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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 21. November 2008 - Volkswagen/OHMI - Deutsche BP (SunGasoline)

(Rechtssache T-502/08)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla und S. Risthaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Deutsche BP AG (Gelsenkirchen, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des HABM vom 19.09.2008 in der Beschwerdesache R-513/2007-4, aufzuheben und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "SunGasoline" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 7, 12, 35, 37 und 39 (Anmeldung Nr. 3 418 647).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Deutsche BP AG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke "GASOLIN" (Marke Nr. 763 901) für Waren der Klasse 4.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Stattgabe der Beschwerde für bestimmte Waren der Klasse 4.

Klagegründe: Verletzung von Art. 15 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/941, da eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht ausreichend nachgewiesen worden sei und Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).