichen Beihilfen eingeräumten Ermessens annehmen konnte, dass sie sich damit – namentlich angesichts der im vorliegenden Fall fehlenden Antwort auf ihre Fragen nach den Begünstigten der fraglichen Steuerbefreiungen – schneller befassen müsse.

275    Daraus folgt, dass die Dauer des Vorverfahrens angesichts der besonderen Umstände dieses Falles keinen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt.

276    Schließlich hängt das Vorbringen, die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, im Wesentlichen mit dem Vorbringen eng zusammen, dass aufgrund der Dauer der Vorprüfung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorliege, und ist deshalb aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

277    Im Ergebnis ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung zurückzuweisen.

–       Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

278    Zunächst ist festzustellen, dass eine Berufung auf berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer Beihilfe nur möglich ist, wenn diese Beihilfe unter Beachtung des in Art. 88 EG vorgeschriebenen Verfahrens gewährt wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C‑5/89, Slg. 1990, I‑3437, Randnr. 14; Urteil Regione autónoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 64).

279    Eine sorgfältige regionale Behörde und ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer müssen nämlich regelmäßig in der Lage sein, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Deutschland, oben in Randnr. 278 angeführt, Randnr. 14, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 51; Urteil Demesa, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 236).

280    Da Art. 88 EG im Übrigen nicht zwischen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen unterscheidet, gelten diese Grundsätze – entgegen dem Vorbringen von Confebask (siehe oben, Randnr. 248) – auch für Beihilferegelungen.

281    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Steuerbefreiungen, auf die sich die angefochtenen endgültigen Entscheidungen beziehen, unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG ohne vorherige Mitteilung eingeführt wurden.

282    Allerdings ist nach der Rechtsprechung nicht auszuschließen, dass sich die Empfänger einer nicht notifizierten und daher rechtswidrigen Beihilfe wie es bei den hier in Rede stehenden Regelungen der Fall ist, auf außergewöhnliche Umstände berufen können, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe hervorrufen konnten und die sie der Rückforderung entgegenhalten können (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland, C‑183/91, Slg. 1993, I‑3131, Randnr. 18; vgl. in diesem Sinne Urteil Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 51; vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T‑126/96 und T‑127/96, Slg. 1998, II‑3437, Randnrn. 69 und 70, vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T‑55/99, Slg. 2000, II‑3207, Randnr. 122, und Regione autónoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, oben in Randnr. 173 angeführt, Randnr. 107).

283    Unterstellt man, dass sich die Kläger, die keine Wirtschaftsteilnehmer, sondern Gebietskörperschaften sind, die die fraglichen Beihilferegelungen erlassen haben, auf ein berechtigtes Vertrauen berufen können (Urteil Regione autónoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 66), ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen, ob ihr Vorbringen außergewöhnliche Umstände erkennen lässt, die ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beihilferegelungen begründen konnten.

284    Die Kläger und ihre Streithelfer machen geltend, dass das Verhalten der Kommission einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beihilferegelungen begründet habe, und zwar aufgrund erstens des unangemessen langen Vorverfahrens und der Untätigkeit der Kommission während dieses Vorverfahrens, zweitens des Fehlens der nach der Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen vorgesehenen Bekanntmachung eines Hinweises für etwaige Beihilfeempfänger, drittens der Entscheidungspraxis der Kommission und viertens der Änderung der Politik der Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen.

285    Die Kläger tragen erstens vor, dass die unangemessene Dauer des Vorprüfungsverfahrens bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfen begründet habe, das deren Rückforderung ausschließe. Sie verweisen insbesondere auf das Urteil RSV/Kommission (oben in Randnr. 251 angeführt, Randnr. 17), wonach ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig sei und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden müsse, unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken könne, das es der Kommission verwehren könne, diesem Mitgliedstaat aufzugeben, die fragliche Beihilfe zurückzufordern.

286    Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Umstände, die zu dem Urteil RSV/Kommission (oben in Randnr. 251 angeführt) geführt haben, außergewöhnlich waren und keine Ähnlichkeit mit den hier vorliegenden aufweisen. Die fragliche Beihilfe war nämlich – wenngleich erst nach ihrer Auszahlung an den Empfänger – bei der Kommission in einem förmlichen Verfahren angemeldet worden. Sie sollte die Mehrkosten einer Maßnahme decken, für die bereits von der Kommission genehmigte Beihilfen gewährt worden waren. Sie betraf einen Sektor, der seit 1977 mit Genehmigung der Kommission von den nationalen Behörden bezuschusst worden war. Die Beurteilung der Frage, ob die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, bedurfte keiner eingehenden Prüfung. Unter diesen Umständen gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vernünftigerweise annehmen konnte, dass die Kommission die Beihilfe nicht beanstanden würde (Urteil RSV/Kommission, oben in Randnr. 251 angeführt, Randnrn. 14 bis 16).

287    Diese Gegebenheiten unterscheiden jenen Fall grundlegend von der vorliegenden Rechtssache. Die fraglichen Steuerbefreiungen wurden nämlich nicht notifiziert und sind nicht als eine Verlängerung einer zuvor von der Kommission genehmigten Beihilferegelung anzusehen. Sie betreffen keinen bestimmten Wirtschaftsbereich, insbesondere keinen, dem genehmigte Beihilfen gewährt werden. Außerdem erforderte die Untersuchung der Beschwerde über die fraglichen Regelungen gemäß dem an die Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Kommission vom 18. Juli 1995 „einen beträchtlichen Erfassungs- und Prüfungsaufwand“ (siehe oben, Randnr. 26).

288    Die Kläger können sich deshalb im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf das Urteil RSV/Kommission (oben in Randnr. 251 angeführt) berufen.

289    Die Umstände des vorliegenden Falles sind auch nicht mit denen vergleichbar, die dem Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Koninklijke Friesland Foods/Kommission (T‑348/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zugrunde lagen. Die Kommission hatte dort in der angefochtenen Entscheidung nämlich eingeräumt, dass die in Rede stehende niederländische Regelung Ähnlichkeiten mit der belgischen Regelung aufwies, zu der sie sich mehrfach geäußert und dadurch ein berechtigtes Vertrauen darauf begründet hatte, dass die niederländische Regelung keine Beihilfe sei (Urteil Koninklijke Friesland Foods/Kommission, Randnr. 129). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Kommission hat zu der fraglichen oder einer anderen, vergleichbaren Regelung nicht in einer Art und Weise Stellung genommen, die ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Regelung begründen könnte.

290    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ist die Dauer des Vorverfahrens demnach nicht als außergewöhnlich anzusehen und konnte daher kein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der fraglichen Regelungen begründen.

291    Die Kläger berufen sich auch auf das Verhalten der Kommission, insbesondere auf deren Untätigkeit während des Vorverfahrens; diese habe bei ihnen ein Vertrauen darauf begründet, dass die fraglichen Regelungen rechtmäßig seien (siehe oben, Randnrn. 249 und 250).

292    Das Gericht stellt fest, dass die Kommission das Königreich Spanien mit Schreiben vom 25. Mai 1994 aufgefordert hat, sich innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen zu der Beschwerde von 1994 zu äußern, und in diesem Schreiben darauf hingewiesen hat, dass sie, sollte sie keine oder keine zufriedenstellende Antwort erhalten, nach Ablauf der Frist gezwungen wäre, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

293    Nach Erhalt der Antwort der spanischen Behörden vom 30. September 1994 fanden bezüglich der fraglichen Regelungen, wie sich aus den Akten ergibt (siehe oben, Randnrn. 25 ff.), Zusammenkünfte statt. Das bestätigt, dass die Prüfung der Beschwerde im Gange war.

294    Außerdem teilte die Kommission den Klägern mit Schreiben vom 18. Juli 1995 mit, dass sie ihrer Beschwerde weiter nachgehe und, sobald bestimmte Fragen geklärt seien, darüber entscheiden werde, wie sie in der Sache weiter vorgehen werde. Ihre Entscheidung werde sie den Klägern mitteilen.

295    Mit Schreiben vom 19. Januar 1996 informierte die Kommission das Königreich Spanien darüber, dass sie die Auswirkungen der fraglichen steuerlichen Maßnahmen auf den Wettbewerb prüfe, und forderte es auf, ihr Informationen über die Begünstigten dieser Maßnahmen zukommen zu lassen.

296    Nach Ansicht des Gerichts ist die Kommission somit nach Eingang der Beschwerde von 1994 nicht untätig geblieben. Sie hat hierzu vielmehr im Wege eines Schriftwechsels Ermittlungen angestellt, bis hin zu ihrem unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom 19. Januar 1996 an das Königreich Spanien. Der Schriftwechsel und die Zusammenkünfte mit der Kommission während des Vorverfahrens zeugen also von einem Dialog, mit dem die Kommission insbesondere versucht hat, von den spanischen Behörden Auskünfte zu erlangen, um sich eine erste Meinung bilden zu können.

297    Das Schreiben vom 19. Januar 1996 zeigt außerdem, dass die Kommission damals der Ansicht war, dass ihr die für den Erlass der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens notwendigen Angaben noch nicht vorlagen.

298    Trotz der Aufforderung vom 19. Januar 1996, ihr Auskünfte über die Begünstigten der fraglichen Regelungen zukommen zu lassen, erhielt die Kommission von den spanischen Behörden jedoch keine Antwort, obwohl diese um eine Fristverlängerung dafür gebeten hatten (siehe oben, Randnr. 29).

299    Außerdem ergibt sich aus dem Schriftwechsel, dass die Kommission sowohl gegenüber den Beschwerdeführern als auch gegenüber dem Königreich Spanien – ohne sich zur Rechtmäßigkeit dieser Regelungen zu äußern – wiederholt erklärt hat, dass die Beschwerde immer noch geprüft werde.

300    Selbst wenn im Übrigen die Kommission nach der Absendung ihres Schreibens vom 19. Januar 1996 an das Königreich Spanien bis zum Erhalt der neuen Beschwerde vom 5. Januar 2000 geschwiegen haben sollte, stellt ein solches Schweigen in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der fraglichen Steuerregelungen begründen könnte.

301    Mangels einer Antwort der spanischen Behörden auf das Ersuchen um Informationen über die Begünstigten der Regelungen konnte die Kommission nämlich – wie in ihren Schreiben ausgeführt – annehmen, dass ihr keine Angaben vorlagen, die es ihr erlaubten, die wirkliche Tragweite der fraglichen Regelungen zu beurteilen. Sie konnte insbesondere annehmen, dass es keinen Beweis für eine Begünstigung eines Unternehmens durch die fraglichen, Ende 1994 außer Kraft getretenen Regelungen gab.

302    Außerdem kann ein solches Schweigen jedenfalls nicht als stillschweigende Genehmigung der Kommission ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Regione autónoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 157 angeführt, Randnr. 69).

303    Da das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall also nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist, der geeignet ist, ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der fraglichen Steuerregelungen zu begründen, ist dem Argument, dass die Kommission während des Vorverfahrens untätig geblieben sei, nicht zu folgen.

304    Zweitens machen die Kläger zur Stützung ihres Vorbringens, dass das Verhalten der Kommission ein berechtigtes Vertrauen begründet habe, geltend, dass im Amtsblatt keine konkrete Warnung veröffentlicht worden sei, um die möglichen Empfänger der Beihilfe auf deren ungewissen Status hinzuweisen. Die Kommission habe in ihrer Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen darauf hingewiesen, dass sie, sobald sie künftig Kenntnis davon erhalten werde, dass ein Mitgliedstaat unrechtmäßig Beihilfemaßnahmen gewähre, im Amtsblatt eine entsprechende Warnung veröffentlichen werde, in der sie die möglichen Empfänger der Beihilfe auf deren ungewissen Status hinweisen werde. Das sei hier nicht geschehen.

305    Das Gericht weist darauf hin, dass sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die Leitlinien selbst binden kann, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von den Normen des Vertrags abweichen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 53).

306    In ihrer Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen erinnert die Kommission an die in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehene Pflicht, ihr Beihilfen mitzuteilen. Außerdem weist sie die möglichen Beihilfeempfänger auf den ungewissen Status ihnen unrechtmäßig gewährter Beihilfen hin, der bedeutet, dass jeder Empfänger einer unrechtmäßig gewährten Beihilfe, d. h. einer Beihilfe, die gewährt wurde, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat, diese gegebenenfalls zurückzahlen muss (siehe oben, Randnr. 11).

307    So bedauerlich es auch sein mag, dass im Amtsblatt nicht, wie in der Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen vorgesehen, eine Warnung veröffentlicht wurde, ist doch die in dieser Mitteilung enthaltene, vorstehend in Randnr. 306 genannte Information völlig unmissverständlich. Außerdem käme dieser Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen nach der von den Klägern vertretenen Auslegung letztlich eine Tragweite zu, die Art. 88 Abs. 3 EG zuwiderliefe. Der ungewisse Status der rechtswidrig gewährten Beihilfen ergibt sich nämlich aus der praktischen Wirksamkeit der in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Notifizierungspflicht und hängt nicht davon ab, ob die in der Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen genannte Warnung im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Insbesondere kann die Rückforderung von rechtswidrig gewährten Beihilfen nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil die Kommission keine derartige Warnung veröffentlicht hat, da andernfalls das im EG-Vertrag festgelegte System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen beeinträchtigt würde.

308    Das Fehlen einer Veröffentlichung der in der Mitteilung von 1983 über missbräuchlich gewährte Beihilfen vorgesehenen Warnung stellt also keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der geeignet wäre, irgendein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der rechtswidrig gewährten Beihilfen zu begründen.

309    Drittens machen die Kläger geltend, dass die damalige Entscheidungspraxis der Kommission ein Umstand sei, der ein berechtigtes Vertrauen habe begründen können.

310    Es ist jedoch zu beachten, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zwar zu den tragenden Grundsätzen der Gemeinschaft gehört, dass aber die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt sind, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C‑350/88, Slg. 1990, I‑395, Randnr. 33). Dieser Grundsatz gilt klar im Rahmen der Wettbewerbspolitik, die durch ein weites Ermessen der Kommission gekennzeichnet ist (vgl. in Bezug auf die Bemessung von Geldbußen Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 172).

311    Dies ist insbesondere bei der Frage der Fall, ob die auf das Bestehen außergewöhnlicher Umstände abstellenden Voraussetzungen für ein Absehen von der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen vorliegen. Entscheidungen in anderen Sachen aus diesem Bereich haben daher nur Hinweischarakter und können kein berechtigtes Vertrauen begründen, da die Umstände in jedem Fall anders sind.

312    Somit stellen die von den Klägern angeführten Entscheidungen der Kommission keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der geeignet ist, ein derartiges berechtigtes Vertrauen zu begründen.

313    Viertens schließlich trägt Confebask vor, dass die Kommission ihre Politik auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen 1998 geändert habe, und macht geltend, dass bei Erlass der fraglichen Maßnahmen ein berechtigtes Vertrauen auf deren Rechtmäßigkeit bestanden habe.

314    Dazu ist festzustellen, dass der Erlass der Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen durch die Kommission keine Änderung ihrer Kriterien für die Beurteilung der Steuerregelungen der Mitgliedstaaten zur Folge hat.

315    Die Mitteilung von 1998 über steuerliche Beihilfen, die sich weitgehend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts stützt, enthält nämlich Klarstellungen zur Anwendung der Art. 87 EG und 88 EG auf Steuermaßnahmen (siehe oben, Randnr. 180). Die Kommission gibt darin jedoch keine Änderung ihrer Entscheidungspraxis bei der Beurteilung von Steuermaßnahmen im Hinblick auf die Art. 87 EG und 88 EG bekannt (Urteile Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 79, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 174 angeführt, Randnr. 83).

316    Daher ist das Vorbringen, dass die Kommission ihre Politik geändert habe, nicht als ein außergewöhnlicher Umstand anzusehen, der ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der rechtswidrig gewährten Beihilfen hätte begründen können.

317    Nach alledem ist die Rüge, dass das Verhalten der Kommission einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der geeignet sei, ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der rechtswidrig gewährten Beihilfen zu begründen, als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

318    Im Rahmen der Rüge, mit der sich die Kläger darauf berufen, dass durch die Dauer der Vorprüfung ein berechtigtes Vertrauen begründet worden sei, machen sie auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission es in einigen ihrer Entscheidungen aufgrund der Verfahrensdauer für gerechtfertigt gehalten habe, von einer Rückforderung der fraglichen Beihilfen abzusehen.

319    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Beachtung dieses Grundsatzes, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C‑248/04, Slg. 2006, I‑10211, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

320    Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch nicht nachgewiesen, dass die Lage hinsichtlich der in Rede stehenden Beihilferegelungen mit den Gegebenheiten vergleichbar ist, um die es in den von ihnen angeführten Entscheidungen der Kommission ging, in denen die Kommission der Ansicht war, dass keine Rückforderung der Beihilfen anzuordnen sei.

321    Es war nämlich in den insbesondere Beihilferegelungen betreffenden Entscheidungen, auf die sich die Kläger berufen, aufgrund von Umständen, die geeignet waren, ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der geprüften Regelungen zu begründen, und von der Kommission berücksichtigt wurden, gerechtfertigt, von einer Rückforderung der Beihilfen abzusehen. Die Kommission hat insbesondere die Tatsache berücksichtigt, dass in anderen Entscheidungen über ähnliche Maßnahmen wie die Regelungen, die in diesen Entscheidungen geprüft wurden, ausdrücklich festgestellt worden war, dass keine Beihilfe vorlag, so dass es gerechtfertigt war, von einer Rückforderung der Beihilfen abzusehen (vgl. die oben in Randnr. 255 angeführten Entscheidungen der Kommission über die Koordinierungszentren). In einigen Fällen hat die Kommission auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Dauer des fraglichen Verfahrens keineswegs dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnen war (vgl. die oben in Randnr. 255 angeführte Entscheidung 2001/168) oder dass der in Rede stehende Vorteil dem einzigen Begünstigten der fraglichen Regelung nicht gewährt worden und demzufolge nicht zurückzufordern war (vgl. die oben in Randnr. 255 angeführte Entscheidung 2003/81).

322    Dies ist bei den angefochtenen endgültigen Entscheidungen nicht der Fall, in denen die Kommission gerade festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt seien (siehe oben, Randnrn. 55 und 56), was das Gericht angesichts der Umstände des vorliegenden Falles bestätigt hat (siehe oben, Randnrn. 284 bis 317).

323    Daraus folgt, dass die Umstände des vorliegenden Falles nicht mit denen vergleichbar sind, die den angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, in denen die Kommission keine Rückforderung der Beihilfen angeordnet hat.

324    Die Kläger haben daher den Nachweis eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht erbracht.

325    Darüber hinaus ist festzustellen, dass in den angefochtenen endgültigen Entscheidungen darauf hingewiesen wird, dass sie die Möglichkeit unberührt lassen, dass im Rahmen der Steuerbefreiungsregelungen gewährte Einzelbeihilfen – sei es in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften – wegen ihrer jeweiligen Merkmale vollständig oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (vgl. Randnr. 103 der Entscheidung 2003/28, Randnr. 101 der Entscheidung 2003/86, Randnr. 99 der Entscheidung 2003/192).

326    Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

327    Im Ergebnis ist der fünfte Klagegrund, mit dem ein Verfahrensfehler und ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung geltend gemacht werden, in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

5.     Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999

a)     Vorbringen der Parteien

328    Die Kläger weisen nach Kenntnisnahme des von der Kommission als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Schreibens vom 18. Juli 1995 darauf hin, dass dessen Inhalt in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte erwähnt werden müssen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig zu äußern. Dies gelte insbesondere für die in dem Schreiben genannten Zusammenkünfte, an denen allein die Comunidad autónoma de La Rioja teilgenommen habe. Hätte man ihnen den Inhalt dieses Schreibens zur Kenntnis gebracht, so hätten sie den spanischen Behörden Fragen zu den Zusammenkünften und insbesondere zu deren Inhalt stellen können. Die Kläger meinen, sie hätten sich nicht rechtzeitig äußern können, und dadurch seien ihre Rechte als Beteiligte verletzt worden.

329    Die Kommission hält den sechsten Klagegrund für unzulässig und jedenfalls für unbegründet.

b)     Würdigung durch das Gericht

330    Nach Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung können „neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind“.

331    Im vorliegenden Fall haben die Kläger diesen Klagegrund geltend gemacht, nachdem die Kommission mit ihrer Klagebeantwortung das Schreiben vom 18. Juli 1995 vorgelegt hat. Er beruht also auf tatsächlichen Gründen, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, und ist deshalb als zulässig anzusehen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 369 ff.).

332    Hinsichtlich der Begründetheit dieses Klagegrundes ist daran zu erinnern, dass andere Beteiligte als der für die Gewährung der Beihilfe verantwortliche Mitgliedstaat nicht selbst Anspruch auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, wie sie zugunsten dieses Staates eingeleitet wird (vgl. Urteil Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 238 angeführt, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T‑176/01, Slg. 2004, II‑3931, Randnr. 74).

333    Im vorliegenden Fall haben die Kläger, abgesehen davon, dass sie im Verwaltungsverfahren nicht als Dritte aufgetreten sind, auch keineswegs dargetan, inwiefern in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens das Fehlen eines Hinweises auf das Schreiben der Kommission vom 18. Juli 1995, mit dem die Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass die Prüfung des spanischen Steuersystems fortgesetzt werde, ihr Recht aus Art. 88 Abs. 2 EG verletzt haben soll, während des Prüfverfahrens schriftliche Erklärungen einzureichen. In diesem Zusammenhang handelt es sich bei der von den Klägern geltend gemachten fehlenden Kommunikation zwischen den zentralen Behörden eines Mitgliedstaats und den Gebietskörperschaften um ein internes Problem des Mitgliedstaats, das nicht der Kommission anzulasten ist.

334    Daraus folgt, dass der sechste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen ist.

335    Demzufolge sind die auf Nichtigerklärung der angefochtenen endgültigen Entscheidungen gerichteten Klagen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 in vollem Umfang abzuweisen.

II –  Zu den auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerichteten Klagen in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01

336    In den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 beantragen die Kläger, die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vom 28. November 2000 mit der Begründung für nichtig zu erklären, dass es sich im vorliegenden Fall um bestehende Beihilferegelungen handele und dass die Kommission dadurch, dass sie diese nach dem für neue Beihilfen vorgesehenen Verfahren geprüft habe, gegen Art. 88 EG, die Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe.

337    Ihre Klagen seien entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig, da die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Wahl der anwendbaren Verfahrensregeln enthalte und somit endgültige Rechtswirkungen entfalte. Was die Wahl des Prüfverfahrens angehe, bestätige die abschließende Entscheidung lediglich die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, so dass diese anfechtbar sei.

338    Die Kommission hat in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 mit besonderen Schriftsätzen vom 3. Mai 2001 förmliche Einreden der Unzulässigkeit erhoben. Sie trägt im Rahmen ihrer Klagebeantwortungen vom 5. Juli 2002 vor, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 gegenstandslos geworden seien. Hilfsweise beantragt sie, sie für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet zu erklären.

339    Zunächst ist über die Frage zu entscheiden, ob die Klagen gegenstandslos geworden sind.

A –  Vorbringen der Parteien

340    Die Kommission vertritt im Rahmen ihrer Klagebeantwortungen die Auffassung, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 gegenstandslos geworden seien.

341    Die Kläger meinen dagegen, dass der Nichtigkeitsgrund in den vorliegenden Rechtssachen nicht der gleiche wie in den verbundenen Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 sei, die die Klagen gegen die angefochtenen endgültigen Entscheidungen beträfen, auch wenn der zweite Klagegrund in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 den in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 geltend gemachten Nichtigkeitsgrund aufgreife, was nach der Rechtsprechung zulässig sei. Hinsichtlich der Wahl des Verfahrens könne die abschließende Entscheidung nur die vorangegangene Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bestätigen und einen mit der letztgenannten Entscheidung begangenen Verstoß nicht beheben.

342    Das Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission (T‑168/99, Slg. 2002, II‑1371), auf das sich die Kommission berufe, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sich das einzige Klagevorbringen in jener Rechtssache auf die Qualifikation der streitigen Maßnahme als Beihilfe und nicht auf einen Verfahrensfehler bezogen habe.

343    Schließlich machen die Kläger geltend, die Tatsache, dass die Kommission die Entscheidungen über die Freistellungsregelungen erlassen habe, nachdem die Klagen gegen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erhoben worden seien, stelle einen neuen Gesichtspunkt dar, der ihnen die Möglichkeit einräume, beim Gericht zu beantragen, ihre Nichtigkeitsklagen als um einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen über die Freistellungsregelungen erweitert anzusehen.

B –  Würdigung durch das Gericht

344    Das Gericht kann gemäß Art. 113 seiner Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

345    Eine Nichtigkeitsklage wird gegenstandslos, wenn auch durch eine Nichtigerklärung des angefochtenen Aktes die Rechtslage des Klägers nicht mehr geändert werden kann. In einem solchen Fall ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T‑204/97 und T‑270/97, Slg. 2000, II‑2267, Randnr. 154).

346    Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Entscheidung vom 28. November 2000 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gegenüber den Klägern weiterhin Rechtswirkungen entfaltet, nachdem die Kommission abschließende Entscheidungen erlassen hat, die das förmliche Prüfverfahren beenden und gegen die die Kläger in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 Klagen erhoben haben, die vorstehend geprüft und abgewiesen worden sind (siehe oben, Randnr. 335).

347    In der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vom 28. November 2000 wird vorläufig das Bestehen rechtswidriger staatlicher Beihilfen festgestellt. Die Kommission hat in drei Entscheidungen vom 20. Dezember 2001 festgestellt, dass die drei fraglichen Steuerregelungen rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und deren Aufhebung sowie die Rückforderung der gewährten Beihilfen angeordnet, zu verzinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die fraglichen Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung gestellt worden seien.

348    Unter den vorliegenden Umständen ist festzustellen, dass die Rechtslage der Kläger durch eine etwaige Nichtigerklärung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht mehr geändert werden könnte.

349    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens als solche keine unumkehrbare Wirkung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen hat, auf die sie sich bezieht. Nur durch die endgültige Entscheidung, mit der diese Maßnahmen definitiv als Beihilfen eingestuft werden, wird die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festgestellt (Beschluss des Gerichts vom 4. November 2002, Salzgitter/Kommission, T‑90/99, Slg. 2002, II‑4535, Randnr. 14).

350    Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens kann zwar eigenständige Rechtswirkungen entfalten, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, und die Rechtsprechung hat die Möglichkeit anerkannt, gegen diese Entscheidung zu klagen, wenn sie derartige gegenüber der endgültigen Entscheidung eigenständige Rechtswirkungen entfaltet. Die Aussetzung der Durchführung der betreffenden Maßnahme aufgrund der vorläufigen Qualifikation dieser Maßnahme als neue Beihilfe besitzt nämlich, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens, selbständigen Charakter gegenüber der endgültigen Entscheidung (Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg. 2001, I‑7303, Randnrn. 56 bis 62 und 69; Urteile Government of Gibraltar/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnrn. 80 bis 86, und Regione Siciliana/Kommission, oben in Randnr. 226 angeführt, Randnr. 46).

351    Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass die Aussetzung der Durchführung der betreffenden Steuermaßnahmen, die nach Art. 88 Abs. 3 EG aus der vorläufigen Qualifikation dieser Maßnahme als neue Beihilfe folgt, nicht erfolgt ist.

352    Zudem sind die Wirkungen der angefochtenen endgültigen Entscheidungen seit deren Inkrafttreten – zum einen wegen der Natur der mit ihnen verfügten Maßnahmen und zum anderen in Anbetracht der Tatsache, dass es sich nicht um bestehende Beihilferegelungen handelt – an die Stelle der Wirkungen der vorläufigen Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens getreten. Da es sich bei den fraglichen Regelungen nämlich nicht um bestehende Regelungen handelt, folgt daraus, dass die gewährten Beihilfen zurückzufordern sind, und die Folgen der Aufhebung und Rückforderung der Beihilfen treten an die Stelle der Folgen einer bloßen Aussetzung (vgl. in diesem Sinne Urteil EPAC/Kommission, oben in Randnr. 345 angeführt, Randnr. 156), so dass die rechtswidrig erlangten Vorteile von Anfang an zurückzugewähren sind.

353    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kläger in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 gegen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens geltend machen, dass die fraglichen Maßnahmen bestehende Beihilfen seien und dass die Kommission dadurch, dass sie das förmliche Prüfverfahren eingeleitet und die Beihilfen als neue Beihilfen eingestuft habe, gegen die Verfahrensvorschriften für bestehende Beihilfen verstoßen habe. Dieses Vorbringen schließt sich an das Vorbringen in den gegen die endgültigen Entscheidungen gerichteten Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 an (vgl. zweiter und dritter Klagegrund in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02, oben in den Randnrn. 108 ff. geprüft). Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission die fraglichen Beihilferegelungen zu Recht als neue Beihilfen eingestuft hat (siehe oben, Randnr. 204), und die gegen die endgültigen Entscheidungen gerichteten Klagen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 abgewiesen (siehe oben, Randnr. 335).

354    Die Klagen gegen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens sind daher angesichts dessen, was die Kläger dazu vorgetragen haben, gegenstandslos geworden.

355    Da das Gericht festgestellt hat, dass die endgültig gewordenen Entscheidungen der Kommission, mit denen die Aufhebung der fraglichen Steuerregelungen und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wurde, rechtmäßig sind, besteht für die Kläger unter diesen Umständen kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten.

356    Im Übrigen ist zu dem Urteil vom 9. Oktober 2001, Italien/Kommission (oben in Randnr. 350 angeführt), und dem Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2007, Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission (T‑246/99, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), auf die die Parteien hinweisen, zu bemerken, dass die Situation dort anders als im vorliegenden Fall war. Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, in der die fraglichen Maßnahmen als neue Beihilfen eingestuft wurden, führte nämlich zum Erlass endgültiger Entscheidungen der Kommission, in denen die fraglichen Maßnahmen als neue, jedoch – unter bestimmten Voraussetzungen – mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen eingestuft wurden (Urteil Tirrenia di Navigazione u. a./Kommission, Randnrn. 7 und 12).

357    Im vorliegenden Fall hat die Kommission dagegen drei endgültige Entscheidungen erlassen, in denen die drei in Rede stehenden Regelungen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare neue Beihilfen eingestuft wurden.

358    Nachdem das Gericht diese Beurteilung der Kommission einschließlich der Qualifizierung, dass es sich um neue Beihilferegelungen handelt, bestätigt hat (siehe oben, Randnrn. 204, 207 und 335), folgt daraus, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen aufgehoben und die Beihilfen von Anfang an zurückgefordert werden müssen und dass nicht mehr über die Frage zu entscheiden ist, ob dieselben Maßnahmen, deren Aussetzung die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens angeordnet hatte, ausgesetzt werden mussten, solange die das – mit der angefochtenen Entscheidung eröffnete – Verfahren beendende(n) Entscheidung(en) noch ausstand(en) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, oben in Randnr. 342 angeführt, Randnrn. 23 bis 27).

359    Nach Ansicht der Kläger ist das Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission (oben in Randnr. 342 angeführt), auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich das einzige in der Klage vorgebrachte Argument auf die Qualifizierung der streitigen Maßnahme als Beihilfe bezogen habe, während im vorliegenden Fall ihr Argument darin bestehe, dass es sich um eine bestehende Beihilfe handele und dass das Prüfverfahren fehlerhaft gewesen sei.

360    Dieses Vorbringen kann jedoch die Schlussfolgerung nicht entkräften, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 gegenstandslos geworden sind.

361    Das Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission (oben in Randnr. 342 angeführt), betraf nämlich eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die Steuergutschrift und die Minderung der Bemessungsgrundlage zugunsten von Ramondín bzw. Ramondín Cápsulas einzuleiten. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass diese Klage gegen die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gegenstandslos geworden war, nachdem es die auf das gleiche Vorbringen gestützte Klage gegen die endgültige Entscheidung der Kommission abgewiesen hatte.

362    Der Sachverhalt ist daher trotz des Vorbringens der Kläger auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Gericht hat nämlich, wie erwähnt, das Vorbringen zur Qualifizierung der Beihilferegelungen als bestehende Beihilfen und zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler geprüft und zurückgewiesen. Daher ist das Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission (oben in Randnr. 342 angeführt), in Anbetracht des Gegenstands des Rechtsstreits auf den vorliegenden Fall übertragbar.

363    Deshalb ist – ohne dass über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit und über den von den Klägern im Rahmen ihrer jeweiligen Erwiderung gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen endgültigen Entscheidungen entschieden zu werden braucht – festzustellen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 gegenstandslos geworden sind, so dass über sie nicht mehr zu entscheiden ist.

 Zu den Anträgen auf prozessleitende Maßnahmen

364    Erstens beantragen die Kläger, dass das Gericht die Kommission auffordern möge, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

365    Dazu ist zu bemerken, dass die Kommission in der Anlage zu ihren Klagebeantwortungen eine Kopie der Beschwerde von 1994 und das von ihr an die Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 18. Juli 1995 vorgelegt hat.

366    Da das Gericht sämtliche Klagegründe der Kläger anhand der in den Akten enthaltenen Angaben und der Erläuterungen hat prüfen können, die in der mündlichen Verhandlung gegeben worden sind, ist die Kommission nicht aufzufordern, weitere Dokumente vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, Slg. 2007, I‑10005, Randnrn. 77 bis 79, mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑88/01, Slg. 2005, II‑1165, Randnr. 81, bestätigt wurde).

367    Zweitens beantragen die Kläger, vor den von ihnen erhobenen Klagen in den Rechtssachen T‑227/01 bis T‑229/01 und T‑230/01 bis T‑232/01 – bei denen es um die Entscheidungen der Kommission geht, mit denen diese die Steuerregelungen über die Einführung einer Steuergutschrift von 45 % der Investitionen und einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilferegelungen eingestuft hat – die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02 zu behandeln und über sie zu entscheiden.

368    Das Gericht hat die von den Klägern genannten Rechtssachen gleichzeitig geprüft. Die mündliche Verhandlung hat für alle diese Rechtssachen am 15., am 16. und am 17. Januar 2008 stattgefunden, und die Urteile werden am selben Tag erlassen, so dass dieser Antrag auf prozessleitende Maßnahmen gegenstandslos geworden ist.

369    Die Anträge der Kläger auf prozessleitende Maßnahmen sind daher zurückzuweisen.

 Kosten

I –  Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01

370    Gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Da die Kläger mit den Klagen unterlegen sind, die sie in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 gegen die endgültigen Entscheidungen erhoben haben, die nach der in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 angefochtenen Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, erlassen wurden, sind ihnen in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 die Kosten aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, oben in Randnr. 342 angeführt, Randnr. 28).

II –  Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02

371    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 unterlegen sind, sind ihnen außer ihren eigenen Kosten entsprechend den Anträgen der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja auch deren Kosten aufzuerlegen.

372    Die Comunidad autónoma del País Vasco und Confebask tragen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      In den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01

–        ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt;

–        tragen das Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava, das Territorio Histórico de Guipúzcoa – Diputación Foral de Guipúzcoa und das Territorio Histórico de Vizcaya – Diputación Foral de Vizcaya ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.      In den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02

–        werden die Klagen abgewiesen;

–        tragen das Territorio Histórico de Álava – Diputación Foral de Álava, das Territorio Histórico de Guipúzcoa – Diputación Foral de Guipúzcoa und das Territorio Histórico de Vizcaya – Diputación Foral de Vizcaya ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Comunidad autónoma de La Rioja;

–        tragen die Comunidad autónoma del País Vasco – Gobierno Vasco und die Confederación Empresarial Vasca (Confebask) jeweils ihre eigenen Kosten.

Vilaras

Martins Ribeiro

Dehousse

Šváby

 

      Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2009.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

I –  Gemeinschaftsrecht

II –  Die nationale Regelung

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Die angefochtenen endgültigen Entscheidungen

I –  Die Entscheidung vom 28. November 2000 über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01)

II –  Die angefochtenen Entscheidungen (Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02)

Verfahren

Anträge der Parteien

I –  In den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01

II –  In den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02

Rechtliche Würdigung

I –  Zu den Klagen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02 auf Nichtigerklärung der endgültigen Entscheidungen, mit denen die Unvereinbarkeit der fraglichen Regelungen festgestellt und die Rückzahlung der gezahlten Beihilfen verfügt wurde

A –  Zur Zulässigkeit der Streithilfe von Confebask in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch das Gericht

B –  Zur Begründetheit der Klagen in den Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02

1.  Zweiter Klagegrund: Bei den fraglichen Beihilferegelungen habe es sich um bestehende Regelungen gehandelt

a)  Erster Teil: Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung Nr. 659/1999

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

b)  Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die für bestehende Beihilferegelungen geltenden Verfahrensvorschriften

3.  Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

4.  Fünfter Klagegrund: Verfahrensfehler sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung

a)  Zur Rüge eines Verfahrensfehlers

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

b)  Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Dauer der Vorprüfung

–  Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

–  Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

5.  Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

II –  Zu den auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerichteten Klagen in den Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01

A –  Vorbringen der Parteien

B –  Würdigung durch das Gericht

Zu den Anträgen auf prozessleitende Maßnahmen

Kosten

I –  Rechtssachen T‑30/01 bis T‑32/01

II –  Rechtssachen T‑86/02 bis T‑88/02


* Verfahrenssprache: Spanisch.