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Klage, eingereicht am 31. Juli 2009 - Tilda Riceland/HABM - Siam Grains (BASMALI LONG GRAIN RICE RIZ LONG DE LUXE)

(Rechtssache T-304/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tilda Riceland Ltd (Gurgaon, Indien) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, D. Sills und N. Urwin, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Siam Grains Company Limited (Bangkok, Thailand)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. März 2009 in der Sache R 513/2008-1 aufzuheben;

den Beklagten und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dazu zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "BASMALI LONG GRAIN RICE RIZ LONG DE LUXE" für Waren der Klasse 30.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene Wortmarke "BASMATI", die für Reis verwendet wird, sowie ein Zeichen, das aus dem Wort "BASMATI" besteht und im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung einer Warenklasse, nämlich Reis, benutzt wird.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung zu Unrecht ausschließlich auf eine Auslegung der Vorschrift gestützt habe, die nationale Vorschriften und richterliche Entscheidungen des betroffenen Mitgliedstaats außer Acht lasse. Zweitens habe die Beschwerdekammer das Recht eines Mitgliedstaats, nämlich des Vereinigten Königreichs, in Bezug auf die als "erweiterte Form des Passing off" bekannte Klage nicht in Betracht gezogen, und drittens habe die Beschwerdekammer von der Klägerin zu Unrecht gefordert, sie müsse an dem Zeichen "BASMATI" Rechte als Inhaberin besitzen. Schließlich habe die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass der Begriff "BASMATI" ein Gattungsbegriff sei.

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