Language of document : ECLI:EU:T:2019:820

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

28. November 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – Entscheidung, mit der die Auslandszulage verweigert wird – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts – Dienst für einen anderen Staat – Diplomatenstatus – Fünfjähriger Bezugszeitraum“

In der Rechtssache T‑592/18,

Katarzyna Wywiał-Prząda, wohnhaft in Wezembeek-Oppem (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und D. Milanowska,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. November 2017, mit der der Klägerin die Auslandszulage verweigert wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richterinnen A. Marcoulli und R. Frendo (Berichterstatterin),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie kam am 22. September 2010 nach Belgien, nachdem ihr Ehemann zum diplomatischen Berater bei der Ständigen Vertretung der Republik Polen bei der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) ernannt worden war.

2        Ab dem 2. Juli 2010 besaß sie einen Diplomatenpass, der vom polnischen Außenministerium ausgestellt worden war.

3        Vom 7. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 arbeitete die Klägerin als Sekretärin in der Ständigen Vertretung der Republik Polen bei der Europäischen Union.

4        Vom 9. November 2012 bis zum 11. Januar 2013 moderierte sie Gesprächsrunden in Brüssel (Belgien) für einen gemeinnützigen Verein und insoweit wurde eine Spesenrechnung beglichen.

5        Die Klägerin gab ihren Diplomatenpass zurück und wurde zum 7. Juni 2013 in das Ausländerregister von Woluwe-Saint-Pierre (Belgien) eingetragen.

6        Die Klägerin war vom 16. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2015 und dann vom 4. Januar 2016 bis zum 31. August 2017 nacheinander bei zwei belgischen Unternehmen im Rahmen von Dienstleistungen für die Europäische Kommission beschäftigt.

7        Am 9. September 2016 kehrte der Ehemann der Klägerin nach Beendigung seiner diplomatischen Mission nach Polen zurück. Die Klägerin blieb mit ihrem gemeinsamen Sohn in Belgien.

8        Am 1. September 2017 wurde die Klägerin von der Kommission als Vertragsbedienstete eingestellt.

9        Mit Entscheidung vom 23. November 2017 versagte die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde der Kommission (im Folgenden: Einstellungsbehörde) der Klägerin die Gewährung der Auslandszulage (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

10      Die Klägerin legte am 21. Februar 2018 Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 18. Juni 2018, die am selben Tag zugestellt wurde, zurückgewiesen. Die Einstellungsbehörde bestimmte zunächst den „sechs Monate vor [dem] Dienstantritt ablaufenden Zeitraum von fünf Jahren“ (im Folgenden: Bezugszeitraum), der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) genannt ist, der nach den Art. 21 und 92 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf Vertragsbedienstete anwendbar ist. Sie legte diesen Bezugszeitraum auf den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2017 fest. Anschließend begründete sie die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin damit, dass diese seit dem 22. September 2010 in Belgien wohne, dort eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe und nach der Abreise ihres Mannes im September 2016 weiterhin dort gewohnt habe.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 28. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Die Kommission hat am 14. Dezember 2018 die Klagebeantwortung eingereicht.

13      Am 14. Februar 2019 hat die Klägerin die Erwiderung eingereicht.

14      Am 1. April 2019 hat die Kommission die Gegenerwiderung eingereicht.

15      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und es hat den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung schriftliche Fragen zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung gestellt.

16      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 9. Juli 2019 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

17      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts geltend. Der Klagegrund kann in zwei Teile untergliedert werden, wobei der erste Teil die Verkennung ihres Diplomatenstatus und der zweite Teil die fehlerhafte Anwendung des Begriffs „ständiger Wohnsitz“ betrifft.

 Erster Teil: Verkennung des Diplomatenstatus der Klägerin

20      Die Klägerin trägt vor, dass sie als Ehefrau eines Diplomaten vom 22. September 2010, dem Datum ihrer Ankunft in Belgien, bis zum 16. Juni 2013, dem Datum der Rückgabe ihres Diplomatenpasses, Diplomatenstatus besessen habe. Aufgrund dieses Diplomatenstatus hätte ihr gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich Satz 2 des Anhangs VII des Statuts die Neutralisierung dieses Zeitraums zugutekommen müssen. Diese Neutralisierung bewirke, dass der Bezugszeitraum am 1. Mai 2009 begonnen habe, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie in Polen gewohnt und gearbeitet habe und keine Verbindung zu Belgien gehabt habe. Ein Bediensteter verliere die Auslandszulage jedoch nur dann, wenn er während des gesamten Bezugszeitraums seinen ständigen Wohnsitz im Land seines Dienstortes gehabt oder seine hauptberufliche Tätigkeit dort ausgeübt habe. Da dies nicht der Fall sei, müsse ihr die Auslandszulage gewährt werden.

21      Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts lautet:

„Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt:

a)      Beamten, die

–        die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und

–        während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b)      Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.“

22      Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts umfasst somit zwei Teile. Der erste Teil legt die beiden Bedingungen fest, die der Beamte grundsätzlich kumulativ erfüllen muss, um die Auslandszulage zu erhalten: Er darf niemals die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt, besessen haben, und er darf während des sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet dieses Staates weder seinen ständigen Wohnsitz gehabt noch seine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben; der zweite Teil sieht als Ausnahme von diesem Grundsatz vor, dass die Lage, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt, nicht berücksichtigt wird. Die diesem Dienst entsprechenden Zeiträume werden somit neutralisiert.

23      Im Übrigen wird die Auslandszulage dem betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts nur verweigert, wenn er während des gesamten Bezugszeitraums seinen ständigen Wohnsitz im Land seines Dienstorts hatte oder dort seine hauptberufliche Tätigkeit ausübte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Pondichie/Kommission, F‑50/14, EU:F:2015:62, Rn. 35). Im vorliegenden Fall hätte die Neutralisierung des Zeitraums vom 22. September 2010 bis zum 16. Juni 2013, in dem die Klägerin mit Diplomatenstatus als Ehefrau eines Diplomaten in Belgien lebte, zur Folge, dass der Beginn des Bezugszeitraums auf den 6. Juni 2009 vorgezogen würde und nicht auf den 1. Mai 2009, wie die Klägerin behauptet, d. h. auf einen Zeitpunkt, in dem sie in Polen lebte und arbeitete und keine Verbindung zu Belgien hatte.

24      Daher ist über die Frage zu entscheiden, ob der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts verwendete Begriff „Lage …, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat … ergibt“, so auszulegen ist, dass er den Zeitraum umfasst, in dem die Klägerin als Ehefrau eines Diplomaten Diplomatenstatus besaß.

25      Die Neutralisierung des Zeitraums, der einer Lage entspricht, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation im Dienststaat ergibt, erklärt sich dadurch, dass bei einem solchen Dienst davon ausgegangen wird, dass das spezifische Band des Betroffenen zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und somit verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt (Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 49).

26      Des Weiteren trägt die Klägerin vor, dass sie als Ehefrau eines Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) verschiedene Vorrechte und Immunitäten genossen habe. Sie ist der Ansicht, dass dieser Diplomatenstatus als solcher die Knüpfung eines dauerhaften Bandes mit dem Dienststaat verhindere. Er sei somit als „Lage …, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat … ergibt“, im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich Satz 2 des Anhangs VII des Statuts einzustufen.

27      In Rn. 14 seines Urteils vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission (246/83, EU:C:1985:165), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass diese Bestimmung nur Situationen betrifft, die sich aus dem Dienst des neu eingestellten Beamten selbst ergeben, und dass sie nicht auf andere Personen erstreckt werden kann.

28      Nach Ansicht der Klägerin ist diese Rechtsprechung auf sie nicht anwendbar, weil in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission (246/83, EU:C:1985:165), ergangen sei, die Betroffene, die ihren Mann, einen Beamten der Europäischen Kommission, nach Belgien begleitet habe, nicht aufgrund dieses Umstands Diplomatenstatus besessen habe.

29      Im Urteil vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission (246/83, EU:C:1985:165), hat sich der Gerichtshof jedoch in keiner Weise auf diesen fehlenden Diplomatenstatus gestützt, um einen Anspruch der Betroffenen auf die Auslandszulage abzulehnen.

30      Es trifft zu, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C‑424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 42 und 43), das von der Klägerin angeführt wird, die Vorrechte und Befreiungen und den besonderen Status, den die Betroffene genoss, erwähnt hat, um anzuerkennen, dass sie durch ein spezifisches Band mit einem anderen Staat verbunden war, das ihrer Integration in das Dienstland entgegenstand. Es ging jedoch in dieser Rechtssache um die Frage, ob die Klägerin, die in der Verbindungsstelle der Bundesländer der Republik Österreich arbeitete, im Dienst der Republik Österreich stand und somit mit ihr verbunden war. Der Gerichtshof hat diese Verbundenheit im fraglichen Urteil aus einer Reihe von Punkten abgeleitet. Der erste Punkt war, dass für das Personal einer ständigen Vertretung davon auszugehen war, dass es aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Strukturen dieser Vertretung im Dienst des betreffenden Mitgliedstaats stand und sich damit in einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation befand. Der zweite Punkt war, dass die Betroffene, obwohl sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beschäftigt war, Mitglied des Personals der Ständigen Vertretung der Republik Österreich war und in der dienstlichen Hierarchie dem österreichischen Botschafter unterstand, so dass sie als im Dienst der Republik Österreich stehend anzusehen war. Schließlich ergab sich der dritte Punkt daraus, dass sie den gleichen Status wie die anderen in dieser Vertretung diensttuenden Beamten hatte (Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C‑424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 41 und 42). Daher kann der besondere Status, den der Gerichtshof in Rn. 43 dieses Urteils nennt, nicht so verstanden werden, dass er sich nur aus den Vorrechten und Befreiungen der Betroffenen ergab. Der Gerichtshof hat vielmehr vorwiegend darauf abgestellt, dass sie in der Ständigen Vertretung der Republik Österreich für diese Dienst verrichtet hatte.

31      In seinem anschließenden Urteil vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C‑7/06 P, EU:C:2007:724, Rn. 51), das ebenfalls von der Klägerin angeführt wird, verweist der Gerichtshof auf sein Urteil vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C‑424/05 P, EU:C:2007:367), und führt aus, dass der besondere Status der betreffenden Person als Mitglied des Personals einer Ständigen Vertretung ihr spezifisches Band zu dem fraglichen Mitgliedstaat begründet habe und dass dieser privilegierte Status, der es ihr ermöglicht habe, in den Genuss verschiedener Vorrechte und Immunitäten zu gelangen, als solcher ein Hindernis dafür errichte, dass sie ein dauerhaftes Band zum Dienststaat knüpfen und sich damit hinreichend in die Gesellschaft dieses Staates integrieren könne. In Rn. 50 des Urteils vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C‑7/06 P, EU:C:2007:724), hat der Gerichtshof jedoch, nach wie vor unter Berücksichtigung des Urteils vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier (C‑424/05 P, EU:C:2007:367), klargestellt, dass die funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung ein entscheidender Gesichtspunkt sei, um davon auszugehen, dass eine neu eingestellte Beamtin im Dienst eines anderen Staates gestanden habe (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C‑211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 45).

32      Schließlich hat der Gerichtshof in Fortführung des Urteils vom 29. November 2007, Salvador García/Kommission (C‑7/06 P, EU:C:2007:724), in seinem Urteil vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission (C‑211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 49), entschieden, dass für die Auslegung des Ausdrucks „Dienst für einen anderen Staat“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts allein die Tatsache als relevant anzusehen sei, dass der Dienst in der Ständigen Vertretung eines anderen Staates als dem Dienststaat geleistet wird.

33      Daraus folgt, dass selbst nach der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung der einzige Gesichtspunkt, der verhindert, dass ein Band zum Dienststaat geknüpft wird, die Leistung von Diensten bei einer diplomatischen Vertretung eines anderen Staats oder einer internationalen Organisation unter funktioneller Eingliederung ist.

34      Die Klägerin wendet jedoch ein, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich Satz 2 des Anhangs VII des Statuts verwendete Formulierung „Lage …, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt“, andere Situationen erfasse als die, die sich allein aus der Wahrnehmung von Aufgaben für einen solchen Staat oder eine solche Organisation ergäben.

35      Die Rechtsprechung ist tatsächlich in dem Sinne festgelegt, dass diese Bestimmung nicht allein auf Personen beschränkt werden kann, die Mitglieder des Personals eines anderen Staats als des Dienststaats oder einer internationalen Organisation waren, denn sie stellt auf alle „Lage[n] …, die sich aus dem Dienst für einen [solchen] Staat oder eine [solche] Organisation [ergeben]“, ab (Urteile vom 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission, T‑83/03, EU:T:2005:371, Rn. 45, und vom 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T‑368/03, EU:T:2005:372, Rn. 42). Diese Rechtsprechung lässt sich, wie die Klägerin ausführt, dadurch erklären, dass diese Wendung eine weitere Bedeutung hat als die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts verwendete Formulierung „Ausübung einer Tätigkeit“ (Urteil vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T‑4/92, EU:T:1993:29, Rn. 36).

36      Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich letzter Satz des Anhangs VII des Statuts nicht nur die Fälle erfasst, in denen die betreffende Person in einem Beschäftigungsverhältnis im engeren Sinne stand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001, Liaskou/Rat, T‑60/00, EU:T:2001:129, Rn. 50). Gleichwohl trifft nach derselben Rechtsprechung die Wendung „Lage …, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt“, nur Situationen, in denen sich der Dienst aus einer direkten rechtlichen Verbindung zwischen der betreffenden Person und dem fraglichen Staat oder der fraglichen internationalen Organisation ergibt, beispielsweise im Rahmen eines Praktikums oder eines Sachverständigenvertrags (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission, T‑83/03, EU:T:2005:371, Rn. 45, und vom 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T‑368/03, EU:T:2005:372, Rn. 42).

37      Folglich kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich letzter Satz des Anhangs VII des Statuts nicht auf die Ehefrau eines Diplomaten ausgedehnt werden, die in dieser Eigenschaft bestimmte Vorrechte und Immunitäten nach dem Wiener Übereinkommen genoss, jedoch keine solche direkte rechtliche Verbindung geltend machen kann. Die Kommission weist insofern zu Recht darauf hin, dass der Anspruch der Klägerin auf den Diplomatenstatus kein eigenes Recht, sondern ein abgeleitetes Recht war, das das Familienleben der diplomatischen Bediensteten erleichtern sollte und ihr aufgrund der Dienstausübung ihres Mannes zukam.

38      Die Klägerin macht ferner geltend, dass bei der Prüfung des Grads ihrer Integration in Belgien, der letztlich für die Entscheidung über die Gewährung der Auslandszulage maßgeblich sei, nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass sie gemäß dem Wiener Übereinkommen und einem Rundschreiben des belgischen Staats vom 15. Mai 2014 betreffend die Ausübung einer gewinnorientierten Berufstätigkeit oder gewerblichen Tätigkeit durch berufsmäßige Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder ihre Familienmitglieder (im Folgenden: Rundschreiben des belgischen Staats) nur dann eine berufliche Tätigkeit in Belgien habe ausüben dürfen, wenn sie ihren Diplomatenpass zurückgegeben und so auf ihren Diplomatenstatus, der den Mitgliedern der Familie eines Diplomaten gewährt werde, verzichtet habe.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation u. a. von der persönlichen Situation des Beamten abhängt, nämlich vom Grad seiner Integration in den Dienststaat, wie er sich beispielsweise aus der vorherigen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in diesem Staat ergibt (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 24. Januar 2008, Adam/Kommission, C‑211/06 P, EU:C:2008:34, Rn. 38, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44). Sollte sich folglich herausstellen, dass eine solche Berufstätigkeit nicht ausgeübt werden konnte, könnte dies ein Punkt sein, der dieser Integration entgegenstehen und im Umkehrschluss das Vorliegen einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation belegen könnte.

40      Art. 42 des Wiener Übereinkommens sieht jedoch vor, dass „ein Diplomat … im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben [darf], die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind“, und es gibt keine Bestimmung, die den Anwendungsbereich dieses Verbots auf Familienangehörige des Diplomaten ausdehnt. Im Gegensatz zu den Diplomaten können diese also im Rahmen der Gesetze und Regelungen des Empfangsstaats und somit gegebenenfalls mittels der Genehmigungen, die von jedem Ausländer der betreffenden Staatsangehörigkeit verlangt werden, wie z. B. einer Arbeitserlaubnis, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Empfangsstaat ausüben. Als Angehörige eines Mitgliedstaats der Union war die Klägerin jedoch sogar von dieser Verpflichtung befreit. Darüber hinaus behalten die Familienangehörigen eines Diplomaten trotz der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich ihre Vorrechte und Immunitäten, wie sie in den nach Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens für sie geltenden Art. 29 bis 36 dieses Übereinkommens vorgesehen und umschrieben sind. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Buchst. c des Wiener Übereinkommens wird nämlich nur die Immunität hinsichtlich der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bezug auf alle Klagen, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit betreffen, aufgehoben. Die strafrechtliche Immunität wird nicht im Voraus aufgehoben.

41      Auch wenn das belgische Rundschreiben nach dem Zeitraum ergangen ist, der nach Ansicht der Klägerin hätte neutralisiert werden müssen, untermauert es die vorstehenden Ausführungen.

42      Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist ferner festzustellen, dass der Ehemann der Klägerin im Gegensatz zu ihr selbst auf keinen Fall eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Belgien ausüben konnte. Die Rechtslage war für die Klägerin und ihren Ehemann also nicht gleich.

43      Die Klägerin beruft sich weiter auf Art. 57 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963. Sie beschreibt jedoch die Aufgaben ihres Mannes als die eines Diplomaten, genauer gesagt, als die eines „Beraters der Ständigen Vertretung der Republik Polen bei der NATO“. Da nicht untermauert wird, inwiefern diese Aufgaben unter dieses Übereinkommen fallen sollten, ist folglich davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

44      Nach Ansicht der Klägerin gibt es auch keine Erklärung dafür, dass sich ein Bediensteter, der im Dienstland Aufgaben für einen Staat oder eine internationale Organisation wahrnehme, eher in einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation befinden sollte als sein Ehepartner, der ebenfalls dort gelebt habe, ohne solche Aufgaben wahrzunehmen, aber ebenfalls Diplomatenstatus besitze.

45      Wie bereits dargelegt (vgl. oben, Rn. 39), hängt der Begriff des Vorliegens einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation u. a. vom Grad der Integration der betroffenen Person im Dienstland ab. Es kann zwar vermutet werden, dass eine Person ein spezifisches Band zu ihrem Herkunftsstaat aufrechterhält, wenn sie in dessen Vertretung oder Botschaft arbeitet, und dass dies die Herstellung einer dauerhaften Bindung zum Dienstland verhindert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C‑424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 38, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 49), dies gilt jedoch nicht zwangsläufig auch für ihren Ehegatten, der nicht das gleiche berufliche Umfeld teilt, das dem Dienst für diesen Staat gewidmet ist, und daher über ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten zur Integration in die Gesellschaft des Empfangslandes verfügt.

46      Schließlich trägt die Klägerin vergeblich vor, dass, wenn ihr Mann am selben Tag wie sie von den Unionsorganen eingestellt worden wäre, der Zeitraum, in dem er Diplomatenstatus besaß, neutralisiert worden wäre. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 27 bis 37, 40 und 45, dass sie und ihr Ehemann sich nicht in derselben rechtlichen und tatsächlichen Situation befanden.

47      Somit ist das Vorliegen einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation, durch das ein Anspruch auf eine Auslandszulage begründet wird, unabhängig von dem Diplomatenstatus, den die Person nach dem Völkerrecht genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission, T‑4/92, EU:T:1993:29, Rn. 40). Dies ist erst recht der Fall, wenn diese Person, wie die Klägerin im vorliegenden Fall, diesen Status genießt, ohne zum Personal einer internationalen Organisation oder einer Vertretung eines anderen Staates als dem Dienststaat zu gehören.

48      Folglich hat die Einstellungsbehörde ohne Verkennung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich letzter Satz des Anhangs VII des Statuts den Bezugszeitraum auf die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2017 festgelegt und ihn nicht bis zum 6. Juni 2009 vorgezogen.

49      Aus alledem ergibt sich folglich, dass der erste Teil des Klagegrundes der Klägerin zurückzuweisen ist.

 Zweiter Teil: Fehler bei der Anwendung des Begriffs des ständigen Wohnsitzes

50      Die Klägerin macht hilfsweise geltend, dass sie, auch wenn der Zeitraum, in dem sie einen besonderen Diplomatenstatus besessen habe, nicht neutralisiert werden könne, während dieses Zeitraums nicht die Absicht gehabt habe, ihrer Anwesenheit in Belgien die Stabilität zu verleihen, die erforderlich sei, um in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich Satz 1 des Anhangs VII des Statuts zu fallen. Sie führt insoweit sachliche Gesichtspunkte an, die allesamt Hinweise darauf seien, dass sie sich in einer die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfüllenden Situation befinde.

51      Die Klägerin trägt erstens vor, dass ihr Aufenthalt in Belgien untrennbar mit der diplomatischen Mission ihres Mannes verbunden gewesen sei und dass ihre Anwesenheit in Belgien deshalb nur prekärer und vorübergehender Natur gewesen sei. Aufgrund dieser prekären und vorübergehenden Natur sei es nicht sinnvoll gewesen, zu versuchen, dauerhafte Beziehungen zu Belgien herzustellen.

52      Da jedoch die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vom Grad der Integration der betroffenen Person im Dienstland vor ihrem Dienstantritt abhängt (vgl. oben, Rn. 39) und da der Grad der Integration unabhängig von dem Diplomatenstatus ist, den sie nach dem Völkerrecht genießt (vgl. oben, Rn. 47), ist der Umstand, dass der Aufenthalt der Klägerin in Belgien auf die diplomatische Mission ihres Ehemanns zurückgeht, als solcher unerheblich.

53      Was die angeblich prekäre und vorübergehende Natur des fraglichen Aufenthalts betrifft, ist daran zu erinnern, dass es der Klägerin obliegt, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Umstand, dass das diplomatische Personal die Dienststelle regelmäßig wechseln soll, lässt jedoch nicht die Vermutung einer fehlenden Integration zu. Abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, ist das diplomatische Personal für mehrere Jahre in ein Land entsandt. Im vorliegenden Fall blieb der Ehemann der Klägerin sechs Jahre auf seiner Stelle in Brüssel.

54      Zweitens beruft sich die Klägerin auf die Besonderheit ihres Wohnsitzes in Belgien, da sie mit ihrer Familie in einer Wohnung untergebracht gewesen sei, die ihr von der Ständigen Vertretung der Republik Polen bei der NATO, die für die Miete und den Energieverbrauch aufgekommen sei, zur Verfügung gestellt worden sei.

55      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff des ständigen Wohnsitzes nach ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt wird, dass es der Ort ist, den der Betreffende als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen mit dem Willen gewählt hat, ihm einen beständigen Charakter zu verleihen. Darüber hinaus setzt der Wohnsitzbegriff, auch wenn er nicht rein quantitativ auf die im Hoheitsgebiet des einen oder anderen Staates verbrachte Zeit abstellt, neben der Tatsache der Anwesenheit an einem bestimmten Ort die Absicht voraus, diesem Umstand die Kontinuität zu verleihen, die sich aus einer gewohnten Lebensweise und aus der Entwicklung normaler sozialer Beziehungen ergibt (Urteil vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 48).

56      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin seit dem 22. September 2010 ihren Wohnsitz in Belgien. Der Umstand, dass sie materielle Vorteile erhielt, wie eine Dienstwohnung, für deren Miete und Energieverbrauch die Ständige Vertretung der Republik Polen bei der NATO aufkam, kann kein Beweis für die Aufrechterhaltung einer Bindung zu ihrem Herkunftsland sein, die jegliche Integration in Belgien ausschließen würde. Mit anderen Worten, die Übernahme dieser Kosten durch die Republik Polen bedeutet nicht, dass diese Unterkunft nicht dauerhaft der ständige oder gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der Klägerin in Belgien sein konnte.

57      Diese Kostenübernahme hat die Klägerin auch nicht daran gehindert, soziale Beziehungen mit Belgien aufzunehmen. So ist die Tatsache, dass die Klägerin nach der Rückkehr ihres Mannes nach Polen mit ihrem Sohn in Belgien blieb, damit er dort seine Schulausbildung fortsetzen konnte, ein Anhaltspunkt für eine Integration. Ebenfalls ein Anhaltspunkt für diese Integration ist die Tatsache, dass die Klägerin noch während der Zeit, als sie Diplomatenstatus hatte, zeitweise mit einem im Bereich Ausbildung tätigen Brüsseler Verein zusammenarbeitete und so am Vereinsnetzwerk ihres zukünftigen Dienstlandes teilnahm.

58      Insoweit macht die Klägerin drittens gerade geltend, dass das Moderieren von Konversationsrunden keine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts darstelle und dass aufgrund dessen nicht vermutet werden könne, dass sie den Mittelpunkt ihrer Interessen auf Dauer nach Belgien habe verlegen wollen. Diese Tätigkeit sei sehr begrenzt gewesen und es seien ihr auch nur ihre Spesen erstattet worden. Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich um eine entgeltliche Tätigkeit gehandelt habe.

59      Man darf jedoch nicht aus den Augen verlieren, dass eine berufliche Tätigkeit zwar ein objektives Kriterium ist, das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts für die Beurteilung der Situation neu eingestellter Beamter und Bediensteter angeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T‑216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 25), dass diesem aber nur Beispielcharakter zukommt (Urteile vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C‑424/05 P, EU:C:2007:367, Rn. 35, und vom 13. Juli 2018, Quadri di Cardano/Kommission, T‑273/17, EU:T:2018:480, Rn. 44). Wenn ein Beamter oder ein Bediensteter zur Tätigkeit eines Akteurs der Vereinswelt in seinem künftigen Dienstland beiträgt, kann dies somit unter bestimmten Umständen ein Hinweis unter anderen für die Integration der betroffenen Person sein.

60      Viertens weist die Klägerin darauf hin, dass sie erst nach der Rückgabe ihres Diplomatenpasses am 16. Juni 2013 in die belgischen Personenregister eingetragen worden sei.

61      Zwar offenbart die Eintragung als Einwohner einer Gemeinde den Willen des Betroffenen und seine Absicht, diesen Ort als dauerhaften und ständigen Mittelpunkt für seinen Wohnsitz und seine Interessen festzulegen (Beschluss vom 26. September 2007, Salvador Roldán/Kommission, F‑129/06, EU:F:2007:166, Rn 60), doch bleibt diese Eintragung ein formales Element, aus dem im vorliegenden Fall nicht gefolgert werden kann, dass die Klägerin zuvor keinen tatsächlichen Wohnsitz in Belgien hatte, insbesondere unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Existenz dieses Wohnsitzes im Übrigen nicht bestritten wird.

62      Fünftens macht die Klägerin geltend, dass sie in dem Zeitraum, in dem ihr Ehemann in Belgien als Botschaftsangehöriger tätig gewesen sei, dauerhafte Verbindungen mit Polen beibehalten habe.

63      So trägt die Klägerin vor, Eigentümerin einer Immobilie in Polen geblieben zu sein und eine polnische Telefonnummer behalten zu haben. Sie habe dort sogar noch bis 2013 als Sprachlehrerin und vereidigte Übersetzerin gearbeitet und dort weiterhin Steuern gezahlt.

64      Der Umstand, dass die Klägerin ihren steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsland hat und dass sie dort Vermögensinteressen und ‑werte besitzt, kann jedoch nicht beweisen, dass sich ihr gewöhnlicher Wohnsitz in diesem Land befindet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2007, Salvador Roldán/Kommission, F‑129/06, EU:F:2007:166, Rn. 59). Dies gilt erst recht, wenn das im Herkunftsland für die Steuer deklarierte Einkommen aus einer im Ausland ausgeübten beruflichen Tätigkeit stammt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin gerade erklärt, dass sie von Belgien aus als selbständige vereidigte Übersetzerin für die polnischen Gerichte gearbeitet habe und in Bezug auf diese Tätigkeit für das Jahr 2012 ein Berufseinkommen von 2 664,64 PLN (ca. 650 Euro) angegeben habe. Sie hat in der mündlichen Verhandlung außerdem erklärt, dass sie im Jahr 2014 ihre Löschung aus dem polnischen Handelsregister beantragt habe und dass der für das genannte Jahr zur Steuer angemeldete Betrag von 54 289,16 PLN (ca. 12 700 Euro) das Gehalt gewesen sei, das sie in dem betreffenden Jahr in Belgien aus einer Beschäftigung bei einem belgischen Unternehmen, das Dienstleistungen für die Kommission erbracht habe, erhalten habe.

65      Auch der Umstand, dass die Klägerin eine polnische Telefonnummer behalten hat, kann nicht als Nachweis dafür dienen, dass die Klägerin den Mittelpunkt ihrer Interessen in Polen behalten hat, umso mehr, da es sich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, um eine Mobiltelefonnummer handelte, die daher vom belgischen Hoheitsgebiet aus benutzt werden konnte.

66      Sechstens trägt die Klägerin vor, sie habe immer in einem internationalen öffentlichen Umfeld gearbeitet, zunächst vom 7. Januar bis zum 31. Dezember 2011 in der Ständigen Vertretung der Republik Polen bei der Union und dann vom 16. Juni 2014 bis zum 31. August 2017 bei der Kommission. Sie ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass sie so in einem internationalen Umfeld gearbeitet und keine Tätigkeit im privaten Sektor ausgeübt habe, jegliche Vermutung der Integration in die belgische Gesellschaft entkräfte.

67      Wie die Klägerin selbst einräumt, hat sie eine berufliche Tätigkeit bei der Kommission jedoch nur mittels zweier aufeinanderfolgender Verträge mit zwei belgischen Gesellschaften ausgeübt, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für dieses Organ tätig waren. Die Rechtsprechung hat jedoch Dreiecksverhältnisse, bei denen der neue Beamte oder sonstige Bedienstete zwar zuvor bei Organen der Union gearbeitet hat, dies jedoch für Rechnung von Privatunternehmen, bei denen er angestellt war, vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich letzter Satz des Anhangs VII des Statuts ausgeschlossen (Urteil vom 28. Februar 2019, Pozza/Parlament, T‑216/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:118, Rn. 51). Daher kann die Tatsache, dass die Klägerin unter diesen Bedingungen bei der Kommission beruflich tätig war, nicht als Hinweis auf eine mangelnde Integration der Klägerin in Belgien im Bezugszeitraum angesehen werden.

68      Was die Tätigkeiten der Klägerin bei der Ständigen Vertretung der Republik Polen bei der Union betrifft, so liegen sie vor dem Bezugszeitraum. Sie konnten deshalb die Beurteilung der Einstellungsbehörde bei der Frage der Integration der Klägerin in diesem Zeitraum in Belgien nicht entscheidend beeinflussen.

69      Nach alledem greift der zweite Teil des Klagegrundes nicht durch und dieser ist insgesamt zurückzuweisen.

70      Die Klage ist daher abzuweisen.

 Kosten

71      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Frau Katarzyna Wywiał-Prząda trägt die Kosten.

Gratsias

Marcoulli

Frendo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. November 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.