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Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 - Kühne + Nagel International e.a./Kommission

(Rechtssache T-254/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kühne + Nagel International AG (Schindellegi, Schweiz), Kühne + Nagel Management AG (Schindellegi, Schweiz), Kühne + Nagel Ltd (Uxbridge, Vereinigtes Königreich), Kühne + Nagel Ltd (Shanghai, China), Kühne + Nagel Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel, C. Klöppner und C. von Köckritz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

-    Art. 1, 2 und 3 des Beschlusses der Kommission vom 28. März 2012, C (2012) 1959 final in der Sache COMP/39462 - Speditionsdienste gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft

-    hilfsweise: die Höhe der gegen die Klägerinnen in Art. 2 des Beschlusses verhängten Geldbußen herabzusetzen;

-    gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente;

Die Kommission hat gegen die Klägerinnen wegen der Beteiligung an vier unterschiedlichen Kartellen im Zusammenhang mit den Aufschlägen NES, AMS, CAF und PSS eine Geldbuße verhängt.

Zur Stützung der Klage hinsichtlich aller Aufschläge machen die Klägerinnen die folgenden Klagegründe geltend:

-    Die Verhängung der Geldbuße gegen die Klägerinnen sei wegen Ermessensfehlern rechtswidrig. Die Kommission habe zum einen den tatbezogenen Umsatz fehlerhaft bestimmt, da der von ihr herangezogene Umsatz mit dem Verstoß in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehe. Zum anderen seien die bei den Klägerinnen vorliegenden mildernden Faktoren fehlerhaft nicht berücksichtigt worden.

-    Die Höhe der verhängten Geldbußen verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Wegen der Besonderheiten der Speditionsbranche seien die von der Kommission verhängten Geldbußen grob unverhältnismäßig und verstießen gegen Art. 49 Abs. 3 der Grundrechts-Charta.

-    Die Verteidigungsrechte der Klägerinnen seien verletzt worden, da die Kommission den mit Schreiben vom 30. November 2011 gestellten Akteneinsichtsantrag (in die Akte der Sache COMP/39.258) abgelehnt und damit die Verteidigungsrechte der Klägerinnen in rechtswidriger Weise eingeschränkt habe.

Zur Stützung der Klage hinsichtlich der Aufschläge NES und AMS machen die Klägerinnen außerdem die folgenden Klagegründe geltend:

-    Der zwischenstaatliche Handel sei nicht betroffen. Die Kommission habe das Recht falsch angewendet, da die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV (Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels) nicht vorgelegen hätten.

-    Die Kommission habe das Recht falsch angewendet, indem sie fehlerhaft ihre Befugnis angenommen habe, im Bereich des Luftverkehrs Zuwiderhandlungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV zu ahnden; jedenfalls habe die Kommission rechtsfehlerhaft keine Freistellung nach VO (EWG) Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfrachtunternehmen gewährt. Die Kommission sei rechtlich nicht befugt gewesen, Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV mit Geldbußen zu ahnden, da vor dem 1. Mai 2004 eine Durchführungsverordnung für die Luftfahrt fehlen würde und somit der Luftverkehr zwischen der Union und Drittländern freigestellt gewesen sei ("Air Transport Exemption").

-    Die Dauer der Zuwiderhandlung sei von der Kommission für die Klägerinnen rechtsfehlerhaft falsch bewertet worden. Die Kommission habe das Recht falsch angewendet und ihre Entscheidung bzgl. des Anfangsdatums für die Klägerinnen nicht hinreichend begründet. Die Klägerinnen seien an den kartellrechtsrelevanten Sachverhalten hinsichtlich des Aufschlags NES frühestens ab dem 4. November 2002 und hinsichtlich des Aufschlags AMS frühestens ab dem 21. Oktober 2003 beteiligt gewesen.

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