Language of document : ECLI:EU:T:2011:114

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

24. März 2011(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Einheitliche fortdauernde Zuwiderhandlung – Beteiligung an der Zuwiderhandlung“

In der Rechtssache T‑385/06

Aalberts Industries NV mit Sitz in Utrecht (Niederlande),

Comap SA, vormals Aquatis France SAS, mit Sitz in La Chapelle‑Saint‑Mesmin (Frankreich),

Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG mit Sitz in Argenbühl‑Eisenharz (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Wesseling und M. van der Woude, dann Rechtsanwalt R. Wesseling,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis, V. Bottka und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 – Rohrverbindungen), hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerinnen mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter N. Wahl (Berichterstatter) und A. Dittrich,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

1        Mit der Entscheidung K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 – Rohrverbindungen) (Zusammenfassung in ABl. 2007, L 283, S. 63, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten, indem sie sich während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen (Fittings) aus Kupfer und Kupferlegierungen, die das gesamte EWR-Gebiet abdeckten, beteiligt hätten. Die Zuwiderhandlung habe in der Festsetzung der Preise, der Vereinbarung von Preislisten, Preisnachlässen und Rückvergütungen sowie von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen Märkte und der Kunden, im Austausch anderer geschäftlicher Informationen sowie in der Teilnahme an regelmäßigen Treffen und anderen Kontakten, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern, bestanden.

2        Die Klägerinnen, die Aalberts Industries NV (im Folgenden: Aalberts), die Comap SA, vormals Aquatis France SAS (im Folgenden: Aquatis), und die Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG (im Folgenden: Simplex), gehören zu den Adressaten der angefochtenen Entscheidung.

3        Aalberts ist die Muttergesellschaft eines international tätigen Industriekonzerns, der an der Euronext-Börse in Amsterdam notiert ist. Aalberts besitzt direkt oder indirekt mehrere Unternehmen, die in der Herstellung oder dem Vertrieb von Fittings tätig sind. Am 30. August 2002 übernahm Aalberts den gesamten Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Fittings der IMI plc, der damals in der „Yorkshire Fittings Group“ zusammengefasst war. Diese Übernahme erfolgte insbesondere durch Erwerb sämtlicher Anteile der Raccord Orléanais SA (später Aquatis) und der R. Woeste & Co. Yorkshire GmbH (später Simplex). Diese beiden Unternehmen wurden zu einem der Hauptgeschäftsbereiche der Aalberts-Gruppe, nämlich dem der Durchflusskontrollsysteme.

4        Im März 2006 wurde Comap, Adressatin der angefochtenen Entscheidung wegen Teilnahme an der Zuwiderhandlung unter der Kontrolle von Legris Industries SA und Klägerin in der Rechtssache T‑377/06, an die Aalberts-Gruppe veräußert. Mit E-Mail vom 16. April 2007 ist dem Gericht mitgeteilt worden, dass alle Aktiva und Passiva von Aquatis an Comap veräußert worden seien und dass Aquatis nicht mehr als rechtliche Einheit bestehe. Um die Einheitlichkeit der Bezugnahmen auf diese mit denen in der angefochtenen Entscheidung sicherzustellen, wird im vorliegenden Urteil ebenfalls auf Aquatis Bezug genommen.

5        Am 9. Januar 2001 informierte die Mueller Industries Inc., eine andere Herstellerin von Kupferfittings, die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fittingbranche und in anderen verwandten Branchen auf dem Kupferrohrmarkt und erklärte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) (114. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

6        Am 22. und 23. März 2001 führte die Kommission im Zuge ihrer Ermittlungen zu Kupferrohren und -fittings in den Betriebsstätten mehrerer Unternehmen, darunter IMI, die frühere Muttergesellschaft von Raccord Orléanais und R. Woeste & Co. Yorkshire, unangekündigte Nachprüfungen nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch (119. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

7        Im Anschluss an diese ersten Nachprüfungen teilte die Kommission im April 2001 ihre Ermittlungen zu Kupferrohren in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), das Verfahren in der Sache COMP/F‑1/38.121 (Fittings) und das Verfahren in der Sache COMP/E‑1/38.240 (Industrierohre) (120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

8        Am 24. und 25. April 2001 führte die Kommission weitere unangekündigte Nachprüfungen in den Betriebsstätten der Delta plc durch, einer Gesellschaft an der Spitze eines internationalen Maschinenbaukonzerns, zu dessen Engineering-Bereich mehrere Fittinghersteller gehörten. Diese Nachprüfungen betrafen ausschließlich Fittings (121. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

9        Ab Februar/März 2002 sandte die Kommission an die betroffenen Parteien mehrere Auskunftsverlangen zunächst nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und später nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (122. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

10      Im September 2003 beantragte IMI die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996. Diesem Antrag folgten die Anträge der Delta-Gruppe (März 2004) und der FRA.BO SpA (Juli 2004). Der letzte Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde im Mai 2005 von Advanced Fluid Connections plc (im Folgenden: AFC) gestellt. Durch die Informationen von FRA.BO wurde die Kommission darauf aufmerksam, dass die Zuwiderhandlung im Zeitraum 2001–2004, d. h. nach den Nachprüfungen, fortgesetzt wurde (Erwägungsgründe 115 bis 118 der angefochtenen Entscheidung).

11      Am 22. September 2005 leitete die Kommission in der Sache COMP/F‑1/38.121 (Rohrverbindungen) ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. den Klägerinnen zusandte (Erwägungsgründe 123 und 124 der angefochtenen Entscheidung).

12      Am 20. September 2006 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

13      In Art. 1 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerinnen an der Zuwiderhandlung in den folgenden Zeiträumen teilgenommen hätten:

–        Aalberts vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004;

–        Aquatis und Simplex vom 31. Januar 1991 bis zum 22. März 2001 als Mitglieder der IMI‑Gruppe und vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 als Mitglieder der Aalberts-Gruppe.

14      Für diese Zuwiderhandlung setzte die Kommission in Art. 2 Buchst. a und b der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerinnen folgende Geldbußen fest:

„a)      [Aalberts]: 100,80 Mio. Euro

davon gesamtschuldnerisch mit:

(i)      [Aquatis]: 55,15 Mio. Euro; und

(ii)      [Simplex]: 55,15 Mio. Euro

b)      1.     [IMI] gesamtschuldnerisch mit IMI Kynoch Ltd: 48,30 Mio. Euro

davon gesamtschuldnerisch mit:

(iii) [Aquatis]: 48,30 Mio. Euro; und

(iv)      [Simplex]: 48,30 Mio. Euro

2.      [Aquatis] und [Simplex] sind gesamtschuldnerisch haftbar für den zusätzlichen Betrag von: 2,04 Mio. Euro.“

15      Nach Art. 3 der angefochtenen Entscheidung hatten die in deren Art. 1 aufgeführten Unternehmen die dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen war, und künftig von der Wiederholung der in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

16      Bei der Festsetzung der Höhe der dem jeweiligen Unternehmen auferlegten Geldbuße wandte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Methode an, die die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3; im Folgenden: Leitlinien von 1998), vorsehen.

17      Was zunächst die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung anbelangt, stufte die Kommission diese aufgrund ihrer Art und ihrer räumlichen Reichweite als besonders schwerwiegend ein (755. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18      Da die Kommission ferner davon ausging, dass zwischen den betroffenen Unternehmen erhebliche Unterschiede bestünden, wandte sie eine differenzierte Behandlung an und stellte insoweit auf ihre – anhand ihrer Marktanteile bestimmte – relative Bedeutung auf dem fraglichen Markt ab. Auf dieser Grundlage teilte sie die betroffenen Unternehmen in sechs Kategorien ein, wobei sie jeweils auf den Umsatzanteil abstellte, den das jeweilige Unternehmen mit dem betroffenen Produkt im EWR im Jahr 2000 erzielt hatte; ausgenommen waren Aalberts und AFC, bei denen sie das Jahr 2003 heranzog (758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

19      Aalberts wurde der ersten Kategorie zugeordnet, für die der Ausgangsbetrag auf 60 Millionen Euro festgesetzt wurde, während IMI der zweiten Kategorie zugeordnet wurde, für die der Ausgangsbetrag auf 46 Millionen Euro festgesetzt wurde (765. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

20      Sodann hob die Kommission den Ausgangsbetrag für das jeweilige Unternehmen pro Jahr seiner Beteiligung an dem Kartell um 10 % an und um weitere 5 % für alle Zeiträume zwischen sechs Monaten und einem Jahr. In Bezug auf den Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis zum 31. Januar 1991 hielt die Kommission im Hinblick auf die in diesem Zeitraum geringe räumliche Reichweite eine Anhebung der Geldbuße um 5 % pro Jahr für angemessen (775. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

21      Schließlich wurde in der weiteren Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen der Kommission im Zeitraum vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 ein die Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen gegen die beiden Klägerinnen um 60 % rechtfertigender erschwerender Umstand gesehen (Erwägungsgründe 779 und 782 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

22      Mit Klageschrift, die am 14. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

23      Das Gericht (Achte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen, was diese innerhalb der gesetzten Frist getan hat.

24      Die Parteien haben in der Sitzung am 2. Februar 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

25      Die Klägerinnen beantragen,

–        Art. 1, Art. 2 Buchst. a und b Nr. 2 sowie Art. 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmungen sie betreffen;

–        hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

27      Die Klägerinnen machen fünf Klagegründe geltend:

–        rechtswidrige Zurechnung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung an das Mutterunternehmen Aalberts;

–        fehlender Verstoß gegen Art. 81 EG;

–        fehlende Beteiligung an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung;

–        Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Leitlinien von 1998;

–        Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).

28      Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für zweckmäßig, zuerst die Klagegründe 2 und 3 zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: fehlender Verstoß gegen Art. 81 EG

 Vorbringen der Parteien

29      Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Kontakte von Aquatis und Simplex mit ihren Wettbewerbern, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, gegen Art. 81 EG verstießen.

30      Sie machen insoweit zunächst geltend, dass die in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung der angeblichen Beteiligung von Aquatis an der Zuwiderhandlung in der Zeit vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 ausschließlich darauf gestützt sei, dass Aquatis an fünf Sitzungen des Logistikausschusses der Fédération française des négociants en appareils sanitaires, chauffage, climatisation et canalisations (FNAS), die zwischen dem 25. Juni 2003 und dem 20. Januar 2004 stattgefunden hätten, und an einer Telefonkonferenz am 16. Februar 2004, die ebenfalls im Rahmen der FNAS stattgefunden habe, teilgenommen habe.

31      Erstens seien die Sitzungen des FNAS-Logistikausschusses auf Wunsch der französischen Großhändler anberaumt worden, die ihren Kunden bei Armatur-Artikeln eine geringere Stückzahl je Verpackungseinheit hätten anbieten wollen, was höhere Kosten und damit höhere Produktpreise zur Folge gehabt hätte. Abgesehen von den mit der Einführung einer neuen Verpackung verbundenen technischen und organisatorischen Fragen seien in diesen Sitzungen auch finanzielle Fragen in Bezug auf die neue Verpackung von Armatur-Artikeln angesprochen worden. Entgegen der Behauptung der Kommission hätten diese Sitzungen keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt. Dem entspreche auch der Hinweis von AFC in ihrem Kronzeugenantrag.

32      Zweitens handele es sich bei den Beweisen, die die Kommission für ihre Annahme des Vorliegens einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung anführe, um Sitzungsprotokolle, die von einem Vertreter des FNAS-Logistikausschusses erstellt, nicht von den an den Sitzungen teilnehmenden Unternehmensvertretern unterzeichnet und von der Kommission außerdem falsch verstanden worden seien.

33      Aus diesen Sitzungsprotokollen gehe hervor, dass der Austausch von Standpunkten in der Arbeitsgruppe des FNAS-Logistikausschusses nicht zum Abschluss einer Vereinbarung geführt und keinen Austausch von vertraulichen Informationen nach sich gezogen habe.

34      Zu Simplex machen die Klägerinnen geltend, die angebliche Zuwiderhandlung in der Zeit vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 sei nur auf zwei Vorkommnisse gestützt, nämlich ein Telefongespräch mit FRA.BO am 25. Februar 2004 und einen Austausch von Standpunkten bei der Handelsmesse in Essen (Deutschland) am 18. März 2004.

35      Was erstens das Telefongespräch zwischen Frau P. (FRA.BO) und Herrn W. (Simplex) angeht, bestehe die einzige Unterlage aus der damaligen Zeit, die die Kommission gegen Simplex anführe, in Notizen aus dem Terminkalender von Frau P. vom 25. Februar 2004. Diese Notizen seien mehrdeutig und ließen keinerlei Schluss zu. Die Mehrdeutigkeit dieser Notizen und der Darlegungen von FRA.BO habe die Kommission zu der Feststellung im 511. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung veranlasst, dass die Preiserhöhung von dem unabhängigen Importeur von Simplex (Herrn D.) bestätigt worden sei. Ein solches Verständnis setze voraus, dass Herr W. Frau P. am 25. Februar 2004 mitgeteilt habe, dass Herr D. beschlossen habe, seine Preise ab dem 1. März 2004 um 5 % anzuheben. Wäre dem so gewesen, so wäre die Information über die Geschäftspolitik von Herrn D. und nicht die der Klägerinnen bereits auf dem Markt bekannt gewesen. Die von der Kommission in der Klagebeantwortung vorgetragene Alternativerklärung, die Wendung „von Herrn D. bestätigt“ habe sich wahrscheinlich auf eine Aussage von Herrn W. bezogen, dass die Preiserhöhung für den Absatz von Simplex gelte, der über Herrn D. erfolge, zeige ein weiteres Mal Versäumnisse der Kommission bei der Analyse des Sachverhalts und der vorgetragenen Behauptungen.

36      Was zweitens das Gespräch zwischen Herrn Ha. (IBP Ltd) und den Herren H. und Be., Berater bzw. Angestellter von Simplex, bei der Handelsmesse in Essen am 18. März 2004 angeht, bestehe der einzige Nachweis in der Erinnerung von Herrn Ha. Nach dessen Angabe habe es kurze Gespräche mit den Herren H. und Be. sowie mit Herrn K. (Comap) gegeben, die ihn nach den Absichten von IBP hinsichtlich einer Preiserhöhung gefragt hätten, worauf er geantwortet habe, dass IBP eine Preiserhöhung zum Monatsende plane. Ferner habe er ausgeführt, dass er den Kunden die Erhöhung bereits mitgeteilt habe, so dass diese Information nicht mehr vertraulich gewesen sei.

37      Die Klägerinnen machen insoweit als Erstes geltend, dass die Aussage von Herrn Ha. durch kein anderes Beweisstück bestätigt werde, und als Zweites, dass diese Aussage in ihrem Kern von Herrn H. und Herrn Be. bestritten worden sei. Deren Aussagen würden durch den Umstand bestätigt, dass Simplex bereits lange vor dem 18. März 2004 eine Preiserhöhung beschlossen und durchgeführt gehabt habe, indem sie sie ihren Kunden angekündigt habe. Es gebe daher keinen Grund, warum Herr H. oder Herr Be. nach den Absichten von Herrn Ha. hätte fragen sollen.

38      Zudem enthalte die einseitige Aussage von Herrn Ha. über eine geplante Preiserhöhung nichts, was für das Vorliegen einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 EG spreche. Überdies könne die von Herrn Ha. gegebene Auskunft nicht als geschäftlich problematisch angesehen werden, weil sie bereits auf dem Markt bekannt gewesen sei.

39      Schließlich lägen für andere Zeiträume keine Beweise vor. Die Klägerinnen beziehen sich insoweit auf die angeblichen Kontakte zwischen Frau P. und Angestellten von Comap, Simplex und Aquatis. Es habe sich dabei um „harmlose Unterhaltungen“ gehandelt, die zu keinem Verstoß gegen Art. 81 EG geführt hätten.

40      Die Kommission entgegnet, sie habe, was das Beweismaterial für Absprachen im Rahmen der FNAS-Sitzungen, an denen Aquatis teilgenommen habe, angehe, ihre Feststellungen auf die Protokolle dieser Sitzungen gestützt. Im Übrigen gebe es keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit dieser Protokolle in Zweifel zu ziehen.

41      Betreffend Simplex seien die Notizen im Terminkalender von Frau P. eindeutig und ließen keinen Zweifel bestehen, was Inhalt des Gesprächs zwischen ihr und Herrn W. gewesen sei, nämlich die Erhöhung der Preise in Griechenland um 5 %.

42      Zu dem Austausch von Standpunkten bei der Handelsmesse in Essen am 18. März 2004 hebt die Kommission ebenfalls hervor, dass der Kontakt zwischen Herrn Ha. und den Vertretern von Simplex nicht „einseitig“ gewesen sei, da Herr Ha. auf eine Frage der Vertreter von Simplex geantwortet habe, dass IBP für Ende des Monats eine Preiserhöhung geplant habe. Zudem handele es sich wirtschaftlich gesehen um eine sensible Information mit hinreichend genauer Angabe des Anwendungszeitpunkts. Selbst wenn Simplex, wie von den Klägerinnen behauptet, bereits für sich eine Preiserhöhung beschlossen gehabt haben sollte, sei jedoch der Versuch, die Ungewissheit über den Erfolg des eigenen Verhaltens auf dem Markt zu verringern, wettbewerbswidrig, da er dem Erfordernis eines selbständigen Marktverhaltens zuwiderlaufe.

43      Schließlich ließen die Beweise in Bezug auf die FNAS-Sitzungen, die Handelsmesse in Essen und den Austausch von Standpunkten über den griechischen Markt nur den Schluss zu, dass die Klägerinnen die Teilnahme an der 1988 begonnenen einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung wieder aufgenommen hätten.

 Würdigung durch das Gericht

44      Für den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG muss die Kommission genaue und übereinstimmende Beweismittel beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass der behauptete Verstoß begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20). Hat der Richter der Europäischen Union Zweifel, muss dies dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Der Unionsrichter kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T‑38/02, Slg. 2005, II‑4407, Randnr. 215).

45      Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Im Übrigen ist es üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnrn. 55 bis 57, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 51).

47      Hierbei kommt Erklärungen, die im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben werden, besondere Bedeutung zu. Diese im Namen von Unternehmen abgegebenen Erklärungen haben einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 205 und 211, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 103). Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall wird das von der Kommission gerügte Verhalten, nämlich die Teilnahme an den FNAS-Sitzungen, die Kontakte zwischen einem Angestellten einer der Klägerinnen und einem Vertreter von FRA.BO sowie die Kontakte bei der Messe in Essen, nicht bestritten. Die Klägerinnen bestreiten jedoch die Wettbewerbswidrigkeit dieses Verhaltens, die eine unerlässliche Voraussetzung für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG ist.

49      Folglich ist zu bestimmen, ob die nach den Nachprüfungen der Kommission im März 2001 festgestellten Verhaltensweisen als wettbewerbswidrige Kontakte einzustufen sind.

50      In Bezug auf Simplex stützte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass dieses Unternehmen an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung vom 25. Juni 2003 bis 1. April 2004 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) teilgenommen habe, auf zwei Vorkommnisse, nämlich ein Telefongespräch zwischen Frau P. (FRA.BO) und Herrn W. (Simplex) im ersten Halbjahr 2004 und ein Treffen bei der Messe in Essen am 18. März 2004.

51      Nach dem 511. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung informierte Herr W. im April 2004 FRA.BO über eine mögliche Preiserhöhung um 5 % auf dem griechischen Markt. Herr W. habe FRA.BO gebeten, Kontakt mit ihm aufzunehmen, damit eine Einigung über diese Erhöhung erzielt werden könne. Vor dieser Kontaktaufnahme habe Herr W. Frau P. am 25. Februar 2004 in einem Telefongespräch mitgeteilt, dass am 1. März 2004 eine Preiserhöhung von 5 % in Kraft treten solle. Diese Erhöhung sei von Herrn D., dem griechischen Importeur von Simplex, bestätigt worden.

52      Zunächst ist festzustellen, dass die Schlussfolgerung der Kommission, Simplex habe an dem Kartell während des gesamten streitigen Zeitraums teilgenommen, für das Jahr 2003 durch nichts belegt wird. Die Kommission hat sich nämlich nur auf die vorgenannten Vorkommnisse gestützt, die beide im Jahr 2004 stattfanden.

53      Aus dem Kronzeugenantrag von FRA.BO, wie er im 506. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zusammengefasst ist, geht zwar hervor, dass nach Angabe von FRA.BO die Wettbewerber auch nach den Nachprüfungen der Kommission noch sensible Informationen austauschten, vor allem durch bilaterale Kontakte. FRA.BO wies insbesondere darauf hin, dass „[d]iese Kontakte … zu mehreren Personen, aber insbesondere zu [Herrn W.] (IMI/Aalberts) und [Herrn P.] von Comap [bestanden]“.

54      FRA.BO hat jedoch keine schriftlichen Beweise dafür vorgelegt, dass Simplex mit ihren Vertretern häufig in Telefonkontakt war. In den Telefonabrechnungen von Frau P. und Frau B. (FRA.BO) der Jahre 2002 bis 2004, die der Stellungnahme von FRA.BO zu den Beschwerdepunkten beiliegen, ist der Name von Herrn W. nicht aufgeführt.

55      Sodann ist festzustellen, dass der Terminkalender von Frau P. (FRA.BO) verschiedene handschriftliche Notizen enthält, von denen nur eine Gruppe Simplex betrifft, nämlich die über ein Telefongespräch mit Herrn W. am 25. Februar 2004. Insoweit bezog sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf einen Kontakt, der Ende April, wahrscheinlich am 29. April 2004, zwischen Herrn W. und Frau P. stattgefunden habe. Abgesehen davon, dass dieser behauptete Kontakt nach dem von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Endzeitpunkt der Zuwiderhandlung liegt, ist in diesen handschriftlichen Notizen nicht angegeben, dass es sich um einen Kontakt mit Herrn W. handelt. Überdies ist, selbst wenn es sich um einen Kontakt mit Herrn W. handeln sollte, in diesen handschriftlichen Notizen nicht angegeben, dass dieser eine Preiserhöhung auf dem griechischen Markt angekündigt habe.

56      Wie sich nämlich herausgestellt hat, hatte FRA.BO in ihrem Kronzeugenantrag verschiedene handschriftliche Notizen miteinander verwechselt. Laut ihrer ersten Stellungnahme vom 14. Juli 2004 habe ein Direktor von IMI, Herr W., sie Ende April 2004 über eine etwaige Preiserhöhung auf dem griechischen Markt informiert und gebeten, dies einige Tage später zu besprechen, um eine Vereinbarung zu treffen („mettersi d’accordo“). Dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wird in einer dritten Gruppe handschriftlicher Notizen im Terminkalender von Frau P. erwähnt, nämlich jener über ein Telefongespräch, das am 29. April 2004 ausschließlich zum einen mit Frau B. und zum anderen mit Herrn Hu. geführt worden sei, und hätte im Rahmen einer Beziehung Lieferant–Kunde (Aquatis/Raccord Orléanais–FRA.BO) gesehen werden müssen.

57      Mit Memorandum vom 25. Januar 2005 änderte FRA.BO ihren Standpunkt und gab an, dass am 25. Februar 2004 ein Telefongespräch zwischen Herrn W. und Frau P. stattgefunden habe, in dem eine Preiserhöhung auf dem griechischen Markt erörtert worden sei. Ferner habe Herr W. in Bezug auf Herrn D. ausgesagt, dass die Preiserhöhung um 5 % mit Wirkung vom 1. März 2004 bestätigt worden sei.

58      Aus Randnr. 508 der Mitteilung der Beschwerdepunkte geht jedoch hervor, dass die Kommission die oben in den Randnrn. 55 und 56 angeführte Vermengung dreier unterschiedlicher Gruppen von handschriftlichen Notizen nicht berücksichtigt hat. Trotz der Ausführungen der Klägerinnen zu dieser Verwechslung in ihrer Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten hat die Kommission diesen Fehler im 511. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung abgesehen von kleineren Änderungen nicht korrigiert (siehe oben, Randnr. 51).

59      Folglich ist der einzige Beweis für den Kontakt zwischen Simplex und FRA.BO im streitigen Zeitraum die im 511. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführte Gruppe handschriftlicher Notizen vom 25. Februar 2004 im Terminkalender von Frau P. (FRA.BO), in der es heißt: „Parlato con [W.] x aumento in Grecia confermato x [D.] + 5 dal 1/03/04“ (Gespräch mit [W.] x Erhöhung in Griechenland bestätigt x [D.] + 5 ab 1. März 2004).

60      Insoweit ist festzustellen, dass nach den handschriftlichen Notizen vom 25. Februar 2004 an diesem Tag Standpunkte über Preise ausgetauscht wurden. Diese handschriftlichen Notizen besagen jedoch nicht eindeutig, von wem die Preiserhöhung beschlossen wurde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der von Simplex unabhängige Importeur (Herr D.) beschloss, seine Preise um 5 % ab dem 1. März 2004 zu erhöhen.

61      Da der Kontakt mit Herrn W. nur in einer einzigen, oben in Randnr. 59 erwähnten Gruppe handschriftlicher Notizen im Terminkalender von Frau P. erwähnt worden ist, ist mit dieser Gruppe handschriftlicher Notizen für sich allein die Teilnahme von Simplex an der im vorliegenden Fall zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht hinreichend nachgewiesen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Kontakt einen isolierten Fall darstellt. Zudem ließe sich, wie oben bereits festgestellt, mit dieser Gruppe handschriftlicher Notizen allein nicht nachweisen, dass Simplex im Jahr 2003 an dem Kartell beteiligt war.

62      Zum zweiten gegen Simplex angeführten Vorkommnis, nämlich dem im 520. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Treffen von Herrn Ha. (IBP) mit zwei Vertretern von Simplex bei der Messe in Essen am 18. März 2004, geht aus der Aussage von Herrn Ha. vom 28. November 2005 – die der Stellungnahme von AFC zu den Beschwerdepunkten beigefügt und später hinsichtlich des Datums dieses Vorkommnisses berichtigt wurde, da diese Messe im März 2004 und nicht wie im Kronzeugenantrag angegeben im Jahr 2002 stattfand – hervor, dass Herr Ha. auf eine Frage nach den Preisen von IBP geantwortet habe. Herr Ha. gab an, er erinnere sich an ein kurzes Gespräch mit Herrn H. und Herrn Be. (Simplex) sowie ein weiteres Gespräch mit Herrn K. Er machte hierzu folgende Aussage:

„Sie fragten mich nach den Plänen von IBP Deutschland bezüglich der Preise, ich sagte ihnen, dass wir vorhätten, sie Ende des Monats zu erhöhen. Die Erhöhung beruhe auf den gestiegenen Rohstoffpreisen. Über den Umfang der Erhöhung oder den Zeitpunkt ihrer Anwendung wurde nicht gesprochen, nur darüber, dass wir es machen würden. Ich meinte damals, dass ich den Kunden bereits mitgeteilt hatte, dass es eine Erhöhung geben würde, so dass die Information nicht mehr vertraulich war. Vielleicht hatte es sich herumgesprochen, und das war vielleicht der Grund, dass sie mich nach der Preiserhöhung von IBP fragten. Um dafür eine Bestätigung zu erhalten, hätten sie nicht Kunden nach einer Kopie der offiziellen Preisliste von IBP Deutschland fragen können, da diese erst am 30. März 2004 veröffentlicht wurde …“

63      Die Klägerinnen bestreiten jedoch, dass es einen wettbewerbswidrigen Kontakt gegeben habe. Sie legten hierzu im Verwaltungsverfahren zwei Aussagen vor, die denen von Herrn Ha. widersprechen.

64      Die von den Klägerinnen vorgelegte Aussage von Herrn H. lautet:

„Ich kann mich erinnern, Herrn [Ha.] auf dem Stand von Woeste getroffen und mit ihm gesprochen zu haben, aber ich habe ihn nicht über eine etwaige Preiserhöhung von IBP Deutschland befragt. Soweit ich mich erinnere, hat auch Herr [Ha.] dieses Thema nicht angesprochen.“

65      Weiter legten die Klägerinnen die Aussage von Herrn Be. vor, der sagte, er könne sich zwar nicht sicher erinnern, Herrn Ha. auf dieser Messe getroffen zu haben, doch könne er dies nicht ausschließen; er könne sich aber überhaupt nicht daran erinnern, spezifisch über Preise gesprochen zu haben.

66      In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine im Rahmen eines Kronzeugenantrags abgegebene Erklärung keinen hinreichenden Beweis darstellt, wenn ihre Richtigkeit bestritten worden ist (siehe oben, Randnr. 47).

67      Das Gericht hält insoweit entgegen dem Vortrag der Kommission in der mündlichen Verhandlung die Aussage von Herrn Ha. nicht für glaubhafter als die Aussagen der Vertreter einer der Klägerinnen, Herrn H. und Herrn Be. Dass sowohl IBP als auch die früheren Tochtergesellschaften von IMI in der Vergangenheit eine wettbewerbswidrige Haltung gezeigt hätten, die in einem Meinungsaustausch über Preise zum Ausdruck gekommen sei, reicht nicht aus, um hinsichtlich der Vorkommnisse auf dieser Messe der Aussage von Herrn Ha. höheren Beweiswert beizulegen als den Aussagen, auf die sich die Klägerinnen berufen. Somit ist mangels weiterer Indizien der behauptete wettbewerbswidrige Inhalt des Kontakts zwischen einem Vertreter von IBP und den Vertretern der Klägerinnen nicht rechtlich hinreichend bewiesen.

68      Nach alledem ist die Teilnahme von Simplex an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG im streitigen Zeitraum nicht rechtlich hinreichend bewiesen.

69      Folglich ist Art. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass Simplex im streitigen Zeitraum an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilgenommen hat.

70      Was die behauptete Teilnahme von Aquatis an der Zuwiderhandlung angeht, hält es das Gericht für zweckmäßig, diese Frage im Rahmen des dritten Klagegrundes zu prüfen.

 Zum dritten Klagegrund: fehlende Beteiligung an der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannten einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung

 Vorbringen der Parteien

71      Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass eine einheitliche, komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen vom März 2001 fortgesetzt worden sei, dass zwischen dem Verhalten von Aquatis und einem „restriktiven Gesamtsystem“ ein objektiver Zusammenhang bestehe und dass Aquatis von dem Bestehen eines solchen Systems gewusst habe oder hätte wissen müssen.

72      Im März 2001 sei durch die Nachprüfungen der Kommission den sogenannten „Super-EFMA“-Treffen, die vor oder im Anschluss an die Sitzungen der European Fittings Manufacturers Association (EFMA, Vereinigung der europäischen Fittinghersteller) stattgefunden hätten, und dem „lange währenden Kartell“ ein Ende gesetzt worden. Dennoch habe die Kommission an ihrer Auffassung festgehalten, dass Raccord Orléanais (die spätere Aquatis) von Juni 2003 bis zum 1. April 2004 gegen Art. 81 EG verstoßen habe. Nach Ansicht der Kommission hätten die von FRA.BO angegebenen Kontakte bewiesen, dass die einheitliche, komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung nicht eingestellt worden sei.

73      In diesem Zusammenhang weisen die Klägerinnen darauf hin, dass der Begriff der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung eine Ausnahme von der Regel darstelle, nach der die Kommission die genauen Modalitäten der Teilnahme eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung beweisen müsse. Dies bedeute, dass wie bei jeder Ausnahme von einem Grundsatz eine restriktive Auslegung geboten sei. Im vorliegenden Fall verstoße der Ansatz der Kommission gegen die Unschuldsvermutung, da er zu einer Situation führe, in der jede Abfolge offensichtlich voneinander unabhängiger Treffen von Wettbewerbern einer einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gleichgesetzt werden könne.

74      Außerdem verweisen die Klägerinnen auf die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Buchmann/Kommission (T‑295/94, Slg. 1998, II‑813, Randnr. 121), und vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnr. 773). Diesen zufolge hätte zunächst festgestellt werden müssen, worin das „gemeinsame System“ bestehe und in welchem Umfang es nach den Nachprüfungen von 2001 tatsächlich aufrechterhalten worden sei. Sodann hätte ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerinnen und diesem „gemeinsamen System“ aufgezeigt werden müssen, und schließlich hätte die Kommission nachweisen müssen, dass Aquatis bekannt oder wahrscheinlich bekannt gewesen sei, dass sie durch ihr Verhalten an einer einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung, die vor den Nachprüfungen der Kommission begonnen habe, teilgenommen habe.

75      Erstens seien die Struktur und die Durchführung der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung und die Vorkommnisse nach 2001 völlig unterschiedlich.

76      Das „‚Super-EFMA‘-Kartell“, wie es vor den Nachprüfungen vom März 2001 funktioniert habe, sei dreistufig, nämlich gesamteuropäisch, national und regional, organisiert sowie bilateral gewesen und habe den Meinungsaustausch sowie Vereinbarungen über Preisstrukturen und ‑listen für bestimmte Märkte umfasst. Insgesamt seien 27 Hersteller von Kupferarmatur-Artikeln aus 13 Mitgliedstaaten involviert gewesen, von denen drei (IBP, IMI und Comap) für die Organisation und Verwaltung der sogenannten „Super-EFMA“-Treffen verantwortlich gewesen seien. Zudem hätten diese Treffen nicht nur vor den EFMA-Treffen stattgefunden, sondern außerdem jedes Mal, wenn die Entwicklung des Marktes es erfordert habe.

77      Dagegen solle nach Darlegung der Kommission die angebliche Fortsetzung der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung in der Zeit zwischen März 2001 und April 2004 stattgefunden haben durch Telefonkontakte zwischen AFC und FRA.BO bzw. zwischen Comap und FRA.BO, durch drei Telefonanrufe zwischen „verbundenen Unternehmen von Aalberts und von FRA.BO“, durch drei bilaterale Kontakte zwischen Comap und FRA.BO, durch zwei bilaterale Kontakte bei einer Handelsmesse im März 2004 zwischen IBP und Simplex und zwischen IBP und Comap sowie durch Sitzungen des FNAS-Logistikausschusses über die Verpackung von Produkten, zu denen die französischen Hersteller von Armatur-Artikeln eingeladen worden seien.

78      Die Klägerinnen bestreiten, dass durch die vorgenannten Kontakte und die Reihe von Sitzungen der französischen Großhändler das Vorliegen einer einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG rechtlich hinreichend nachgewiesen und dass diese „angebliche Zuwiderhandlung“ dieselbe Zuwiderhandlung wie die vor den Nachprüfungen der Kommission sei. Zahlreiche Unternehmen, darunter IMI, hätten, wie die Kommission festgestellt habe, nach den Nachprüfungen der Kommission ihre Teilnahme an der „behaupteten Zuwiderhandlung“ eingestellt. Im Übrigen sei der Sektor im Jahr 2003 völlig umstrukturiert worden. Auch seien die Hauptpersonen, die an der Organisation und Durchführung der „hochrangigen“ Sitzungen, wie sie in der Zeit vor den Nachprüfungen der Kommission stattfanden, beteiligt gewesen seien, in ihrer Mehrzahl nicht an der Organisation und Durchführung der Kontakte, die angeblich nach diesen Nachprüfungen stattgefunden hätten, beteiligt gewesen. Überdies hätte ein Kartell im Sektor der Kupferarmatur-Artikel nur dann einen Sinn gehabt, wenn es alle Mitgliedstaaten erfasst hätte, was nach 2001 nicht der Fall gewesen sei, gleich wie die im 566. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführten Gesichtspunkte verstanden bzw. ausgelegt würden.

79      Zweitens habe die Kommission, sofern das Gericht ihren Nachweis als gelungen erachten sollte, dass das allgemeine System des Kartells nach März 2001 beibehalten worden sei, keinen Zusammenhang des Verhaltens von Aquatis mit diesem System nachgewiesen.

80      Drittens habe die Kommission auch nicht nachgewiesen, dass Aquatis gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie durch die Aufnahme von Kontakten mit den Wettbewerbern im Rahmen der FNAS-Sitzungen dem „‚Super-EFMA‘-Kartell“ beigetreten sei. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung lediglich dargelegt, dass die Klägerinnen über die Nachprüfungen unterrichtet gewesen seien, was diese nicht bestritten. Die Klägerinnen heben jedoch hervor, dass sich Aalberts im August 2002, als sie den gesamten Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Fittings der IMI übernommen habe, vergewissert habe, dass IMI und ihre Tochtergesellschaften, darunter Raccord Orléanais, die dann zu Aquatis gekommen sei, und R. Woeste & Co. Yorkshire, die dann zu Simplex gekommen sei, tatsächlich ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung eingestellt hätten.

81      Die Kommission entgegnet, sie habe in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt, warum im vorliegenden Fall eine einheitliche Zuwiderhandlung zunächst bis 2001 (Erwägungsgründe 559 bis 563 der angefochtenen Entscheidung) und dann nach 2001 (Erwägungsgründe 564 bis 591 der angefochtenen Entscheidung) vorgelegen habe. Insbesondere werde in den Erwägungsgründen 564 bis 597 der angefochtenen Entscheidung die Fortdauer der Zuwiderhandlung sehr eingehend geprüft. Es stehe außer Zweifel, dass das Verhalten der Klägerinnen in der Zeit nach 2001 demselben wettbewerbswidrigen Ziel gedient habe wie das der anderen Unternehmen, die an dem Gesamtkartell teilgenommen hätten.

82      Zudem seien die Voraussetzungen, dass die Klägerinnen „wussten oder zwangsläufig wissen mussten, dass die Absprache, an der sie sich beteiligten, Teil eines Gesamtplans war“, und dass sie „von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wussten oder es vernünftigerweise vorhersehen konnten und bereit waren, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen“, erfüllt. Die Kommission verweist insoweit darauf, dass Aalberts die Verantwortung für die Tätigkeiten ihrer beiden Tochtergesellschaften Aquatis und Simplex, der Rechtsnachfolgerinnen von Raccord Orléanais und R. Woeste & Co. Yorkshire, zugerechnet worden sei und dass bestimmte Beteiligte an diesen Tätigkeiten bereits vor den Nachprüfungen an der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilgenommen hätten.

 Würdigung durch das Gericht

83      Zunächst ist zu prüfen, ob das Verhalten, das die nach den Nachprüfungen der Kommission im März 2001 gerügte Zuwiderhandlung darstellt, die Fortsetzung der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung vor diesen Nachprüfungen ist.

84      In diesem Fall wäre zu prüfen, ob sich die Teilnahme von Aquatis an den FNAS-Sitzungen in diese einheitliche, komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung einfügte.

85      Aufgrund des in den vorstehenden Randnrn. 68 und 69 in Bezug auf Simplex erreichten Ergebnisses ist der dritte Klagegrund nämlich nur in Bezug auf Aquatis zu prüfen.

86      Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung erfasst eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, Slg. 2008, II‑1333, Randnr. 257). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass einer oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen könnten (Urteil BPB/Kommission, Randnr. 252).

87      Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 258).

88      Zudem ist klarzustellen, dass der Begriff des einzigen Ziels nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt bestimmt werden kann, da die Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Ziel oder Wirkung jedem von Art. 81 Abs. 1 EG erfassten Verhalten eigen ist. Eine solche Definition des Begriffs des einzigen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einzigen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten. Es ist somit bei der Einstufung unterschiedlicher Vorgänge als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu prüfen, ob zwischen ihnen insofern ein Komplementaritätsverhältnis besteht, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einziges Ziel gerichteten Gesamtplans anstreben. Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnrn. 179 bis 181).

89      Überdies hat die Kommission zum Beweis der Teilnahme eines Unternehmens an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu beweisen, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 87).

90      Schließlich ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant. Dieser Gesichtspunkt ist nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 86).

91      Im vorliegenden Fall ist zu der Zeit bis März 2001 festzustellen, dass nach der angefochtenen Entscheidung das Kartell in über mehrere Jahre regelmäßig stattfindenden bilateralen und multilateralen Kontakten zwischen konkurrierenden Herstellern mit dem Ziel der Festlegung unzulässiger Praktiken zur künstlichen Regulierung des Marktes für Fittings, insbesondere auf der Ebene der Preise, bestand.

92      Nach der angefochtenen Entscheidung fanden im Rahmen dieses Gesamtkartells sowohl auf gesamteuropäischer als auch auf nationaler Ebene Treffen und andere wettbewerbswidrige Kontakte zwischen Wettbewerbern statt, wobei es in jedem Land einen eigenen Prozess der Preiskoordinierung und andere lokale Vereinbarungen gebe, die die Vereinbarungen auf europäischer Ebene ergänzten (Erwägungsgründe 129, 140 und 559 der angefochtenen Entscheidung).

93      Das Kartell habe nämlich erstens auf „hochrangigen“ Treffen zur Erörterung der Strategie und der Preise für eine Reihe von Ländern basiert, zweitens auf Treffen, die nur einem Land oder einigen wenigen Ländern gegolten und zumeist der Umsetzung von Entscheidungen gedient hätten, die auf höherer Ebene getroffen worden seien, und drittens auf Gesprächen auf bilateraler Ebene (147. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

94      Nach der angefochtenen Entscheidung fanden wettbewerbswidrige Absprachen vor, während oder nach Sitzungen der British Plumbing Fittings Manufacturers Association (BPFMA, Verband der britischen Hersteller von Sanitärarmaturen), der EFMA, Ad-hoc-Sitzungen, Sitzungen anderer Verbände oder Treffen bei Handelsmessen statt (Erwägungsgründe 140 bis 141 der angefochtenen Entscheidung).

95      Die „hochrangigen“ Treffen hätten in der Regel im Umfeld der jährlichen Frühjahrs- und Herbsttreffen der EFMA stattgefunden. In der Regel seien bei den Herbsttreffen die Preise abgesprochen worden, während es bei den Frühjahrstreffen mehr um die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der im Vorjahr vereinbarten Preise gegangen sei (148. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

96      Die Gespräche über Preiserhöhungen hätten in der Regel zu einer Vereinbarung über das Niveau und die Art und Weise ihrer Durchsetzung geführt und der Festlegung der Umsetzungstermine und des Unternehmens gedient, das mit der Erhöhung beginnen solle – oft das auf dem betroffenen räumlichen Markt führende Unternehmen (Erwägungsgründe 149 und 159 der angefochtenen Entscheidung).

97      Bei den Treffen sei es außerdem um Folgendes gegangen: Einräumung von Zahlungszielen und Preisnachlässen, Kundenkategorien und Preisunterschiede, Kundenzuteilung nach Anbieter, Austausch von Marktinformationen und Details zu den im Kartell erzielten Erhöhungen und Senkungen bei Preisen und Mengen, Gespräche über gegenseitige Lieferungen, Beschwerden von Kartellmitgliedern gegen andere Kartellmitglieder und Koordinierung bei Ausschreibungen gegenüber Herstellern oder Händlern, die nicht zum Kartell gehörten (161. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

98      Teilnehmer der „hochrangigen“ Treffen waren nach der angefochtenen Entscheidung die Managing Directors, Sales/Commercial Directors und einige Commercial Managers, wobei IMI, IBP und Comap bei solchen Treffen stets vertreten gewesen seien (156. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

99      Auf diese „hochrangigen“ Treffen seien stärker zweckgerichtete Treffen auf nationaler Ebene gefolgt, bei denen es um die Ausarbeitung und Umsetzung der „hochrangigen“ Entscheidungen und Treffen gegangen sei. Teilnehmer der Treffen auf nationaler Ebene waren nach der angefochtenen Entscheidung Sales/Commercial Directors und/oder Sales/Commercial Managers, die die Teilnehmer der „hochrangigen“ Treffen über Erfolg bzw. Misserfolg von Preisänderungen und über die Marktbedingungen unterrichtet hätten (157. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

100    Schließlich habe es auch bilaterale und größere inoffizielle Treffen gegeben.

101    Das zur Last gelegte Verhalten nach März 2001 bestand nach der angefochtenen Entscheidung ebenfalls in Kontakten im Rahmen von Berufsverbänden (FNAS-Sitzungen), in bilateralen Kontakten über Wettbewerbsparameter sowie in Kontakten bei Handelsmessen (Messe in Essen) (Erwägungsgründe 599 bis 602 der angefochtenen Entscheidung).

102    Es kann zwar kein Zweifel daran bestehen, dass die „Organisation“ des Kartells in der Zeit nach März 2001 eine ziemlich flexible Struktur aufwies und hauptsächlich in bilateralen Ad-hoc-Kontakten bestand. Auch fehlte es an der „hochrangigen“ Koordinierung der Strategie und damit der Umsetzung der auf gesamteuropäischer Ebene getroffenen Entscheidungen.

103    Ebenso steht fest, dass, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, die Zahl der Kartellteilnehmer von neun vor den Nachprüfungen im März 2001 auf vier danach zurückgegangen ist.

104    Während schließlich das Kartell vor 2001 eine gesamteuropäische, 13 Länder umgreifende Tragweite hatte, waren die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Teilnehmer nach 2001 auf die Märkte Deutschlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs und Italiens beschränkt und hingen offensichtlich nicht miteinander zusammen.

105    Da das Ziel der wettbewerbswidrigen Praktiken, nämlich die Abstimmung der Fittingpreise, unverändert blieb, ist jedoch der Umstand, dass sich bestimmte Merkmale oder die Intensität dieser Praktiken geändert hatten, unerheblich. Insoweit ist es plausibel, dass das Kartell nach den Nachprüfungen der Kommission in seiner Form weniger strukturiert und die Intensität seiner Tätigkeit unterschiedlicher war. Daraus, dass sich ein Kartell etwa in Zeiten unterschiedlicher Tätigkeitsintensität befindet, kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass es dieses Kartell nicht mehr gibt.

106    Die Kommission gelangte daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass das Kartell nach ihren Nachprüfungen im März 2001 fortdauerte, und stellte zutreffend das Vorliegen einer einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung fest.

107    Somit ist zu prüfen, ob Aquatis dadurch, dass sie an den Sitzungen, die im Rahmen der Arbeitsgruppe des FNAS-Logistikausschusses über die Einführung einer neuen Verpackung für Armatur-Artikel abgehalten wurden, teilnahm und insbesondere die damit verbundenen Kosten erörterte, an dieser einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilnahm.

108    In der angefochtenen Entscheidung warf die Kommission Aquatis vor, dass sie im streitigen Zeitraum an einer in Art. 1 dieser Entscheidung beschriebenen einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilgenommen habe, die den gesamten europäischen Markt abgedeckt habe.

109    Wie aus Randnr. 101 des vorliegenden Urteils hervorgeht, bestand die einheitliche, komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung nach März 2001 in bilateralen Kontakten, in Kontakten bei einer Handelsmesse und in Kontakten bei FNAS-Sitzungen zur Koordinierung der Preise.

110    Insoweit steht fest, dass Aquatis im streitigen Zeitraum nur an den FNAS-Sitzungen und nicht an den beiden anderen Teilen der Zuwiderhandlung teilgenommen hat. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass die Teilnahme von Aquatis an den FNAS-Sitzungen, deren Gegenstand – nämlich die Koordinierung der Preise – mit dem der beiden anderen Teile der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung übereinstimmte, für sich allein nicht zur Feststellung der Teilnahme an der Zuwiderhandlung ausreicht, sofern nicht nachgewiesen ist, dass sie zum einen wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass ihr Verhalten Teil eines Gesamtplans war, und zum anderen, dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg. 2000, II‑491, Randnrn. 4027 und 4112).

111    Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob Aquatis, als sie an den FNAS-Sitzungen teilnahm, wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass sie zum Kreis der Teilnehmer an dem gesamteuropäischen Kartell gehörte. Nur wenn nachgewiesen ist, dass Aquatis vom Bestehen der beiden anderen Bestandteile der Zuwiderhandlung wusste, durfte ihre Teilnahme an der Vereinbarung über den französischen Markt als Ausdruck ihres Beitritts zu der festgestellten Zuwiderhandlung angesehen werden.

112    Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass Aquatis bei ihrer Teilnahme an den FNAS-Sitzungen von den wettbewerbswidrigen Tätigkeiten der anderen Unternehmen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass ihr Verhalten somit Teil eines Gesamtplans war, der sich auf sämtliche Bestandteile des festgestellten Kartells erstreckte.

113    Um darzutun, dass Aquatis von den Bestandteilen der festgestellten Zuwiderhandlung wusste, stützte sich die Kommission allein auf den Umstand, dass diese von 1991 bis März 2001 an dem Kartell teilgenommen hatte. Ein solcher Umstand genügt jedoch nicht zum Nachweis, dass Aquatis dem Kartell erneut beigetreten ist.

114    Hierzu ist erstens festzustellen, dass Aquatis, als ihre frühere Muttergesellschaft IMI ihr Kapital kontrollierte, die Teilnahme an der Zuwiderhandlung unmittelbar nach den Nachprüfungen der Kommission im März 2001 einstellte. Nichts deutet darauf hin, dass Aquatis von der Fortsetzung dieser Zuwiderhandlung durch IBP, Comap und FRA.BO wusste.

115    Zudem können angesichts des spezifischen Gegenstands der Arbeitsgruppe des FNAS-Logistikausschusses, nämlich der Möglichkeit einer neuen Verpackung, die in diesem Rahmen abgehaltenen Sitzungen schwerlich mit dem vor März 2001 begonnenen Kartell in Verbindung gebracht werden. Dass einige Hersteller die damit verbundenen Kosten erörterten, kann an dieser Feststellung nichts ändern.

116    Zweitens betrafen die Gespräche im Rahmen der FNAS-Sitzungen, anders als von der Kommission in den Erwägungsgründen 575 und 584 der angefochtenen Entscheidung dargestellt, allein den französischen Markt. Wie jedoch die Kommission in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, geht aus den Protokollen dieser Sitzungen keineswegs hervor, dass diese auch „Spanien, Italien, das Vereinigte Königreich und allgemein den europäischen Markt“ betroffen hätten, was nach Ansicht der Kommission bedeutet hätte, dass sie eine gesamteuropäische Dimension gehabt hätten. Daher ist festzustellen, dass die Absprachen im Rahmen der FNAS-Sitzungen keine gesamteuropäische Dimension hatten.

117    Drittens ist nicht nachgewiesen, dass Aquatis vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass sich diese Sitzungen in eine umfassendere Zuwiderhandlung einfügten, die Teil eines Gesamtplans war, da diese Sitzungen nur den französischen Markt betrafen und kein Indiz dafür spricht, dass sie von den anderen Teilnehmern als Rahmen genutzt wurden, um die Fittingpreise auf anderen nationalen Märkten zu besprechen oder zu koordinieren.

118    Es gab zwar am 29. April 2004 zwischen einem Vertreter von Aquatis und einem Vertreter von FRA.BO einen bilateralen Kontakt im Rahmen einer Beziehung Lieferant–Kunde (siehe oben, Randnr. 56). Abgesehen davon, dass er außerhalb des Zeitraums der Zuwiderhandlung liegt, ist ein solcher Kontakt jedoch wettbewerbsrechtlich irrelevant, sofern nicht nachgewiesen ist, dass bei diesem Geschäftskontakt wettbewerbswidrige Themen angesprochen wurden. Die handschriftlichen Notizen im Terminkalender von Frau P. enthalten dafür jedoch keinen Anhaltspunkt.

119    Somit ist nicht nachgewiesen, dass Aquatis wusste, dass sie durch ihr Verhalten einem Kartell, das aus mehreren, einem gemeinsamen Zweck dienenden Teilen bestand, oder gar dem Kartell beigetreten war, an dem sie bereits vor März 2001 teilgenommen hatte und das fortgesetzt wurde.

120    Daher ist Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gegenüber allen Klägerinnen für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass diese im streitigen Zeitraum durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt für Kupferfittings und Fittings aus Kupferlegierungen, wie sie in diesem Artikel beschrieben ist, an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung teilgenommen haben.

121    Unter diesen Umständen braucht über die anderen Klagegründe nicht entschieden zu werden, nämlich den ersten Klagegrund – rechtswidrige Zurechnung der Verantwortung für die Zuwiderhandlung an das Mutterunternehmen Aalberts –, den vierten Klagegrund – mehrere Fehler bei der Bemessung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße – und den fünften Klagegrund – Verletzung der Verteidigungsrechte.

122    Nach alledem sind die gegen Aalberts festgesetzte Geldbuße von 100,8 Millionen Euro, davon gesamtschuldnerisch mit Aquatis und Simplex je 55,15 Millionen Euro, sowie der Aquatis und Simplex gesamtschuldnerisch auferlegte Betrag von 2,04 Millionen Euro für nichtig zu erklären, da die Bemessung dieses Betrags auf einer fehlerhaften Feststellung beruht.

123    Die Kommission ermittelte nämlich für die Geldbuße gegen Aquatis und Simplex einen Grundbetrag für ihre Teilnahme an dem Kartell, als ihr Kapital von IMI kontrolliert wurde – d. h. einen Ausgangsbetrag von 46 Millionen Euro, der aufgrund der Dauer um 100 % erhöht wurde – und einen für ihre angebliche Teilnahme an der Zuwiderhandlung, als ihr Kapital von Aalberts kontrolliert wurde – d. h. einen Ausgangsbetrag von 60 Millionen Euro, der aufgrund der Dauer um 5 % erhöht wurde. Dieser zweite Betrag wurde wegen erschwerender Umstände um 60 % erhöht. Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag der Geldbuße von 192,8 Millionen Euro (92 Millionen Euro + 100,8 Millionen Euro). Dieser Gesamtbetrag wurde dann wegen der Obergrenze von 10 % bezogen auf den Umsatz von Aalberts auf 105,5 Millionen Euro herabgesetzt und entsprechend dem Verhältnis der Teilnahme von Aquatis und Simplex unter der Kontrolle von IMI (50,34 Millionen Euro) bzw. unter der Kontrolle von Aalberts (55,15 Millionen Euro) aufgeteilt.

124    Aufgrund des Anspruchs von IMI auf eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße um 50 % nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 wurde für die Geldbuße gegen sie der Grundbetrag in Höhe von 96,6 Millionen Euro – d. h. ein Ausgangsbetrag von 46 Millionen Euro zuzüglich eines Aufschlags wegen der Dauer um 110 % – auf 48,3 Millionen Euro herabgesetzt. Da IMI ihren Kronzeugenantrag erst im September 2003 stellte, konnte ihren früheren Tochtergesellschaften nicht die IMI gewährte Herabsetzung des Betrags der Geldbuße um 50 % zugutekommen. Die Kommission nahm daher Aquatis und Simplex gesamtschuldnerisch für den Betrag von 2,04 Millionen Euro (50,34 – 48,30) in Anspruch, der weder von IMI noch von Aalberts geschuldet wurde.

125    Im Übrigen kann, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung mehrere Adressaten das „Unternehmen“ darstellen, die Obergrenze von 10 % im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens berechnet werden. Wurde diese wirtschaftliche Einheit dagegen aufgeteilt, so dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zwei gesonderte Einheiten bestehen, so hat jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 390). Da die Klägerinnen lediglich die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. a und b Nr. 2 der angefochtenen Entscheidung beantragt haben, ist die Frage, ob sich der Umstand, dass IMI vor Erlass der angefochtenen Entscheidung in mehrere gesonderte Einheiten aufgeteilt wurde, auf die Obergrenze des Betrags der gegen Simplex und Aquatis in Art. 2 Buchst. b Nr. 1 der angefochtenen Entscheidung festgesetzten Geldbuße auswirkt, nicht zu prüfen.

 Kosten

126    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 – Rohrverbindungen) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Aalberts Industries NV, die Comap SA, vormals Aquatis France SAS, und die Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 an der Zuwiderhandlung teilgenommen haben.

2.      Art. 2 Buchst. a und b Nr. 2 der Entscheidung K(2006) 4180 endg. wird für nichtig erklärt.

3.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Wahl

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. März 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.